Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jahressonderzahlung / 3.5.1 Kein Anspruch auf Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber

Jutta Schwerdle
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Der Anspruch auf Jahressonderzahlung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L hat (§ 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L).

 
Praxis-Tipp

Jeder Kalendermonat, in dem nicht einmal für einen Tag Entgelt oder Entgeltfortzahlung aus einem zu demselben Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnis gezahlt wurde, führt grundsätzlich zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung (zu den Ausnahmen z. B. bei Mutterschutz siehe unten, Ziffer 3.5.2).

Bei der Bemessung der Höhe der Jahressonderzahlung ist nicht nur das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen, sondern auch ein vorheriges Arbeitsverhältnis, das zu demselben Arbeitgeber im betreffenden Kalenderjahr bestanden hat, selbst wenn eine Unterbrechung vorliegt![1] Einzelheiten hierzu sind dargestellt in den Sonderfällen, Ziffer 4.6.1.

Keine Verminderung bei Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L

Eine Verminderung erfolgt nicht, wenn der Beschäftigte in einem Kalendermonat – statt eines Anspruchs auf Entgelt – Anspruch auf "Fortzahlung des Entgelts nach § 21" hat. § 21 TV-L regelt die Entgeltfortzahlung bei

  • Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 22 Abs. 1 TV-L)
  • Urlaub (§ 26 TV-L)
  • Zusatzurlaub (§ 27 TV-L).

Kürzung nur für volle Kalendermonate ohne Entgelt oder Entgeltfortzahlung

 
Praxis-Tipp

Besteht mindestens für einen Tag des Kalendermonats Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung z. B. für Urlaub oder Krankheit, so kommt es nicht zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung.

Gekürzt wird nur für volle Kalendermonate ohne Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter befindet sich vom 10. Februar bis 25. März in Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz. Die Jahress...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TV-L Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Jahreswechsel: Frohe Weihnachten
Silberne Christbaumkugeln, weisse Paeckchen mit roten Schleifen, Federn
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Das Jahr 2025 neigt sich dem Ende zu. Wir nehmen dies zum Anlass, Ihnen sehr herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen zu danken!


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren