Rz. 8

Auf den Nachweis der versicherungsrechtlichen Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 kann u. a. nach § 242 Abs. 2 Satz 1 verzichtet werden, wenn die Zeit vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Kalendermonate, in denen nur teilweise Anwartschaftserhaltungszeiten vorhanden sind, werden hierbei in Anwendung des § 122 Abs. 1 als volle Kalendermonate angerechnet. Als Anwartschaftserhaltungszeiten kommen die in § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Zeiten in Betracht. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung gemäß §§ 7, 197, 198, 204 bis 207, 282, 284 und 285 noch zulässig ist, kann gemäß § 242 Abs. 2 Satz 2 auf die Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten verzichtet werden.

Zu den Anwartschaftserhaltungszeiten zählen im Einzelnen:

 

Rz. 9

a) Beitragszeiten

Als Anwartschaftserhaltungszeiten kommen gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Beitragszeiten in Betracht. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 2). Zu den Beitragszeiten zählen hierbei auch Zeiten, die den Beitragszeiten nach Bundesrecht durch Übergangsregelungen des SGB VI (z. B. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 gemäß § 248 Abs. 1 bis 3), nach dem Fremdrentengesetz (Beitragszeiten gemäß § 15 FRG oder Beschäftigungszeiten gemäß § 16 FRG), aufgrund von Sozialversicherungsabkommen oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind.

 

Rz. 10

Für Zeiten vor dem 1.1.1992 bestand für versicherungspflichtige Handwerker und für antragspflichtversicherte Selbständige die Möglichkeit, zu ihrer finanziellen Entlastung anstelle einer monatlichen Beitragszahlung lediglich für jeden 2. Kalendermonat Pflichtbeiträge zu zahlen (§ 4 Abs. 5 HwVG, § 1405a RVO, § 127a AVG). Soweit im Einzelfall von dieser beitragsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, gelten auch die Kalendermonate als mit Beitragszeiten belegt, für die tatsächlich keine Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (BSG, Urteil v. 10.9.1987, SozR 5800 § 4 Nr. 5).

 

Rz. 11

Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, erübrigt sich nach § 242 Abs. 2 Satz 2 eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten. Die Voraussetzung des § 242 Abs. 2 Satz 2 ist als erfüllt anzusehen, wenn eine wirksame Beitragszahlung für die unbelegten Kalendermonate zur Zeit des Eintritts der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit nach den für Pflicht- und freiwillige Beiträge geltenden allgemeinen Zahlungsfristen (§§ 197, 198) oder aufgrund besonderer Nachzahlungsmöglichkeiten (z. B. Nachzahlung von Beiträgen für Ausbildungszeiten gemäß § 207) noch zulässig war. Auf eine tatsächliche Beitragszahlung für die noch unbelegten Kalendermonate kommt es bei Anwendung des § 242 Abs. 2 Satz 2 nicht an.

 

Rz. 12

Von § 242 Abs. 2 Satz 2 werden bei unvollständiger oder unrichtiger Beratung von Versicherten im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auch Kalendermonate erfasst, die im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles durch eine ordentliche oder außerordentliche Beitragszahlung – wegen Ablaufs der in §§ 197, 198 genannten Zahlungsfristen – nicht mehr belegt werden konnten (BSG, Urteil v. 16.6.1994, 13 RJ 67/93).

 

Rz. 13

b) Beitragsfreie Zeiten

Als Anwartschaftserhaltungszeiten kommen gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 außerdem beitragsfreie Zeiten in Betracht. Beitragsfreie Zeiten sind nach der in § 54 Abs. 4 enthaltenen Legaldefinition Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Bei Anwendung von § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kommen als beitragsfreie Zeiten allerdings ausschließlich beitragsfreie Anrechnungszeiten (§§ 58, 252, 252a) und beitragsfreie Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) in Betracht. Eine in der Vergangenheit liegende Zurechnungszeit (§ 59) ist im Rahmen dieser Prüfung nicht von Bedeutung, weil sie bei der Anspruchsprüfung und Berechnung einer Rente für Bergleute als Folgerente allenfalls als beitragsfreie Anrechnungszeit i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 252a Abs. 1 Nr. 4 anzuerkennen und zu bewerten wäre und insoweit bereits als Anwartschaftserhaltungszeit zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 14

Zeiten mit Anrechnungszeitentatsachen, die nicht als beitragsfreie Anrechnungszeiten anerkannt werden können, weil die sonstigen Voraussetzungen der §§ 58, 252, 252a (z. B. Unterbrechungstatbestand gemäß § 58 Abs. 2, Mindestdauer von einem Kalendermonat gemäß § 252 Abs. 7) nicht vorliegen, sind keine Anwartschaftserhaltungszeiten i. S. d. § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Bei Vorliegen von Anrechnungszeitentatsachen in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit ist deshalb zu prüfen, ob eine Anwartschaftserhaltungszeit i. S. d. ...

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