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Arnold/Tillmanns, PflegeZG § 3 Pflegezeit / 8 Sonderkündigungsschutz

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 53

Von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit, der Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder der Sterbebegleitung genießt der Beschäftigte absoluten Sonderkündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis also ab Zugang der Ankündigung nicht mehr kündigen (§ 5 Abs. 1 PflegeZG).[1] Dem jeweiligen Beschäftigten soll dadurch die Sorge vor dem Verlust des Arbeitsplatzes genommen werden.[2] Das Kündigungsverbot gilt dabei sowohl für den Ausspruch einer ordentlichen als auch den Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Es differenziert auch nicht nach dem Kündigungsgrund; d. h. es gilt sowohl für betriebsbedingte als auch personen- und verhaltensbedingte Kündigungen.

 

Rz. 54

In Anlehnung an § 18 BEEG kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären (§ 5 Abs. 2 PflegeZG).

 

Rz. 55

Eine Höchstfrist, bis zu der der Beschäftigte die beabsichtigte Pflegezeit maximal vorher ankündigen darf, sieht das PflegeZG nicht vor. Der Sonderkündigungsschutz besteht (seit 1.1.2015) jedoch höchstens für einen Zeitraum von 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Pflegezeit und der Freistellung nach § 3 PflegeZG. Ursprünglich gab es keine Höchstfrist. Der Gesetzgeber hat daraufhin nachträglich die 12-Wochen-Frist eingeführt, um zu verhindern, dass Beschäftigte ansonsten die Pflegezeit weit im Voraus ankündigen konnten und damit kündigungsrechtlich für einen unverhältnismäßig langen Zeitraum vor ihrer Freistellung gegenüber anderen Beschäftigten bessergestellt worden wären.

Auch nach Einführung der 12-Wochen-Frist birgt § 5 PflegeZG jedoch erhebliche Miss...

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