Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Pflichtverletzungen.

Rn 9 Insb Pflichtverletzungen können einen wichtigen Grund darstellen. Das setzt § 314 II voraus: Dann sollen nach II 1 eine erfolglose Fristsetzung oder eine erfolglose Abmahnung Voraussetzung für die Kündigung sein. Die in II 2 bestimmte entspr Anwendung von § 323 II bedeutet, dass in den dort genannten Fallgruppen Fristsetzung oder Abmahnung unnötig (weil nicht erfolgvers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Arten der Kündigungen.

Rn 33 Die ordentliche Kündigung zielt auf die fristgerechte Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses, die außerordentliche Kündigung (§ 626 I) auf die fristlose, sie kann aber auch mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden (iE BLDH/Lingemann Kap 22 Rz 2 ff, 145 ff M 22.1 ff). Rn 34 [nicht besetzt] Rn 35 Die Beendigungskündigung zielt auf die Beendigung des Dienst-/Arbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wichtiger Grund.

Rn 11 Ein wichtiger Grund liegt nach ständiger Rspr, die jetzt in der Legaldefinition des § 314 I 2 Niederschlag gefunden hat, vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Gesellschaft bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemute...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kündigungserklärung.

Rn 14 Die Kündigung ist einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung; sie kann auch in einem konkludenten Verhalten liegen. Sie ist als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich. Eine Änderungskündigung kann nicht zu einer einseitigen Vertragsänderung führen, sondern lediglich den alten Vertrag beenden und den Antrag zu einem Neuabschluss enthalten. Gleiches gilt für eine sog ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Fruchtlose Fristsetzung (Abs 2 S 1).

Rn 7 Grds muss vor Kündigung die angemessene Abhilfefrist (§ 651k II 1) fruchtlos abgelaufen sein (LG Frankfurt 27.10.22 – 2–24 O 13/22 Rz 26). Umso gravierender der Mangel ist, desto kürzer kann die Frist sein. Eine Kündigungsandrohung ist nicht erforderlich. Wie bei § 651k kann es entbehrlich sein, vor Kündigung eine Frist zu setzen und Abhilfe zu verlangen (str), zB wenn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vergütungsanspruch.

Rn 9 Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis für die erbrachten und nach III noch zu erbringenden Reisleistungen. Im Übrigen kann der Preis nicht mehr verlangt werden (II 2). Der Veranstalter kann für den nach Reisetagen bemessenen Teil des Gesamtpreises (grds inklusiv Transportkosten; aA LG Frankfurt RRa 01, 76) Vergütung verlangen, den er tatsächlich erbrac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kündigungserklärung.

Rn 8 Adressat ist der Veranstalter oder die von ihm benannte Stelle. Die Kündigung kann auch konkludent, zB durch Abreise aus der Ersatzunterkunft (LG Frankfurt RRA 08, 22, 23; AG Hannover RRa 05, 170 [AG Hannover 21.04.2005 - 504 C 909/05]; s.a. Ddorf NJW-RR 98, 53 [OLG Düsseldorf 15.05.1997 - 18 U 142/96]) oder durch Verlangen nach bzw Ankündigung eines Rückflugs (Frankf N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Bei Dauerschuldverhältnissen (u. Rn 4) wird der Umfang der (meist gegenseitigen) Leistungen vom Zeitablauf bestimmt; sie reichen daher in die Zukunft. Deren Entwicklung kann bei Vertragsschluss idR nur unsicher vorausgesehen werden; bei unveränderter Fortgeltung des Vertrages mag es also ein erhebliches Prognoserisiko geben. Dieses können die Parteien selbst durch Anpas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 23 Die Beweislast für den Grund und die Rechtzeitigkeit der Kündigung trifft den Kündigenden. Beim Nachweis einer objektiven Pflichtverletzung soll aber das für die Wichtigkeit des Grundes etwa nötige Verschulden nach § 280 I 2 zu vermuten sein (BGHZ 150, 366, 372). Rn 24 Die Kündigung bedarf idR keiner Begründung (Rn 15). Im Prozess muss der Kündigende aber den Grund vort...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Regelung gibt dem Unternehmer bei Unterlassen der gebotenen Mitwirkung durch den Besteller nach § 642 zusätzlich zum dort geregelten Entschädigungsanspruch die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu beenden. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass dem Unternehmer mit der Entschädigung allein nicht immer gedient ist. So insbes, wenn durch die Ungew...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 2 Voraussetzung für die Vertragsbeendigung gem § 643 ist zunächst, dass der Besteller sich aufgrund unterlassener Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug befindet (§ 642 I). Darüber hinaus muss der Unternehmer eine mit Kündigungsandrohung verbundene, angemessene Frist für die Nachholung der Mitwirkung gesetzt haben und diese Frist muss erfolglos abgelaufen sein. Die fristgeb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 724 BGB – Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesell- schaft.

Gesetzestext 1Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. 2Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird. Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben. (zum 1.1.24) (1) Geht de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Folge.

I. Vergütungsanspruch. Rn 9 Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis für die erbrachten und nach III noch zu erbringenden Reisleistungen. Im Übrigen kann der Preis nicht mehr verlangt werden (II 2). Der Veranstalter kann für den nach Reisetagen bemessenen Teil des Gesamtpreises (grds inklusiv Transportkosten; aA LG Frankfurt RRa 01, 76) Vergütung verlangen, den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragsaufhebung.

I. Voraussetzungen. Rn 2 Voraussetzung für die Vertragsbeendigung gem § 643 ist zunächst, dass der Besteller sich aufgrund unterlassener Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug befindet (§ 642 I). Darüber hinaus muss der Unternehmer eine mit Kündigungsandrohung verbundene, angemessene Frist für die Nachholung der Mitwirkung gesetzt haben und diese Frist muss erfolglos abgelaufen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Tatbestand.

I. Voraussetzungen für die Kündigung aus wichtigem Grund – § 648a Abs 1, 3. Rn 4 Der BGH hat bereits für vor dem 1.1.18 geschlossenen Bauverträge in stRspr entschieden, dass die Vertragsparteien den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen dürfen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, den Vertrag unter Berücksichtigung der Umstände des Ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Andere wichtige Gründe.

Rn 12 Andere wichtige Gründe hängen gleichfalls mit der erwähnten Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zusammen. Dabei kommt auch eine Verdachtskündigung in Betracht, insb bei dringendem Verdacht einer schweren Pflichtverletzung (etwa BGH NJW 95, 1110, 1111; Hamm NJW 15, 2970 [OLG Hamm 26.02.2015 - 24 U 56/10]). Eine Betriebseinstellung zur Insolvenzvermeidung bildet aber ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Allgemeines/Historie.

Rn 2 Das Werkvertragsrecht kannte bis zur Reformierung des Bauvertragsrechts am 1.1.18 keinen Kündigungstatbestand ›aus wichtigem Grund‹. Es verwies den Besteller für die einseitige Beendigung des Vertrages vielmehr in erster Linie auf den Rücktritt (§§ 634 Nr 3, 323, 324), dessen Anwendungsbereich mit der Einführung des neuen Schuldrechts erheblich ausgeweitet worden war. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 4 Wird die Textform nicht eingehalten, so ist im Falle der Nr 1 die Kündigung unwirksam (§ 125); das erste Dauerschuldverhältnis bleibt bestehen. Im Falle der Nr 2 ist die Vollmacht nichtig; dies führt nach § 180 1 zur Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts. Genehmigung (formfrei, § 182 II) ist aber nach § 180 2 dann möglich, wenn der Erstanbieter das Fehlen der Vertretungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anteilspfändung, § 725 Abs 1 Hs 1.

Rn 1 Gegenstand der Pfändung durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters ist nach heute hM die Mitgliedschaft als solche (Erman/Westermann § 725 Rz 1; MüKo/Schäfer § 725 Rz 8 ff mwN; aA noch BGH NJW 92, 830, 832), und die Pfändung führt zur Verstrickung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Vermögensrechte, insb der Gewinnansprüche und des Anspruchs auf den anteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Bei erheblichen Mängeln kann der Reisende nach fruchtloser Fristsetzung (aber § 651k II 2) kündigen (I), und zwar schon vor Reiseantritt, wenn die Kündigungsvoraussetzungen schon bestehen (BGH NJW 90, 572 [BGH 23.11.1989 - VII ZR 60/89]; 80, 2192 [BGH 26.06.1980 - VII ZR 210/79]; Ddorf NJW-RR 98, 51). Mit Kündigung entfällt nicht (mehr) der Anspruch auf den Reisepreis a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich, I.

Rn 3 Die Vorschrift gilt für alle Verbraucherverträge (§ 310 III), die über eine Webseite (§ 312j I) im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i I 1) geschlossen werden (I 1). Dabei ist es unerheblich, ob der Vertragsschluss über eine vom Unternehmer selbst betriebene Webseite ermöglicht wird oder über eine von einem Dritten betriebene Webseite, etwa eine Vermittlungsplattfor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveransta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. MoPeG.

Rn 21 Die Kündigung, die noch in § 723 geregelt ist, wird durch das MoPeG ab dem 1.1.24 in § 725 nF geregelt sein. Inhaltlich stimmt das neue mit dem alten Recht weitgehend überein. Allerdings wird unter dem MoPeG nicht die Gesellschaft, sondern die Mitgliedschaft gekündigt, sodass es nicht zur Auflösung, sondern zum Ausscheiden kommt (vgl §§ 723 I Nr 2 nF, 729 I nF). Die bi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 Die Vorschrift wurde mWv 1.7.22 durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge v. 10.8.21 (BGBl I 3433) eingefügt. Sie erfasst nicht nur Neuverträge, sondern auch alle zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossenen Verträge (Art 229 § 60 S 3 EGBGB). Die bisherigen §§ 312k und 312l werden zu §§ 312l und 312m. Die Reform erleichtert die Kündigung von im elektronischen Geschäft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vorbemerkungen zu den §§ 723–740.

Rn 1 Die §§ 723–740 befassen sich mit der Auflösung (§§ 723–729) und der Auseinandersetzung (§§ 730–735) der GbR sowie mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters bei Fortführung der GbR (§§ 736–740). Rn 2 Für die Auflösung bestimmen §§ 723–729 verschiedene gesetzliche Gründe, die dispositiv und nicht abschließend sind. So kann zB für den Fall der Kündigung die Fortsetzung der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Sanktion, VI.

Rn 11 Erfüllt der Unternehmer nicht die in II statuierten Pflichten, kann der Verbraucher einen unter I fallenden Vertrag, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (VI 1). Mit dieser Sanktion will der Gesetzgeber die Unternehmer zur Umsetzung der Vorgaben anhalten (BTDrs 19/30840, 19). Eine Unwirksamkeit des Vertrags, wie dies § 312j IV für Pflichtverletz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. VOB/B.

Rn 4 Gem § 9 I, II VOB/B hat der Unternehmer ein Kündigungsrecht, wenn der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nach § 642 unterlässt und der Unternehmer dadurch seine Leistung nicht erbringen kann sowie für den Fall, dass der Besteller fällige Zahlungen nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. Voraussetzung ist auch hier die fruchtlose Setzung einer a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Dauerschuldverhältnisse. Rn 4 Der Begriff Dauerschuldverhältnis stammt aus der Rechtslehre und ist gesetzlich erstmals in den §§ 10 Nr 3, 11 Nr 1 und 12 AGBG aufgenommen worden. Charakteristisch für ein Dauerschuldverhältnis ist: Während seiner Laufzeit entstehen für die Parteien fortlaufend neue Leistungs- und Schutzpflichten; der Gesamtumfang der zu erbringenden Leistung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mangel iSv § 651i II (Abs 1 S 1).

Rn 2 Die Reise muss einen Mangel haben (§ 651i II).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

I. Kündigung. Rn 20 Die fristlose Kündigung beseitigt das Rechtsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft. Es brauchen also keine weiteren Leistungen mehr erbracht zu werden. Der Kündigungsberechtigte kann (aber muss nicht) dem anderen Teil eine Auslauffrist einräumen (BGH NJW 99, 946 [BGH 25.11.1998 - VIII ZR 221/97]; MüKo/Gaier Rz 47). Die schon für die Zeit vor dem Wirksamwer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Hinauskündigung.

Rn 20 Das Recht zur Hinauskündigung eines Mitgesellschafters, also seines Ausschlusses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes, kann grds nicht vereinbart werden (BGH ZIP 04, 903 f mwN). Anderes gilt nur bei Vorliegen besonderer Umstände, so bei Koppelung an einen Kooperationsvertrag (BGH ZIP 05, 706), an die Fortdauer der Tätigkeit (BGH ZIP 05, 1917 und 1920) oder bei Erwer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Dokumentation, III.

Rn 8 Der Verbraucher soll im Hinblick auf § 126b S 2 Nr 1 bereits die Abgabe der Kündigungserklärung dokumentieren können, etwa durch eine herunterladbare Zusammenfassung des Inhalts der Kündigungserklärung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 11 Der Reisende hat die jeweiligen Voraussetzungen des § 651l (Mangel, Erheblichkeit, Fristsetzung, Kündigungserklärung) zu beweisen bis auf erbrachten Leistungen II 1, die der Veranstalter zu beweisen hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Mangel iSv § 651i II (Abs 1 S 1). Rn 2 Die Reise muss einen Mangel haben (§ 651i II). II. Erheblichkeit (Abs 1 S 1). Rn 3 Der Mangel muss die Reise objektiv erheblich beeinträchtigen. Wie bei Minderung (§ 651m I 2) ist maßgeblich der Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung und wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. 2Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Bestätigung, IV.

Rn 9 Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Zugang der Kündigungserklärung sofort in Textform zu bestätigen. Dies kann im elektronischen Geschäftsverkehr automatisiert erfolgen (IV 1). Da der Verbraucher keinen Einblick in die technischen Vorgänge bei der Übermittlung der Kündigungserklärung hat, enthält IV 2 eine widerlegliche Vermutungsregelung, um die Beweisführung hinsi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Teilkündigung – § 648a Abs 2.

Rn 8 Nach II ist eine Teilkündigung zulässig, wenn sie sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks bezieht. Damit grenzt der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Teilkündigung bewusst von den Anforderungen ab, die durch § 8 III VOB/B mit dem Erfordernis des ›in sich abgeschlossenen Teils der Leistung‹ aufgestellt werden. Er führt hierzu aus (BTDrs 18/8486 S 52...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Abmahnung.

Rn 67 Grds setzt die verhaltensbedingte Kündigung eine Abmahnung und erneute vergleichbare Pflichtverletzung voraus (zur Kündigung aus wichtigem Grund § 314 II Rn 7). Die Abmahnung verbraucht – auch in der Wartezeit – das Kündigungsrecht, sofern ihr nichts Abweichendes zu entnehmen ist (BAG NZA 16, 540 [BAG 19.11.2015 - 2 AZR 217/15]), wegen der abgemahnten Pflichtverletzung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rücktransport (Abs 3).

Rn 10 Diese unverzüglich zu erfüllende Pflicht ist nur beispielhaft. Erfasst sind auch Organisation und Kosten einer erforderlichen (ggf teureren) Einzelrückreise, auch ein Linienflug, wenn die Beförderung zu den geschuldeten Leistungen gehörte. Der Veranstalter hat auch zB Kosten für Verpflegung und Unterbringung bis zur Rückreise zu übernehmen. Pflichtverletzungen können e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 3 Die Vertragsaufhebung tritt nach fruchtlosem Ablauf der Frist ein (›gilt als aufgehoben‹). Einer Kündigungserklärung bedarf es nicht. Eine teilweise nachgeholte Mitwirkung reicht nicht aus, um den Eintritt der Rechtswirkungen des § 643 2 zu verhindern; die geforderte Mitwirkung muss bis zum Fristende vollständig erbracht worden sein (es besteht jedoch die Grenze der Unb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Fristsetzung oder Abmahnung.

Rn 13 Dazu § 314 II mit der Verweisung auf § 323 II; vgl Rn 9. Hier gilt Entsprechendes wie bei § 323, vgl dort Rn 15 ff. Nicht genügend ist jedenfalls die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens; es muss für den Schuldner vielmehr deutlich werden, dass weiteres Fehlverhalten zu rechtlichen Konsequenzen bis hin zur Beendigung der Vertragsbeziehung führen kann (BGH NJW 12, 53 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Leistung des Schuldners.

Rn 1 Sie kann nur ggü Gläubiger u Nießbraucher gemeinsam geschehen. Sonst wirkt sie nur bei Zustimmung oder §§ 1070, 407 befreiend, I 1. Rn 2 Das Leistungsverlangen oder Hinterlegungsverlangen steht jedem alleine zu. Verlangt werden kann jedoch nur Erfüllung an beide. Klagen sie zusammen, so sind sie notwendige Streitgenossen, § 62 I, Alt 1 ZPO, weil der Streitgegenstand unte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Umdeutung von Kündigungserklärungen.

Rn 14 Lediglich im Einzelfall kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden (vgl LG Berlin ZMR 00, 529, 530). Hierzu ist regelmäßig erforderlich, dass der Wille des Kündigenden ersichtlich wird, das Mietverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen (aA LG Hambg WuM 90, 19). Rn 15 Die Umdeutung einer unwirksamen ordentlichen be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Inhalt der Kündigungserklärung.

Rn 5 Die Erklärung muss für den Erklärungsempfänger unzweifelhaft klarmachen, dass vom Erklärenden eine Beendigung des Mietverhältnisses gewollt ist. Die Angabe eines Beendigungs- oder Kündigungstermins ist sinnvoll, aber nicht zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung. Dann wird die Kündigung zum nächstzulässigen Termin wirksam (Frankf NJW-RR 90, 337 [OLG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelfälle.

Rn 12 Da der hypothetische Parteiwille aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln ist, dürfen die Fallbeispiele nicht ungeprüft verallgemeinert werden. Die Abtretung einer Forderung kann in eine Einziehungsermächtigung (BGHZ 68, 125; NJW 87, 3122; 07, 1957 Tz 34), die Abtretung eines Herausgabeanspruchs in die Abtretung eines Bereicherungsanspru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeine Anforderungen.

Rn 3 Entscheidend ist, ob dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht mehr zumutbar ist (BAG NZA 19, 1343 [BAG 27.06.2019 - 2 AZR 28/19]; 19, 445; 17, 1179 [BAG 29.06.2017 - 2 AZR 597/16]; st Rspr). IRe zweistufigen Prüfung (BAG aaO) ist (1.) zu prüfen, ob der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beendigung des Darlehensvertrages.

Rn 66 Die Beendigung eines Darlehensvertrags erfolgt außer durch Anfechtung, Widerruf o Aufhebung va durch Kündigung, wobei auch eine Teilkündigung möglich sein kann (BGHZ 96, 275, 280 ff; NJW 99, 2269, 2270; Celle WM 10, 402, 404). Vor Auszahlung der Darlehensvaluta kann keine ordentliche Kündigung erfolgen (arg § 490 I; aA Soergel/Seifert Rz 187). Die gesetzliche Kündigung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolge: Kündigungserklärung.

Rn 29 Für die Kündigungserklärung gilt bei Wohnraummiete die Schriftform (§ 568 I), der Kündigungsgrund ist genau zu bezeichnen (§ 569 IV). Bei Gewerberaummiete ist die Erklärung formlos und kann daher auch schlüssig erfolgen, zB durch Räumung und Zahlungseinstellung (Frankf ZMR 05, 617). Eine Teilkündigung ist bei einheitlichem Mietverhältnis unzulässig (BGH NJW 12, 224: se...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Kündigungsschutzklage.

Rn 101 Gem § 4 S 1 KSchG muss der ArbN innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung (zu mehreren Kündigungen: BAG NZA 15, 635 [BAG 18.12.2014 - 2 AZR 163/14]) Kündigungsschutzklage erheben, wenn er geltend machen will, dass die Kündigung des AG (nicht: Eigenkündigung des ArbN [BAG NZA 17, 1524]) unwirksam ist. Hat er die Frist gewahrt (Vertreterverschuld...mehr