Rz. 24

Nach § 844 Abs. 1 BGB sind die Beerdigungskosten von dem zu ersetzen, der verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen; das sind die Erben (§ 1968 BGB), hilfsweise diejenigen, die dem Getöteten unterhaltspflichtig waren (§§ 1615 Abs. 2, 1615m, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 4 BGB). Hat jemand die Beerdigungskosten getragen, ohne dazu verpflichtet zu sein, z.B. der mit dem Getöteten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Partner, hat er gemäß §§ 683, 677 BGB einen Erstattungsanspruch gegen den Schädiger.[62]

 

Rz. 25

Der Anspruch besteht nicht, wenn der Getötete, hätte er den Unfall überlebt, keinen Ersatzanspruch hätte, z.B. deshalb nicht, weil die Haftung nach §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen ist.[63] Er besteht nur quotenmäßig, wenn die Haftung wegen Mitverschuldens des Geschädigten quotenmäßig beschränkt ist (§§ 844, 846, 254 BGB).

 

Rz. 26

Zu ersetzen sind die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung (§ 1968 BGB); das sind diejenigen, die nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen mit einer würdigen und angemessenen Bestattung verbunden sind.[64] Dabei kann ein Betrag, der die bei einer durchschnittlichen Beerdigung anfallenden Kosten um etwa das Fünffache übersteigt, von niemandem verlangt werden, der verpflichtet ist, eine "standesgemäße" Beerdigung zu finanzieren – sei es der Erbe oder sei es ein Schädiger.[65]

 

Rz. 27

Erstattungsfähig sind insbesondere:

die Kosten für Grabstätte,
Grabstein und erste Bepflanzung,
für Sarg und Ausschmückung,
für Kränze, Blumen und Bewirtung der Trauergäste, für Überführung,[66]
für notwendige Trauerkleidung der Erben.[67]

Kosten für die Flüge der Angehörigen und die Beerdigungsfeier, können zu erstatten sein, wenn sie belegt werden.[68] Auch die Kosten für eine Trauermahlzeit und Blumenschmuck müssen ausreichend belegt werden.[69]

 

Rz. 28

Dagegen sind z.B. nicht erstattungsfähig:

die Mehraufwendungen für ein Doppelgrab,[70]
die Aufwendungen für die weitere Grabpflege,[71]
in der Regel auch nicht Anreisekosten und Verdienstausfälle und die Kosten einer wegen der Beerdigung ausgefallenen Urlaubsreise.[72]

Das OLG Hamm hat Ansprüche auf Anwalts- und Umzugskosten, die Gebühren für die Sterbeurkunde, die Zuwendung an einen medizinischen Berater und die laufenden Kosten der Grabpflege verneint.[73] Die Aufwendungen für einen Familiengrabstein[74] oder ein aufwendiges Grabmal mit Bronzefigur[75] sind nur anteilig zu ersetzen.

 

Rz. 29

Bei der Trauerkleidung sind nach überwiegender Auffassung[76] meist Abzüge für ersparte Aufwendungen gerechtfertigt, die je nach Einzelfall auf 20–50 % geschätzt werden können.[77]

 

Rz. 30

Die Höhe der ersatzfähigen Aufwendungen hängt vom Einzelfall ab:

Das OLG Hamm[78] hat Kosten von insgesamt 15.000 DM für die Beerdigung einer 19-jährigen Tochter aus "gutbürgerlichem Mittelstand" im Jahre 1992 für angemessen erachtet;
das KG[79] insgesamt rund 10.000 DM für die Beerdigung eines zehnjährigen Kindes in der türkischen Heimat im Jahre 1994;
das OLG Köln[80] insgesamt 9.600 EUR;
das OLG Brandenburg[81] insgesamt 6.400 EUR;
das LG Fulda[82] hat ca. 10.000 EUR für Bestattungskosten, Kosten der Grabstätte, Kosten für das Orgelspiel, Kosten für eine Danksagungsanzeige, Blumenkosten, Friedhofsgebühren, eine Todesanzeige in einer Zeitung sowie Bewirtungskosten zuerkannt, die von der Geschädigten im Einzelnen beziffert worden waren.
 

Rz. 31

Welcher Betrag dem einer standesgemäßen Beerdigung entspricht, sollte nicht isoliert mit Blick auf die Angemessenheit einzelner Positionen, sondern im Ergebnis aufgrund einer Gesamtschau sämtlicher Aufwendungen beurteilt werden.

 

Rz. 32

Auch hinsichtlich der Beerdigungskosten werden teilweise von Drittleistungsträgern kongruente Leistungen erbracht. Das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenversicherung gem. §§ 58, 59 SGB V ist allerdings seit dem 1.1.2004 ersatzlos gestrichen.

 

Rz. 33

Erhalten die Erben ein Sterbegeld, z.B. bei einem Arbeitsunfall von einem Unfallversicherer (§§ 63, 64 SGB VII), vom Dienstherrn des Getöteten (§ 18 BeamtVG) oder vom Versorgungsträger (§§ 24, 36 ff. BVG, weitere mögliche Leistungen ergeben sich z.B. aus dem OEG), ist der Anspruchsübergang (§ 116 Abs. 1 SGB X, Beamtenrecht, z.B. § 76 BBG, Versorgungsrecht, § 81a BVG, § 5 OEG) zu beachten.[83]

 

Rz. 34

Im Bereich der Beamtenversorgung besteht ein Anspruch auf Sterbegeld nach § 18 BeamtVG. Im Beihilfebereich werden in den Ländern teilweise nach wie vor Pauschalbeihilfen für die nach einem Todesfall anfallenden Aufwendungen gezahlt, die abhängig von der Höhe des Sterbegeldes gekürzt werden bzw. ganz entfallen.

 

Rz. 35

Bei Sterbebeihilfen, die aufgrund tarif- oder individualvertraglicher Vereinbarungen erbracht werden, ist für den Regress eine Abtretung erforderlich. Nach § 23 Abs. 3 TVöD bzw. § 23 Abs. 3 TV-L (entspricht § 41 BAT) erhalten der hinterbliebene Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bzw. die Kinder des in einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis tätigen Besch...

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