Rz. 25

Abs. 4 Satz 1 gibt der Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen der betrieblichen Interessenvertretungen teilzunehmen. Voraussetzung ist ausdrücklich nicht, dass es sich um solche Sitzungen handeln muss, auf denen Angelegenheiten im Hinblick auf schwerbehinderte Menschen behandelt werden sollen, das Teilnahmerecht besteht ausdrücklich für alle Sitzungen. Das Teilnahmerecht ergibt sich auch aus § 32 BetrVG. Der dortige Wortlaut beschränkt das Recht aber nur auf die Sitzungen des Betriebsrates, nicht auf die Sitzungen der Ausschüsse. Das gleiche Recht besteht für die Teilnahme an den Ausschüssen der betrieblichen Interessenvertretungen. Die Vorschrift des Satzes 1, die ein Teilnahmerecht ausdrücklich auch für die Ausschüsse feststellt, geht als Spezialvorschrift weiter und § 32 BetrVG vor (Zum Teilnahmerecht der Gesamtschwerbehindertenvertretung – § 180 Abs. 1 – an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats s. § 52 BetrVG).

 

Rz. 26

In § 28 a BetrVG ist vorgesehen, dass in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder – nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber zu schließenden Rahmenvereinbarung – bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen kann (Abs. 1) und die Arbeitsgruppen im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen können (Abs. 2). Hierdurch werden Aufgaben, die der betrieblichen Interessenvertretung zukommen, neben den bisher im Betriebsverfassungsrecht geregelten Ausschüssen nunmehr auch Arbeitsgruppen mit Regelungsbefugnis übertragen werden können. Damit erscheint es sachgerecht, davon auszugehen, dass der Schwerbehindertenvertretung auch ein Recht auf Teilnahme an Sitzungen solcher Arbeitsgruppen zukommt.

 

Rz. 27

Seit dem 1.10.2000 (Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 – BGBl. I S. 1394) hat die Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich auch ein Recht auf Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses. Mit dieser Ergänzung ist eine Rechtsunsicherheit beseitigt worden, da der Wortlaut nur die Ausschüsse der betrieblichen Interessenvertretungen einschloss, der Arbeitsschutzausschuss jedoch kein Ausschuss der betrieblichen Interessenvertretung ist, sondern ein nach dem Arbeitssicherheitsgesetz gebildetes eigenes Organ. Er besteht aufgrund § 11 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit v. 12.12.1973 (BGBl. I S. 1885) aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII.

 

Rz. 28

Wie in den Sitzungen der betrieblichen Interessenvertretungen und in deren Ausschüssen hat die Schwerbehindertenvertretung auch in dem Arbeitsschutzausschuss kein Stimmrecht, sondern nur ein Teilnahmerecht.

Sie hat aber ein Recht, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der betrieblichen Interessenvertretung wie auch der Ausschüsse und der künftigen Arbeitsgruppen zu setzen.

 

Rz. 29

Die Schwerbehindertenvertretung hat gemäß Abs. 4 Satz 2 das Recht, einen Beschluss der betrieblichen Interessenvertretung, in dem sie eine Verletzung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen sieht oder vor dem sie von dem Arbeitgeber entgegen der in Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Unterrichtung und Anhörung nicht beteiligt worden ist, zu beanstanden, mit der Folge, dass der Beschluss der betrieblichen Interessenvertretung einschließlich der Ausschüsse für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen ist.

§ 35 Abs. 1 BetrVG schließt die Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich mit ein. In dieser Frist soll eine Verständigung versucht werden. § 35 Abs. 1 BetrVG sieht hierbei die Möglichkeit der Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften vor.

 

Rz. 30

Abs. 4 Satz 2 HS 2 bestimmt die Geltung der entsprechenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen. § 35 Abs. 2 BetrVG bestimmt, dass nach Ablauf der Frist von einer Woche über die Angelegenheit neu zu beschließen ist. Wird der erste Beschluss bestätigt, kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden. Das Gleiche gilt, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird. Hieraus folgt, dass auf einen neuen, von dem ersten erheblich abweichenden Beschluss, in dem die Schwerbehindertenvertretung weiterhin wichtige Interessen schwerbehinderter Menschen als erheblich beeinträchtigt erkennt, ein erneuter Aussetzungsantrag gestellt werden kann.

 

Rz. 31

Aus Abs. 4 Satz 3 ergibt sich, dass für die betriebliche Interessenvertretung zu beachtende Fristen durch eine Aussetzung eines Beschlusses nach Satz 2 nicht verlängert werden. So hat ein Betriebsrat in den Fällen der Mitbestimmung nach § 99 Abs. 3 BetrVG die Verweigerung einer Zustimmung dem Arbei...

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