Rz. 14

Leistungserbringer sind förmlich (schriftlich) über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Die Unterrichtung ist eine Mitteilung ohne Verwaltungsaktqualität, da keine Regelung getroffen wird. Erst die Schlussfolgerungen (mögliche außerordentliche Kündigung gemäß § 130 oder eine Leistungskürzung gemäß § 129) treffen rechtswirksame Regelungen.

Hat der Leistungserbringer Einwände gegen den Inhalt der Mitteilung ist fraglich, ob er gegen die Unterrichtung über das Ergebnis der Prüfung Rechtsschutz vor dem Sozialgericht erhalten kann, da diese Vorstufe einer Entscheidung über eine außerordentliche Kündigung oder eine Leistungskürzung ist. Eine Feststellungsklage scheitert an den enumerativen Voraussetzungen des § 55 SGG. In Betracht kommt Rechtsschutz über eine allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG, mit dem Ziel der Abänderung der Aussagen in der Unterrichtung über das Ergebnis der Prüfung. Das Rechtsschutzbedürfnis des Leistungserbringers ist zu bezweifeln, da dieses fehlt, wenn es für den Leistungserbringer zumutbar wäre, abzuwarten und nachgehenden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. Jung, in: Jansen, SGG, Vorbem. zu §§ 51 bis 59 Rz. 9). Auch der Rechtsgedanke des § 56a SGG, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfe geltend gemacht werden können, bestätigt die Unzulässigkeit, isoliert gegen eine Prüfmitteilung gerichtlich vorgehen zu können. Auf der Basis der Prüfmitteilung entscheidet der Träger der Eingliederungshilfe über konkrete Maßnahmen, gegen die Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann. Im Fall der außerordentlichen Kündigung durch Feststellungsklage nach § 55 SGG (vgl. Komm. zu § 130) oder im Fall einer Leistungskürzung gemäß § 129 durch Anrufen der Schiedsstelle (vgl. Komm. zu § 129) und ggf. Anfechtungsklage gegen den Schiedsstellenspruch (vgl. Komm. zu § 126).

Zu den Anforderungen an das Gebot der Schriftlichkeit vgl. Komm. zu § 123 Rz. 20.

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