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Arnold/Tillmanns, PflegeZG § 3 Pflegezeit / 2.2.1 Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 19

HI1996277 Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig i. S. d. PflegeZG sind zunächst Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14, 15 SGB XI erfüllen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 PflegeZG). Danach ist pflegebedürftig, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Seit 1.1.2017 gilt der Pflegebedürftigkeitsbegriff des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes. Die (früheren) 3 Pflegestufen wurden durch 5 Pflegegrade abgelöst (vgl. § 15 Abs. 2 SGB XI). Die Voraussetzungen des § 3 PflegeZG erfüllen Personen, bei denen mindestens Pflegegrad 1 festgestellt ist[1], dessen Anforderungen unter den der bis 31.12.2016 erforderlichen Pflegestufe I liegen.[2]

 
Hinweis

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt, obliegt den Pflegekassen, welche diese durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erledigen lassen. Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist in § 18 SGB XI geregelt.

 

Rz. 20

Anders als beim Anspruch auf Fernbleiben von der Arbeit nach § 2 PflegeZG genügt für die Pflegezeit eine voraussichtlich zu erwartende Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI nicht. Das bedeutet, die Pflegebedürftigkeit muss objektiv vorliegen, d. h. bereits eingetreten sein und zwar zu Beginn der gewünschten Freistellung.[3]

 

Rz. 21

Der Beschäftigte ist verpflichtet, die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nachzuweisen. Das Gesetz verlangt insoweit die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (§ 3 Abs. 2 Satz 1...

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