Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

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Schell, SGB IX § 130 Außero... / 3 Literatur

Rz. 13 Gottlieb, Anm. zu BSG, Urteil vom 7.10.2015, Az. B 8 SO 1/14 R, SGb 2017 S. 104. Flint, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 5. Aufl. 2014. Hauck/Noftz, Kommentar SGB XII, Stand Lfg. 8/2017. Jung, Kommentar SGB XII, Haufe online. Kunte, Unbefristete Leistungsvereinbarungen im SGB XII, RsDE (2009) Nr. 68 S. 55. Münder u. a., Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe, Handkommentar ...mehr

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Schell, SGB IX § 168 Erford... / 2.2 Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft

Rz. 9 Zur Frage, ob der Kündigungsschutz auch dann besteht, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des beschäftigten schwerbehinderten Menschen nicht bekannt ist, hat die Rechtsprechung Grundsätze aufgestellt. Rz. 10 Ist die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung festgestellt oder wenigstens ein Antrag gestellt, besteht der Kündigungsschutz au...mehr

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Schell, SGB IX § 172 Einsch... / 2.1 Einschränkung des Ermessens

Rz. 3 Abs. 1 bestimmt Sachverhalte, in denen den Integrationsämtern ein Ermessen nicht an die Hand gegeben ist (Satz 1) oder das Ermessen ebenfalls bis auf null eingeschränkt ist, also eine Ermessensentscheidung nur in besonderen atypischen Fällen möglich ist. Rz. 4 Das Integrationsamt hat der Kündigung zuzustimmen, wenn der Betrieb oder – bei öffentlichen Arbeitgebern – die ...mehr

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Schell, SGB IX § 171 Entsch... / 2.2 Zustellung der Entscheidung

Rz. 4 Die Entscheidung ist sowohl dem Arbeitgeber als Antragsteller als auch dem schwerbehinderten Menschen bekannt zu geben, und zwar in der besonderen Form der Zustellung. Die Entscheidung des Integrationsamtes ist ein Verwaltungsakt, hier ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Die Wirksamkeit der Entscheidung richtet sich nach verwaltungsrechtlichen...mehr

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Schell, SGB IX § 172 Einsch... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Über einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung entscheidet das Integrationsamt grundsätzlich in Ausübung seines Ermessens in Abschätzung der Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Menschen, in den Fällen der ordentlichen Kündigung grundsätzlich, in den Fällen der außerordentlichen Kündigung mit einem bis auf null reduzierten Ermessen, wenn die außerorden...mehr

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Schell, SGB IX § 172 Einsch... / 2.1.4 Einschränkung des Ermessens bei Insolvenz

Rz. 13 Abs. 3 sieht einen besonderen Schutz schwerbehinderter Menschen im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung vor. In diesen Fällen ist das Ermessen der Integrationsämter eingeschränkt, wenn die in den Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Rz. 14 Die zu entlassenden schwerbehinderten Menschen müssen in dem Interessenausgleich (hie...mehr

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Schell, SGB IX § 171 Entsch... / 2.4 Aufschiebende Wirkung

Rz. 15 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur (ordentliche und außerordentliche Kündigung vgl. § 174, der insoweit nichts Abweichendes vorsieht) Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Arbeitgeber kann (und muss, wenn er die Frist des Abs. 3 nicht versäumen will) die Kündigung auch dann aussprechen, wenn der schwer...mehr

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Schell, SGB IX § 173 Ausnahmen / 2.3 Weitere Ausnahmen

Rz. 12 Abs. 1 Nr. 3 sieht vor, dass die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nicht erforderlich ist, wenn der schwerbehinderte Mensch dadurch sozial abgesichert ist, dass er entweder nach Vollendung des 58. Lebensjahres Anspruch auf Leistungen aus einem Sozialplan hat oder Knappschaftsleistungen nach dem SGB VI oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Be...mehr

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Schell, SGB IX § 171 Entsch... / 3.5 Verpflichtende Entscheidungsfrist und Zustimmungsfiktion

Rz. 16 Abs. 5 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen mit Wirkung zum 1.5.2004 (s. Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes) angefügt worden. Satz 1 verpflichtet die Integrationsämter in den Fällen der Kündigung wegen nicht nur vorübergehender Einstellung oder Auflösung des (privaten) Betriebes oder der Dienststelle öffentlicher Arbeit...mehr

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Schell, SGB IX § 179 Persön... / 2.3 Persönliche Rechtsstellung

Rz. 4 Die Vorschrift bestimmt die persönliche Rechtsstellung der Vertrauenspersonen. Abs. 3 Satz 1 verweist auf die für die betrieblichen Interessenvertretungen geltenden Regelungen und verweist in einer nicht abschließenden Aufzählung auf den Kündigungs-, Versetzung- und Abordnungsschutz eines Mitglieds des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrats. Zum Kündigun...mehr

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Schell, SGB IX § 129 Kürzun... / 2.1 Nichterfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers

Rz. 6 Eine Kürzung der Vergütung setzt zunächst voraus, dass dem Leistungserbringer die Nichterfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen nachzuweisen sind. Die Kriterien sind mit den Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung gemäß § 130 SGB IX i. d. F. des Art. 1 BTHG identisch (vgl. Komm. zu § 130 Rz. 11). Die Kürzungsmöglichkeit ist gegenüber dem auß...mehr

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Schell, SGB IX § 38 Verträg... / 2.9 Mustervertrag der Deutschen Rentenversicherung Bund für Verträge mit Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation

Rz. 27 Anmerkung: An dieser Stelle wird der Text des Basisvertrages der Deutschen Rentenversicherung zur Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Stand: 4.6.2013)aufgeführt. Die tatsächlichen Verträge der DRV orientieren sich an diesem Mustertext. Der Autor hat diesen Text um die die ab 1.1.2018 geltenden Vorschriften in Klammern ergänzt. Präambel Dieser Ver...mehr

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Schell, SGB IX § 178 Aufgab... / 2.2.2.1 Folgen der Nichtbeteiligung

Rz. 17 Abs. 2 Satz 2 beschreibt die Folgen der Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Die Vorschrift bestimmt, dass Maßnahmen des Arbeitgebers, die die Interessen schwerbehinderter Menschen berühren und bei denen die Schwerbehindertenvertretung entgegen der Verpflichtung in Satz 1 weder unterrichtet noch angehört wurde, nicht durchgeführt oder vollzogen werden dar...mehr

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Schell, SGB IX § 168 Erford... / 2.1 Grundsatz

Rz. 2 Der besondere Kündigungsschutz tritt dem allgemeinen Kündigungsschutz nach anderen Rechtsvorschriften, etwa nach dem Kündigungsschutzgesetz hinzu. Er ist unabhängig von der Betriebsgröße des Arbeitgebers, gilt also auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet ist. Er gilt auch in Betrieben, in denen 10 ode...mehr

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Schell, SGB IX § 169 Kündig... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Frist gilt nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht auch für die Kündigung durch den schwerbehinderten Menschen. Die Frist ist eine Mindestfrist. Sehen gesetzliche Vorschriften oder tarifvertragliche Regelungen längere Kündigungsfristen vor, gelten diese. Rz. 3 Die Regelung steht im Kapitel 4 über den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Mensche...mehr

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Schell, SGB IX § 171 Entsch... / 2.1 Entscheidungsfrist

Rz. 2 Abs. 1 verpflichtet das Integrationsamt als Soll-Vorschrift, über den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung innerhalb eines Monats zu entscheiden. "Soll" bedeutet, dass im Regelfall innerhalb der Monatsfrist über den Antrag zu entscheiden ist, in besonderen atypischen Fällen das Integrationsamt jedoch auch berechtigt sein kann, über den Antrag nicht innerhalb dieser Zeit...mehr

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Schell, SGB IX § 128 Wirtsc... / 2.6.1 Unterrichtung der Leistungserbringer (Abs. 3 Satz 1) – Rechtsschutz

Rz. 14 Leistungserbringer sind förmlich (schriftlich) über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Die Unterrichtung ist eine Mitteilung ohne Verwaltungsaktqualität, da keine Regelung getroffen wird. Erst die Schlussfolgerungen (mögliche außerordentliche Kündigung gemäß § 130 oder eine Leistungskürzung gemäß § 129) treffen rechtswirksame Regelungen. Hat der Leistungserbring...mehr

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Schell, SGB IX § 210 Beschä... / 2.2 Kündigungsfrist

Rz. 5 In § 29 des Heimarbeitsgesetzes ist die Kündigungsfrist für die in Heimarbeit beschäftigten und diesen gleichgestellten Menschen geregelt. § 29 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes regelt für diejenigen Beschäftigten, die von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigt werden, dass das Beschäftigungsverhältnis beiderseits nur mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt we...mehr

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Schell, SGB IX § 173 Ausnahmen / 2.1 Dauer des Arbeitsverhältnisses

Rz. 2 Nach Abs. 1 Nr. 1 besteht ein besonderer Kündigungsschutz (seit dem 1.8.1986) dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate besteht. Rz. 3 Der Gesetzgeber war im Jahre 1986 der Auffassung, der besondere Kündigungsschutz, der bis dahin von Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. nach Ablauf d...mehr

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Schell, SGB IX § 173 Ausnahmen / 2.7 Anzeigepflicht des Arbeitgebers

Rz. 19 Der Arbeitgeber ist zur Anzeige von Einstellungen auf Probe und Beendigung von Arbeitsverhältnissen in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 gegenüber dem Integrationsamt verpflichtet. Arbeitsverhältnisse in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 sind solche, bei denen der Kündigungsschutz deshalb nicht besteht, weil das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ...mehr

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Schell, SGB IX § 170 Antrag... / 2.2 Pflichten des Integrationsamtes

Rz. 5 Das Integrationsamt hat im Zustimmungsverfahren, um seine Ermessensentscheidung in sachgerechter Weise treffen zu können, anknüpfend an den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und von ihm ausgehend, von Amts wegen all das zu ermitteln und dann auch zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen der schwerbehinderten Menschen und seines Arbe...mehr

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Schell, SGB IX § 172 Einsch... / 2.1.2 Folgen

Rz. 10 Ist der Arbeitgeber nicht bereit, die in Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 geforderte Bedingung zu erfüllen, bedeutet das nicht, dass das Integrationsamt den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ablehnen muss. Vielmehr richtet sich in solchen Fällen das Zustimmungsverfahren nach den für ein Zustimmungsverfahren für eine ordentliche Kündigung sonst geltenden Grundsätzen, das In...mehr

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Schell, SGB IX § 172 Einsch... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt abschließend die Sachverhalte, in denen das Ermessen der Integrationsämter bei der Entscheidung über die Zustimmung zu einer Kündigung eingeschränkt ist.mehr

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Schell, SGB IX § 169 Kündig... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift bestimmt, dass die Frist für die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen wenigstens 4 Wochen beträgt.mehr

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Schell, SGB IX § 173 Ausnahmen / 2.2 Beschäftigte auf Stellen nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 bis 5

Rz. 5 Ein besonderer Kündigungsschutz besteht nach Abs. 1 Nr. 2 nicht in den Fällen, in denen schwerbehinderte Menschen auf Stellen nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt sind. Rz. 6 Dies sind Stellen, auf denen Personen beschäftigt sind, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestim...mehr

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Schell, SGB IX § 168 Erford... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift bestimmt den Grundsatz, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Infographicmehr

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Schell, SGB IX § 175 Erweit... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis aufgrund des Anspruchs auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Kündigung dauernd oder zeitweise beendet werden soll.mehr

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Schell, SGB IX § 127 Verbin... / 2.3 Wegfall der Geschäftsgrundlage (Abs. 3)

Rz. 8 Abs. 3 regelt das ansonsten über § 59 SGB X (Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen, vgl. auch § 313 Abs. 3 BGB) greifende Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage/Störung der Geschäftsgrundlage ( Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 77 Rz. 2; Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 77 Rz. 49; Münder, in: HK-SGBXII, § 77 Rz. 22), das über die Regelung in Abs. ...mehr

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Schell, SGB IX § 2 Begriffs... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 22 Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: www.bar-frankfurt.de mit folgenden Praxisleitfäden unter der Rubrik "Publikationen": ICF-Praxisleitfaden 1 beim Zugang zur Rehabilitation, ICF-Praxisleitfaden 2 in medizinischen Rehabilitationseinrichtungen, ICF-Praxisleitfaden 3 für das Krankenhausteam. Deutsches Institut für medizinische Dokumentation un...mehr

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Schell, SGB IX § 129 Kürzun... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Der neue Tatbestand des § 129 ermöglicht erstmals gesetzlich eine Kürzung der Vergütung in Fällen, in denen ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht einhält. Er dient damit auch der Verwirklichung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als milderes Mittel im Vergleich zu einer außerordentlichen Kündigung gemäß ...mehr

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Schell, SGB IX § 175 Erweit... / 2.2 Verfahren

Rz. 7 Satz 2 bestimmt, dass hierbei die Vorschriften des Kapitels 4 über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich beantragen muss (§ 170 Abs. 1). Das Integrationsamt ist verpflichtet, eine Stellungnahme des Betriebsrates oder des Personalrates und der Schwerbehi...mehr

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Schell, SGB IX § 170 Antrag... / 2.3 Verfahrenshandlungen

Rz. 10 Abs. 3 verpflichtet die Integrationsämter, in jeder Lage des Verwaltungsverfahrens und eines Widerspruchsverfahrens auf eine gütliche Einigung, also entweder auf eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses oder eine einvernehmliche Beendigung, hinzuwirken. Die Jahresberichte der Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben, zeig...mehr

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Schell, SGB IX § 172 Einsch... / 2.1.1 Bedingung/Auflage

Rz. 7 Um sicherzustellen, dass die gesetzliche Voraussetzung auch erfüllt wird, wird das Integrationsamt einen zustimmenden Bescheid mit einer Nebenbestimmung i. S. des § 32 SGB X versehen. Hierfür kommen eine Bedingung (§ 32 Abs. 2 Nr. 2) oder eine Auflage (§ 32 Abs. 2 Nr. 4) in Betracht. Rz. 8 Mit einer Auflage wird dem Adressaten des Verwaltungsaktes ein Tun (hier nicht vo...mehr

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Schell, SGB IX § 172 Einsch... / 2.1.3 Einschränkung des Ermessens bei Sicherung eines Arbeitsplatzes

Rz. 12 Abs. 2 schränkt ebenso wie Abs. 1 Satz 2 und 3 das Ermessen des Integrationsamtes ein, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist. "Angemessen" und "zumutbar" heißt, dass der schwerbehinderte Mensch nicht schlechter gestellt werden darf. Hierzu darf eine Zustimmung zur Kündigung also nicht führen, weil es auch der Au...mehr

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Schell, SGB IX § 173 Ausnahmen / 2.5 Entlassungen aus Witterungsgründen

Rz. 16 Der besondere Kündigungsschutz findet ferner keine Anwendung bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist (Abs. 2). Der Wiedereinstellungsanspruch muss gewährleistet sein, d. h. durch tarifvertragliche, betriebliche oder individuelle Vereinbaru...mehr

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Schell, SGB IX § 38 Verträg... / 2.6 Verhalten, wenn eine Einrichtung nicht mehr die Mindestvoraussetzungen erfüllt

Rz. 22 Die Rehabilitationsdienste und -einrichtungen haben gemäß § 37 und 38 gewisse Anforderungsprofile zu erfüllen. Ist z. B. die Rehabilitationseinrichtung zertifiziert, muss sie weiterhin die Qualitätsanforderungen erfüllen (vgl. § 37). Sie muss spätestens innerhalb von jeweils 3 Jahren eine Re-Zertifizierung nachweisen. Werden bei einer Re-Zertifizierung Mängel festgest...mehr

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Schell, SGB IX § 37 Qualitä... / 2.6.2 Zertifizierungsverfahren und -ablauf

Rz. 31 Möchte eine stationäre Rehabilitationseinrichtung ein Qualitätsmanagement-Verfahren einführen bzw. sich zertifizieren lassen, kann sie sich aus der Datenbank der BAR ein spezifisches Qualitätsmanagement-Verfahren auswählen und mit der von der BAR anerkannten herausgebenden Stelle Kontakt aufnehmen. In der Regel erhält die Rehabilitationseinrichtung dann ein Handbuch, ...mehr

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Schell, SGB IX § 2 Begriffs... / 2.13 Gleichstellung (Abs. 3)

Rz. 21 Nach § 2 Abs. 3 können Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung nicht in der Lage sind, einen geeigneten Arbeitsplatz zu behalten. Anhaltspunkte hierfür können häufige behinderungsbedin...mehr

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Schell, SGB IX § 2 Begriffs... / 2.12 Schwerbehinderung (Abs. 2)

Rz. 17 Gerade schwerbehinderte Menschen benötigen einen besonderen Diskriminierungsschutz i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 GG bzw. einen Nachteilsausgleich, um im Verhältnis zu einem gesunden Menschen gleichberechtigt ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen oder am allgemeinen Leben teilhaben zu können. Auch die BRK (vgl. Rz. 9 ff.) sichert dem schwerbehinderten Menschen ein Leben ohne b...mehr

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Schell, SGB IX § 50 Leistun... / 2.5 Eingliederungszuschüsse (Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3)

Rz. 7 Nach Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 erbringen die Rehabilitationsträger Eingliederungszuschüsse. Arbeitgeber können für die dauerhafte Beschäftigung eines behinderten Menschen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Menschen mit einer Schwerbehinderung oder sonstige behinderte Menschen gelten wegen der in ihrer Person liegenden Umstände ...mehr

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Schell, SGB IX § 123 Allgem... / 2.8 Kostenübernahme ohne Vereinbarung (Abs. 5)

Rz. 27 In Abweichung des in Abs. 1 Satz 1 normierten Vereinbarungsvorbehalts kann eine Leistung auch durch einen Leistungserbringer, mit dem keine schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde, erbracht werden. Im Wesentlichen übernimmt der Gesetzgeber die bisherige Bestimmung des § 75 Abs. 4 SGB XII (i. d. F. bis zum 31.12.2019). Voraussetzung für die Bewilligung ist eine Bes...mehr

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Schell, SGB IX § 126 Verfah... / 2.2.2 Formelle Anforderungen an die Anrufung der Schiedsstelle

Rz. 9 Kommt es nach dokumentierter Aufforderung zu Verhandlungen innerhalb von 3 Monaten (die bisherige Wartefrist von 6 Wochen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019 wurde auf 3 Monate verlängert) zu keiner schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle anrufen. Hierbei kann d...mehr

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Schell, SGB IX § 164 Pflich... / 2.2 Benachteiligungsverbot

Rz. 15 Abs. 2 enthält in Satz 1 die Bestimmung, dass Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen dürfen. In Satz 2 waren seit dem Inkrafttreten des SGB IX am 1.7.2001 auch Einzelregelungen, um die Benachteiligung schwerbehinderter (und diesen gleichgestellter behinderter) Menschen im Arbeitsleben zu verhindern, sowie über einen Ents...mehr

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Schell, SGB IX § 178 Aufgab... / 2.2.5 Recht auf Teilnahme an Sitzungen der betrieblichen Interessenvertretungen

Rz. 25 Abs. 4 Satz 1 gibt der Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen der betrieblichen Interessenvertretungen teilzunehmen. Voraussetzung ist ausdrücklich nicht, dass es sich um solche Sitzungen handeln muss, auf denen Angelegenheiten im Hinblick auf schwerbehinderte Menschen behandelt werden sollen, das Teilnahmerecht besteht ausdrücklich für alle Sitzung...mehr

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Schell, SGB IX § 151 Geltun... / 2.2.2 Voraussetzung/Antragstellung

Rz. 7 Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen erfolgt aufgrund einer Feststellung nach § 152 auf Antrag des behinderten Menschen die Bundesagentur für Arbeit. Im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ist in dem damaligen § 68 die Bezeichnung "Arbeitsamt" nicht durch das Wort "Ag...mehr

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Sommer, SGB V § 197b Aufgab... / 2.3 Verweis auf Vorschriften des SGB X (Satz 3)

Rz. 13 Durch Satz 3 werden einige Regelungen aus dem SGB X für entsprechend anwendbar erklärt. Aus der nur entsprechenden Anwendbarkeit folgt, dass die Regelungen des öffentlichen Auftragsrechts für die Aufgabenerledigung durch Dritte nicht unmittelbar gelten. Daher erscheint eine Heranziehung nicht benannter Vorschriften aus dem SGB X für den Anwendungsbereich des § 197b ni...mehr

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Kündigung eines Versicherungsvertrags; Feststellung des Grades der Invalidität

VVG § 178 § 180; AUB 2000 Nr. 10.3 Leitsatz 1. Die Regelung in Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (hier: Nr. 10.3 AUB 2000), wonach der Vertrag durch den VN oder den VR durch Kündigung beendet werden kann, wenn der VR eine Leistung erbracht hat, ist dahin auszulegen, dass das Kündigungsrecht mit der ersten Leistung beginnt. (amtlicher Leitsatz) 2. Verfolgt ein VN seinen ...mehr

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§ 4 Cloudspeicher und Kommu... / 3. Kündigung – Rückabwicklung

Rz. 35 Wie alle Nebenrechte geht auch das Recht zur Kündigung – wie bei Bankverhältnissen[58] – mit dem Vertrag mit dem Anbieter über. Der Erbe kann folglich die übergegangenen Verträge kündigen.[59] Rz. 36 Folge ist – wie stets – das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses, im Rahmen dessen die Anbieter bisher verwahrte Daten herauszugeben haben, d.h. sie müssen dem Nu...mehr

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Kündigung eines Versicherun... / Leitsatz

1. Die Regelung in Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (hier: Nr. 10.3 AUB 2000), wonach der Vertrag durch den VN oder den VR durch Kündigung beendet werden kann, wenn der VR eine Leistung erbracht hat, ist dahin auszulegen, dass das Kündigungsrecht mit der ersten Leistung beginnt. (amtlicher Leitsatz) 2. Verfolgt ein VN seinen Anspruch auf eine Invaliditätsleistung inn...mehr

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Kündigung eines Versicherun... / 2 Aus den Gründen:

[8] "… Die Revision der Bekl. hat teilweise Erfolg. In diesem Umfang führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BG." II. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand. [9] 1. Unfall v. 8. 10. 2009 [10] Entgegen der Auffassung der Revision bestand der Unfallversicherungsvertrag zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Unfalle...mehr