Fachbeiträge & Kommentare zu Mitverschulden

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / 2. Voraussetzungen

Rz. 10 Voraussetzung der Zurechnung von Mitverschulden ist grundsätzlich – von Fällen einer eigenen Gefährdungshaftung des Geschädigten abgesehen – ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten[27] und damit auch eine Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens.[28] Notwendig ist insofern jedenfalls eine Zurechnungsfähigkeit des Geschädigten. Das verlangt zwar keine Ges...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / bb) Fahrrad

Rz. 53 Höchstrichterlich einstweilen lediglich für die Zeit bis 2011 geklärt ist demgegenüber die Berücksichtigung des Nichttragens eines Sturzhelms bei Radfahrern. Immerhin besteht bis dato noch keine gesetzliche Helmtragepflicht.[148] Da es für § 254 BGB jedoch nicht auf das Bestehen einer entsprechenden Rechtspflicht ankommt, sondern maßgeblich darauf, ob ein Verhalten – ...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / 1. Begriff

Rz. 9 "Mitverschulden" im Sinne von § 254 BGB ist nicht im Sinne eines "Verschuldens" im engeren, technischen (§ 276 BGB), sondern in einem weiteren Sinne zu verstehen. Es kommt nicht auf einen vorwerfbaren Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Handlungs- oder Unterlassungspflichten an. Vielmehr bedarf es (nur) eines "Verschuldens gegen sich selbst", gegen Gebote eigen...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / d) Gewichtung

Rz. 34 Die nach Vorstehendem bei § 254 BGB primär vorzunehmende Schätzung von (Mitverursachungs-)Wahrscheinlichkeiten (Gefährdungspotenzial) des Verhaltens der Beteiligten sowie die normative Bewertung etwaigen Verschuldens sind schon im Ausgangspunkt mit einer gewissen Unschärfe behaftet. Erst Recht rechtfertigt deren Gegenüberstellung naturgemäß lediglich mehr oder weniger...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / cc) Reiten und Alpin-Ski-Fahren

Rz. 54 Beim Reiten hat sich inzwischen die allgemeine Erkenntnis durchgesetzt, dass entsprechende Helme Verletzungen verringern oder verhindern, so dass deren Nichttragen als Mitverschulden gewertet werden muss.[153] Entsprechendes wird inzwischen fürs (Alpin-)Ski-Fahren befürwortet.[154]mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / 8. Einzelfälle der Mitverursachung des Schadens

Rz. 46 Aus der grenzenlosen Vielzahl denkbarer Mitverursachung des Schadens durch den Geschädigten sollen jedenfalls exemplarisch einige für das hier in Rede stehende Unfallrecht besonders praxisrelevante Konstellationen etwas näher betrachtet werden. a) Alkohol- oder sonstige Drogen Rz. 47 Mitverschulden an der Herbeiführung des Schadens trägt – wie gesehen – in der Regel, we...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / a) Sachschäden

Rz. 74 Verschiedene, hier allenfalls exemplarisch zu beleuchtende Einzelfragen beschäftigen in diesem Zusammenhang in großer Zahl die Gerichte. Dabei ist mitunter schon die Grenzziehung zu § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht immer einfach. aa) Mietwagenkosten Rz. 75 Dies wird deutlich am Beispiel des Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall: Macht ein Geschäd...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / I. Einwendung

Rz. 101 § 254 BGB begründet nach der Fassung des Gesetzes keine Einrede, sondern eine Einwendung und ist infolgedessen von Amts wegen zu prüfen, sofern der Tatsachenvortrag der Parteien die Anwendung der Vorschrift rechtfertigt.[292]mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / D. Verfahrensrechtliche Fragen

I. Einwendung Rz. 101 § 254 BGB begründet nach der Fassung des Gesetzes keine Einrede, sondern eine Einwendung und ist infolgedessen von Amts wegen zu prüfen, sofern der Tatsachenvortrag der Parteien die Anwendung der Vorschrift rechtfertigt.[292] II. Darlegungs- und Beweislast Rz. 102 Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Anwendung von § 254 BGB trägt grun...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / b) Personenschaden

Rz. 79 Verschiedene Fragen zur Schadensminderungsobliegenheit können sich auch bei der Beurteilung von Personenschäden stellen. aa) Heilbehandlung Rz. 80 So besteht Einigkeit, dass sich ein nicht nur unerheblich körperlich bzw. seelisch Verletzter in medizinische (wenn auch nicht notwendigerweise schulmedizinische)[226] Heilbehandlung begeben und die ärztlichen Verordnungen/Em...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / 3. Schadenabwendungs- bzw. -minderungsobliegenheit gemäß § 254 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. BGB

Rz. 73 Von noch erheblich größerer praktischer Bedeutung ist im hier interessierenden Unfallhaftpflichtbereich die Schadenabwendungs- bzw. Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 S. 1 2. Alt. BGB .[212] a) Sachschäden Rz. 74 Verschiedene, hier allenfalls exemplarisch zu beleuchtende Einzelfragen beschäftigen in diesem Zusammenhang in großer Zahl die Gerichte. Dabei ist...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / II. Mitverursachung des Schadens – § 254 Abs. 1 BGB

1. Begriff Rz. 9 "Mitverschulden" im Sinne von § 254 BGB ist nicht im Sinne eines "Verschuldens" im engeren, technischen (§ 276 BGB), sondern in einem weiteren Sinne zu verstehen. Es kommt nicht auf einen vorwerfbaren Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Handlungs- oder Unterlassungspflichten an. Vielmehr bedarf es (nur) eines "Verschuldens gegen sich selbst", gegen Ge...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / IV. Mitverantwortung für Dritte, § 254 Abs. 2 S. 2 BGB

1. Anwendungsbereich Rz. 85 Nach dieser Regelung findet die Vorschrift des § 278 BGB entsprechende Anwendung. Danach hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Obwohl die systematische Stellung von § 254 Abs. 2 S. 2 BGB e...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / c) Passiver Schutz (Helm, Gurt, Kleidung)

aa) Motorrad/Quad Rz. 52 Ebenfalls als Selbstgefährdung zu werten ist das Nicht-Nutzen von Möglichkeiten passiver Sicherheit durch den Geschädigten: So verstößt Motorrad- und Quadfahren ohne Sturzhelm sowohl beim Fahrer als auch dem Beifahrer gegen die – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende[142] – Vorschrift des § 21a Abs. 2 StVO und ist grundsätzlich als Mitverschulde...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / 7. Mehrheit von Schädigern

a) Mittäter, Anstifter oder Gehilfen Rz. 37 Sind mehrere Schädiger dem Geschädigten gemäß § 830 BGB als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen einer unerlaubten Handlung gesamtschuldnerisch zu Schadensersatz verpflichtet, werden deren Tatanteile kumuliert und jeder haftet für den gesamten, allenfalls insgesamt um einen etwaigen Mitverschuldensanteil des Geschädigten zu kürzenden S...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / III. Schadensabwendungs- und -minderungsobliegenheit, § 254 Abs. 2 S. 1 BGB

1. Allgemeines Rz. 71 § 254 BGB sieht nicht nur in seinem Abs. 1 eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten vor, wenn dieser zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, sondern in Abs. 2 S. 1 auch eine solche, wenn er es unterlassen hat, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, od...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / 3. Formen der Mitverantwortung

Rz. 8 § 254 BGB regelt verschiedene Facetten der Mitverantwortung: Abs. 1 betrifft mitwirkendes Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens. Abs. 2 stellt dem gleich, wenn sich das Verschulden des Geschädigten darauf beschränkt, dass er den Schädiger nicht auf eine diesem unbekannte Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht hat (S. 1 1. Alt...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / b) Minderjährige

Rz. 12 Von immenser Bedeutung für die Praxis ist vor allem auch § 828 BGB, der bei der Unfallbeteiligung von Minderjährigen zu beachten ist. Nach dessen Abs. 1 BGB sind Kinder vor Vollendung ihres siebten Lebensjahres für einen Schaden, den sie einem anderen zufügen, noch nicht verantwortlich und – spiegelbildlich – auch nicht gem. § 254 BGB mitverantwortlich für einen eigen...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / A. Gesetzliche Vorschriften

Rz. 1 § 254 BGB: Mitverschulden (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Versch...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / 3. Speziell: Geschädigte Minderjährige

Rz. 92 Das Erfordernis eines (Vor-)Bestehens einer Sonderrechtsbeziehung wirkt sich insbesondere in den Fällen aus, in denen etwa ein Mitverschulden von (einem) Eltern(teil) oder von sonst mit Willen des/r gesetzlichen Vertreter/s tätig gewordenen Dritten bei der Schädigung eines Minderjährigen schadensmitursächlich geworden ist. Grundsätzlich kommt eine schadensmindernde Zu...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / C. Gesetzliche Sonderregelungen

Rz. 97 § 254 BGB trifft – wie gesehen – Treu und Glauben und damit eine für die gesamte Rechtsordnung Geltung erheischende Grundsatzregelung. Dies schließt eine spezielle, abrundende bzw. auch in Nuancen abweichende Kodifikation in Spezialgesetzen nicht aus, wie sie etwa das StVG [284] enthält. Aufgrund des allgemeiner juristischer Methodik entsprechenden Vorrangs des speziel...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / b) (Mit-)Haftung für Dritte

Rz. 88 Außerdem kommt ein Einstehenmüssen des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB nicht für jedes schadensmitursächliche Verhalten irgendeines Dritten in Betracht, sondern nur für das seines gesetzlichen Vertreters bzw. eines Erfüllungsgehilfen, d.h. einer Person, die der Geschädigte mit der Wahrnehmung seiner im Rahmen der Sonderverbindung bestehenden Pflichten und Gebo...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / b) Schadensabwendung bzw. -minderung

Rz. 95 Anderes gilt für die Schadensabwendungs- bzw. Schadensminderungsobliegenheit. Da durch das Schadensereignis wie auch durch die hieraus für den Geschädigten zumindest aus § 254 Abs. 2 BGB erwachsenden Obliegenheiten ein hinreichendes gesetzliches Schuldverhältnis entsteht, muss sich ein Minderjähriger ein nachfolgend festzustellendes Mitverschulden seiner gesetzlichen ...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / aa) Mietwagenkosten

Rz. 75 Dies wird deutlich am Beispiel des Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall: Macht ein Geschädigter diesen geltend, so fordert er keine Entschädigung nach § 251 BGB, sondern Naturalrestitution in Form des Herstellungsaufwands gem. § 249 BGB.[213] Er kann demnach nur den zur Herstellung objektiv erforderlichen Betrag ersetzt verlangen, das hei...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / a) Ausschluss bzw. einer Minderung der Verantwortlichkeit

Rz. 11 Mit Blick auf die – zahlenmäßig und qualitativ (wegen schwerer Unfälle mit Personenschäden) – überaus bedeutsamen Fälle eines Ausschlusses bzw. einer Minderung der Verantwortlichkeit gemäß § 827 BGB ist – namentlich bei vorausgegangenem Alkohol- oder Drogenkonsum – zu beachten, dass ein Schädiger – respektive hier ein Geschädigter – nach S. 2 entsprechend der Grundsät...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / a) Gewichtung der Verursachungsbeiträge

Rz. 31 Im Vordergrund steht bei der Abwägung nach der Fassung der Vorschrift die Verursachung durch die Beteiligten. Dabei ist darauf abzustellen, ob bzw. inwiefern das Verhalten des einen oder des anderen Beteiligten den Eintritt in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat.[93] Für die Gewichtung der Verursachungsbeiträge der Parteien ist weder ihre zeitliche Reih...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / c) Billigkeits(mit)haftung

Rz. 17 Da Haftungsbegründung und Haftungsbegrenzung miteinander korrespondieren, ist auch im Rahmen von § 254 BGB anerkanntermaßen § 829 BGB ebenfalls entsprechend anwendbar.[54] Erforderlich ist jedoch, dass die Billigkeit ausnahmsweise eine Mithaftung des Unzurechnungsfähigen gebietet, woran strenge Anforderungen zu stellen sind.[55] Daran wird eine Anwendung von § 829 BGB...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / c) Ergänzende Abwägungskriterien

Rz. 33 Abzulehnen ist demgegenüber die vereinzelt geforderte zusätzliche Berücksichtigung von Aspekten wie der wirtschaftlichen Folgen, des Bestehens von Versicherungsschutz oder verwandtschaftlicher Beziehungen für die Abwägung. Denn das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes vermag das fehlende Verschulden des Beklagten nicht zu ersetzen. Der Versicherungsschutz w...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / III. Beweismaß

Rz. 104 Trifft den Geschädigten bei der Entstehung des Schadens ein mitwirkendes Verschulden, so ist die haftungsbegründende Kausalität nach dem Strengbeweis des § 286 ZPO,[298] die haftungsausfüllende Kausalität, das heißt die Beantwortung der Frage, welchen Einfluss die Obliegenheitsverletzung auf den Umfang des zu ersetzenden Schadens hatte, hingegen nach § 287 ZPO (Bewei...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / cc) Sachverständigen-Auswahl

Rz. 77 Entsprechende, im Einzelnen höchstrichterlich noch nicht abschließend beantwortete Fragen wie vorstehend stellen sich auch hinsichtlich der Frage, ob der Unfallgeschädigte sich vom Schädiger bzw. – in praxi – von dessen Krafthaftpflichtversicherung auf einen von letzterer vorgeschlagenen und ausgewählten (kostengünstigeren Schadens-)Sachverständigen verweisen lassen m...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / b) Zeitpunkt

Rz. 28 Zeitlich ist die Möglichkeit einer relevanten Mitverursachung nicht eingeschränkt. Sie kommt sowohl vor, zeitgleich oder nachfolgend zum Eingreifen des Schädigers in Betracht. Die Mitwirkung des Verletzten kann auch darin bestehen, dass zwar die Herbeiführung des Schadens ausschließlich durch die Handlungsweise des Schädigers erfolgt, dass aber die Handlungsweise des ...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / cc) Angehörige

Rz. 84 Eine eigenständige Frage ist es, ob bzw. inwieweit auch ein Angehöriger, beispielsweise eine Witwe oder ein Witwer, den Schaden im Sinne von § 844 BGB durch eigene Erwerbstätigkeit mindern muss. Das bemisst sich danach, ob dem Angehörigen nach Treu und Glauben zur Entlastung des Schädigers eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist,[248] wofür großzügigere Maßstäbe gelten mü...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / 1. Grundgedanke

Rz. 2 Da nach allgemeinem zivilrechtlichem Schadensrecht grundsätzlich jede Mitursache für eine Haftung des dafür Verantwortlichen auf eine vollständige Wiederherstellung genügt (Prinzip des Totalersatzes; "Alles-oder-Nichts-Prinzip"), könnte ein Geschädigter seinen Schaden an sich von jenem selbst dann in vollem Umfang ersetzt verlangen, wenn dieser selbst – unter Umständen...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / b) Verschulden

Rz. 32 Zu den Umständen, die im Übrigen zu berücksichtigen sind, gehört namentlich auch – sofern nicht ohnehin Voraussetzung für die (beiderseitige Mit-)Haftung für den Schaden (siehe oben) – als "Faktor" das Vorliegen sowie insbesondere die Schwere eines Verschuldens des bzw. der Beteiligten.[95] Insoweit spielen selbstverständlich auch Gesichtspunkte eine Rolle wie ein jug...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / 2. Rechtsgrundverweisung

Rz. 86 Ohne dass der Wortlaut der Regelung dies zwingend vorgäbe, jedoch im Hinblick darauf, dass sich der Geschädigte andernfalls ohne jede Entlastungsmöglichkeit – entgegen der gesetzgeberischen Wertung in § 831 BGB – sehr weitgehend schadensmitursächliches Verhalten Dritter anrechnen lassen müsste, ist zu Recht nach ständiger Rechtsprechung zugrunde zu legen, dass die in ...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / 5. Sorgfaltsmaßstab

Rz. 25 In grenzübergreifenden Fällen ist – auch – für die Bestimmung des nach § 254 BGB geltenden Sorgfaltsmaßstabs auf die am (Unfall-)Ort geltenden, irreversiblen (Verkehrs-)Normen abzustellen, selbst wenn alle Unfallbeteiligten deutsche Staatsangehörige sind und sich die Haftungsfolgen nach deutschem Recht richten.[79] a) Mitverursachung Rz. 26 Eine Mitverursachung im Sinne...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / dd) Kreditaufnahme

Rz. 78 Von den Umständen des Einzelfalls hängt es auch ab, ob den Geschädigten aus § 254 Abs. 2 BGB die Obliegenheit trifft, den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag aus eigenen Mitteln oder durch Kreditaufnahme vorzufinanzieren. Das kommt insbesondere in Frage, wenn der Geschädigte ohnehin über die notwendige Liquidität oder auch Bonität verfügt, so dass ein Kredit...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / II. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 102 Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Anwendung von § 254 BGB trägt grundsätzlich derjenige, welcher sich hierauf beruft, also grundsätzlich der Schädiger.[293] Der Geschädigte muss aber, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken. Er muss erforderlichenfalls etwa darlegen, was er zur Schadensminderung unternomm...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / 1. Allgemeines

Rz. 71 § 254 BGB sieht nicht nur in seinem Abs. 1 eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten vor, wenn dieser zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, sondern in Abs. 2 S. 1 auch eine solche, wenn er es unterlassen hat, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder wenn der Ge...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 85 Nach dieser Regelung findet die Vorschrift des § 278 BGB entsprechende Anwendung. Danach hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Obwohl die systematische Stellung von § 254 Abs. 2 S. 2 BGB eine Anwendbarkeit nu...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / IV. Überprüfbarkeit im Instanzenzug

Rz. 105 Da bei der Abwägungsentscheidung ausschließlich feststehende, das heißt entweder unstreitige oder bewiesene Tatsachen, die schadens-(mit-)ursächlich geworden sind,[300] berücksichtigt werden, wofür § 286 ZPO gilt, ist dies – die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 254 BGB – auf ein Rechtsmittel (Berufung oder Revision) vollumfänglich überprüfbar.[301] R...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / a) Mittäter, Anstifter oder Gehilfen

Rz. 37 Sind mehrere Schädiger dem Geschädigten gemäß § 830 BGB als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen einer unerlaubten Handlung gesamtschuldnerisch zu Schadensersatz verpflichtet, werden deren Tatanteile kumuliert und jeder haftet für den gesamten, allenfalls insgesamt um einen etwaigen Mitverschuldensanteil des Geschädigten zu kürzenden Schaden (§ 840 BGB).[105]mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 3 § 254 BGB ist nach seinem Wortlaut und der Systematik – soweit keine verdrängenden Sonderregelungen bestehen – primär auf alle Schadensersatzansprüche anwendbar, unabhängig davon, auf welchem – etwa vertraglichen oder gesetzlichen – Rechtsgrund sie beruhen.[3] Auch gegenüber Amtshaftungsansprüchen gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG ist der Einwand aus § 254 BGB zulässig, sofe...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / f) Verkehrssicherungspflicht

Rz. 69 Auch mit Blick auf Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht [194] kommt nicht selten der Einwand eines Mitverschuldens zum Tragen, namentlich, wenn ein sorgfältiger Mensch die Gefahr rechtzeitig hätte erkennen können bzw. Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehen und er die Möglichkeit hatte sich darauf...mehr

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§ 27 Teil- und Grundurteil / gg) Einwendungen des Beklagten

Rz. 101 Sonstige Umstände, insbesondere auch Einwendungen und Einreden des Beklagten, können ausnahmsweise im Grundurteil ausgenommen und – aus prozessökonomischen Erwägungen – dem Betragsverfahren überlassen werden, wenn die ausgeklammerte Frage nach den Umständen des konkreten Falles allenfalls zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs führen kann.[...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / bb) Erwerbsobliegenheit

Rz. 81 Anerkanntermaßen ist ein Geschädigter auch im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die ihm – trotz Unfalls – verbliebene Arbeitskraft zur Abwendung bzw. Minderung des Erwerbsschadens zu verwenden.[235] Demgemäß stellt die Aufgabe einer bestehenden Arbeitsstelle seitens des Verletzten ohne zwingenden Grund in der Regel eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit ...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / 3. Sach- oder Betriebsgefahr

Rz. 18 Auch eine etwa bestehende (nicht ihrerseits – beispielsweise wegen höherer Gewalt – ausgeschlossene, vgl. § 7 Abs. 2 StVG) eigene Sach- oder Betriebsgefahr muss der Geschädigte gegen sich grundsätzlich schadensmindernd gelten lassen; und dies selbst gegenüber einer delikts- oder vertragsrechtlichen (Verschuldens-)Haftung des Schädigers.[59] Soweit ein Geschädigter auf...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / b) Nebentäter

Rz. 38 In den übrigen Fällen, namentlich bei (– wie in Verkehrsunfallsachen häufig – allenfalls fahrlässig handelnden) Nebentätern, bei denen keine rechtliche Grundlage für eine wechselseitige Zurechnung ihrer Verursachungsbeiträge besteht,[106] gilt demgegenüber nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.6.1959:[107] Haften mehrere Personen – etwa b...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / d) Ablenkung (Handy o.ä.)

Rz. 64 Das Benutzen von Handys, Smartphones oder ähnlichen elektronischen Geräten ist gefahrträchtig, mithin ebenfalls ein Fall der Selbstgefährdung. Nach § 23 Abs. 1a StVO in der Fassung vom 6.10.2017[173] ist dem Fahrzeugführer daher inzwischen während der Fahrt (wie auch dem Stehen ohne vollständig abgeschalteten Motor, vgl. dazu Abs. 1b der Vorschrift) die Benutzung eine...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / e) Eigensicherung in öffentlichen Verkehrsmitteln

Rz. 67 Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gilt entsprechend nach einhelliger Rechtsprechung der höchstrichterlich herausgearbeitete "Grundsatz", dass der – jedenfalls nicht erkennbar in schwerer Weise körperbehinderte[186] – Fahrgast in aller Regel "sich selbst überlassen (ist); er kann nicht damit rechnen, dass der Wagenführer sich um ihn kümmert".[187] Ein Fahrg...mehr