Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Anhang 3 / C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen. Der Eins...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / VI. Anteilige Haftung

Rz. 15 Die beiden Kinder M1 und M2 haften anteilig. § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger (1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Ver...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 8. Zum Fall

Rz. 60 Im Fallbeispiel ergibt sich für die Frage der Begrenzung (Herabsetzung/Befristung) zusammenfassend: Ausgehend von einem eheangemessenen Bedarf von 1.800 EUR wurde ein Unterhaltsanspruch von 1.080 EUR errechnet. Ist Unterhalt in Höhe von 1.080 EUR unbillig? Ist eine Herabsetzung geboten? Allenfalls auf den angemessenen Bedarf (hier 1.600 EUR) und somit – wegen Eigeneinkomm...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Kinderbetreuung in der Trennungsphase

Rz. 50 Beim Trennungsunterhalt ist die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau anders zu beurteilen als beim (nachehelichen) Betreuungsunterhalt: BGH, Urt. v. 18.4.2012 – XII ZR 73/10 Tz. 18 Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nach § 1361 Abs. 2 BGB nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen pers...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / (9) Geringe Belastung des Unterhaltspflichtigen

Rz. 30 Besonders gute finanzielle Verhältnisse können Anlass für die Beibehaltung eines (nicht herabgesetzten) Unterhalts sein. BGH, Urt. v. 18.1.2012 – XII ZR 178/09 Denn auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen ist eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf oder eine Befristung jedenfalls nicht zwangsläufig. Davon kann insbesondere bei guten wirtschaftlichen Verh...mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / V. Hinweise

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Anhang 3 / D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Zweck des Selbstbehalts

Rz. 92 BGH, Urt. v. 6.2.2008 – XII ZR 14/06 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in der jeweiligen Lebenssituation sicherstellt. Eine Unterhaltspflicht besteht also nicht, soweit der Unterhaltsschuldner in Folge einer Unterhaltsleistung...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / (2) Zur Solidarität wegen Ehedauer und wirtschaftlicher Verflechtung ("Ehedauer als Grund für wirtschaftliche Verflechtung")

Rz. 23 BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 309/11 Rn 26 = BeckRS 2013, 11682 Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in solchen Fällen, in denen die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, die Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht gewinnt, welche insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / a) Grundsatz

Rz. 17 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung, also danach, welche Einkünfte sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. hierzu Fälle 23 und 25, siehe § 5 Rdn 1, 47). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23 Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bedarf...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Leistungsfähigkeit

Rz. 51 Bereits nach Abzug des Kindesunterhalts ist der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR unterschritten (zum Ehegattenmindestselbstbehalt vgl. Nr. 21.4 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3). K ist vorrangig. § 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichti...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / c) Unterhalt nach § 1615l als sonstige Verpflichtung?

Rz. 15 Die neue Unterhaltsberechtigte muss vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 XII ZR 151/09). Die neKM ist nicht nachrangig. F1 und die neKM, die beide wegen Kinderbetreuung ...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / aa) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf die neKM (bei gedachter Ehe)

Rz. 19 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.100 EUR. Vorweg ist der Kindesunterhalt für beide Kinder abzuziehen. Der Kindesunterhalt für beide Kinder hat die gedachte Ehe von M und der neKM geprägt. Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben 4.241 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 EUR). Nunmehr kommt die Besonderheit, dass die Unterhaltspflicht des M gegenüber seiner ersten Fr...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Abgrenzung zum Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2)

Rz. 14 Die Frage, ob eine Differenzierung zwischen verschiedenen Teilunterhaltsansprüchen überhaupt noch erforderlich ist, mag hier dahinstehen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist diese Differenzierung noch geboten. Danach gilt für das Verhältnis Betreuungsunterhalt/Aufstockungsunterhalt: Entscheidend ist, ob die Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige angemessene Erwerbstä...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Der Bedarf des Ehegatten ist "die Hälfte der ehelichen Lebensverhältnisse" (Halbteilungsgrundsatz)

Rz. 39 Es gilt der Grundsatz der gleichen Teilhabe (Halbteilungsgrundsatz). BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10, Absatz-Nr. 46 Das nacheheliche Unterhaltsrecht und insbesondere die verfahrensgegenständliche Bestimmung des Maßes nachehelich zu gewährenden Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf danach einer rechtlichen Ausgestaltung, bei der die Handlungsfreiheit sowohl d...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Selbstbehalt

Rz. 100 Der "Selbstbehalt" ist also kein absoluter Wert, der einem Unterhaltspflichtigen generell zugutekommt. Seine Höhe hängt insbesondere davon ab, wem gegenüber er eingewendet wird. Lediglich der "notwendige Selbstbehalt" ist die absolute Untergrenze dessen, was dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, wobei auch hier zu unterscheiden ist, ob der Unterhaltspflichtige e...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / IV. Auflösung der Konkurrenz/Wechselwirkung zwischen M, F1 und F2

Rz. 32 Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen ist, dass die Vorteile der F1 bei der Bedarfsbemessung aus der zeitlichen Abfolge der Ehen durch den Vorrang der F2 wieder – infolge begrenzter Leistungsfähigkeit des M – Einbußen erleiden müssen. Rz. 33 Andererseits ist Ausgangspunkt der – nach den Vorgaben des BVerfG – ermittelte Bedarf. Das so gewonnene Ergebnis kann nur dahin...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / II. Anspruchsgrundlage für Elternunterhalt

Rz. 11 Beim Elternunterhalt[10] handelt es sich – wie beim besonders praxisrelevanten Kindesunterhalt und beim Enkelunterhalt – um Verwandtenunterhalt. Siehe zum Elternunterhalt Nr. 19 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien. § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Eine Unterhaltspflicht besteht also nur be...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 4 Im Fallbeispiel wird davon ausgegangen, dass F1 wegen Betreuung des Kindes unterhaltsberechtigt ist (§ 1570 BGB).mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F2

Rz. 44 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt für beide Kinder geprägt wurden. a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2 Rz. 45 Nach Abzug des Kindesun...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

Rz. 46 F2 ist wegen Betreuung des Kindes nicht berufstätig. Bedarfsbestimmendes Einkommen von F2: 0 EURmehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / II. Ehegattenunterhalt

1. Anspruchsgrundlage Rz. 79 Im Fallbeispiel wird ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe Rdn 1 ff.) angenommen. 2. Bedarf Rz. 80 Der eben bestimmte Kindesunterhalt (der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen. BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08 Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist nur der nach bedarfs...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Zwischenergebnis Kindesunterhalt

Rz. 11 Somit ergibt sich folgender Unterhalt für die beiden Kinder: für K 477,50 EUR und für vjK 555 EUR. Hierbei handelt es sich allerdings, wie schon ausgeführt, bezüglich vjK nur um einen vorläufigen Wert, weil noch der Haftungsanteil der F zu berücksichtigen sein wird.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / a) Pflege oder Erziehung

Rz. 23 Anspruchsvoraussetzung ist zunächst die Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes.[1]mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 82 M bleiben 1.310 EUR (3.100– 391,50 – 326,50 – 1.072 EUR). Sein Selbstbehalt (gegenüber F 1.280 EUR) ist damit gewahrt. Das Verteilungsergebnis erscheint auch angemessen. Wollte man zur Wahrung des Bedarfskontrollbetrages (vgl. DT) den Kindesunterhalt (bis auf den Mindestunterhalt) herabsetzen, so sollten die hierdurch freiwerdenden Mittel nicht für eine Neuberechnung u...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / c) Keine Bestimmung des Bedarfs von F1 nach der Dreiteilungsmethode

Rz. 8 Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1). Der Bedarf von F1 ist also unabhängig vom Unterhaltsanspruch der F2 und unabhängig vom Unterhaltsanspruch des Kindes aus zweiter Ehe nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1).mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / IV. Zurück zum Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 24 Es ist erneut die Leistungsfähigkeit des M zu prüfen. Wenn M den Kindesunterhalt für beide Kinder, den Unterhalt für F1 und den Unterhalt für neKM in der ermittelten Höhe leisten müsste, verblieben ihm 1.176 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 – 2.102 – 963 EUR). 1. Ehegattenmindestselbstbehalt/Selbstbehalt nach § 1615l Rz. 25 M verbleiben nach Abzug aller Unterhaltspflichten 1...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 36 Im Fallbeispiel wird davon ausgegangen, dass F1 wegen Betreuung des Kindes unterhaltsberechtigt ist (§ 1570).mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F2

Rz. 18 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt für beide Kinder geprägt wurden. a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2 Rz. 19 Nach Abzug des Unterhal...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 79 Im Fallbeispiel wird ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe Rdn 1 ff.) angenommen.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

Rz. 20 F2 ist wegen Betreuung des Kindes nicht berufstätig. Bedarfsbestimmendes Einkommen von F2: 0 EURmehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 81 Nachdem F kein eigenes Einkommen hat, durch das der ermittelte Bedarf gedeckt würde, entspricht die Höhe des ermittelten Bedarfs der Höhe des geschuldeten Unterhalts.mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

Rz. 57 F2 hat wegen Betreuung des Kindes kein Einkommen. Bedarfsbestimmendes Einkommen von F2: 0 EUR Rz. 58 Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode Bedarf von F2 ist ½ aus 1.137,50 EUR (1.137,50 + 0 EUR) = 569 EUR Der Mindestbedarf der vorrangigen F2 beträgt jedoch 1.024 EUR. SüdL 22.1 Der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüb...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 2 Zunächst stellt sich die Frage, ob überhaupt ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt ist, der zu einer Unterhaltspflicht führen kann (Anspruchsgrundlage). Beim Unterhalt für Kinder (vgl. Fälle 1 bis 13, siehe § 1 Rdn 1 ff. und § 2 Rdn 1 ff.) ist die Anspruchsgrundlage stets unproblematisch, denn § 1601 BGB bestimmt: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Un...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zahlungspflichten

Rz. 83 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: für K1 391,50 EUR, für K2 326,50 EUR und für F 1.072 EUR.mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / Fall 57: K1 (1J) – G1 2.300 EUR – G2 2.100 EUR – originäre Haftung –

Rz. 1 Die Eltern des 1-jährigen Kindes K1 sind verstorben. K1 lebt bei seiner Tante. Es soll davon ausgegangen werden, dass K1 keine Waisenrente erhält. Die Tante bezieht das Kindergeld. G1 ist der Vater des verstorbenen Kindsvaters M. G2 ist der Vater der verstorbenen Kindsmutter F. K1 verlangt Unterhalt von seinen beiden Großvätern G1 und G2, die ansonsten keine weiteren U...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 48 M bleiben nach Abzug von Kindes- und Ehegattenunterhalt 1.422 EUR (3.000 – 414,50 – 1.163,50 EUR). Sein Selbstbehalt (Ehegattenmindestselbstbehalt: 1.280 EUR; vgl. Fall 15, § 3 Rdn 20) ist gewahrt.mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / aa) Kein Nachrang der F2

Rz. 53 Eine nachrangige zweite Ehefrau könnte unberücksichtigt bleiben. Die neue Ehefrau muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09). § 1609 Rangfolge mehr...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / bb) Speziell psychische Erkrankungen

Rz. 87 BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 309/11 Rn 20 = BeckRS 2013, 11682 Die Erkrankung des Unterhaltsberechtigten wird daher in aller Regel nicht ehebedingt sein. Insbesondere bei psychischen Erkrankungen kann und muss kein Zusammenhang festgestellt bzw. überprüft werden – selbst dann nicht, wenn sie durch die Ehekrise einen ungünstigeren Verlauf genommen haben oder gar a...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 80 Der eben bestimmte Kindesunterhalt (der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen. BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08 Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist nur der nach bedarfsdeckender Anrechnung des Kindergelds verbleibende Unterhaltsanspruch, also der Zahlbetrag, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / a) Deckung des angemessenen Bedarfs kompensiert ehebedingte Nachteile

Rz. 84 D.h.: F soll nur noch so viel Unterhalt erhalten, dass der Unterhalt zusammen mit Eigeneinkommen nur noch den angemessenen Bedarf – nicht mehr den eheangemessenen Bedarf – deckt. Angemessener Bedarf: das, was die F heute hätte, wenn sie nicht geheiratet (und Kinder betreut) hätte. F soll also mit dem Unterhalt (nur noch) so gestellt werden, wie sie ohne Eheschließung s...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / c) Nacheheliche Solidarität

Rz. 19 Im Fallbeispiel beträgt der angemessene Bedarf 1.500 EUR. F hat aus einer angemessenen Vollzeittätigkeit sogar 1.600 EUR. Ihr angemessener Bedarf ist also bereits durch ihr Eigeneinkommen gedeckt. Der ganze errechnete Unterhalt von 720 EUR ist somit einer Herabsetzung und damit einer Herabsetzung bis auf Null theoretisch zugänglich. Kinder, deren Belange durch Beibehal...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / VII. Hinweise

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§ 18 Elternunterhalt / a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach dem Einkommen des M

Rz. 41 Der Kindesunterhalt des K kann hier allein nach dem Einkommen von M bestimmt werden. neKM erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung des noch minderjährigen Kindes. Der Kindesunterhalt, der hier zu Berechnungszwecken als Geldbetrag auszuweisen ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.700 EUR. Es kommt deshalb gr...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 97 Es kommt hier Altersunterhalt in Betracht. Allgemein zum Ehegattenunterhalt siehe Fälle 15 und 16, § 3 Rdn 1 ff. § 1571 Unterhalt wegen Alters Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunktmehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / c) Keine Bestimmung des Bedarfs von F1 nach der Dreiteilungsmethode

Rz. 58 Die Dreiteilungsmethode kommt bei der Bedarfsbestimmung nicht zur Anwendung (vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1). Der Bedarf von F1 ist also unabhängig vom Unterhaltsanspruch der F2 und unabhängig vom Unterhaltsanspruch des Kindes aus zweiter Ehe nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1).mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 96 Unterhaltspflichten dürfen nicht dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Leistungen Dritter angewiesen wäre. Deshalb muss dem Unterhaltsverpflichteten stets ein gewisser Mindestanteil (Selbstbehalt) von seinem Einkommen verbleiben. Rz. 97 Der Ehegattenmindestselbstbehalt des M gegenüber der Ehefrau von 1.280 EUR wäre nicht gewahrt. Ihm verblieben nach ...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / a) Bedarf der F2: wiederum Halbteilungsgrundsatz

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Übersichten zum Unterhaltsr... / b) Eintritt eines relativen Mangelfalls

Rz. 14 Schwierigkeiten bereiten die Fälle, in denen, wie meist, ein Unterhaltsanspruch der F2 – oder von Kindern aus einer neuen Beziehung – mangels (ausreichender) Einkommenserhöhung auf Seiten des M dazu führt, dass sein eheangemessener Selbstbehalt im Verhältnis zu F1 nicht mehr gewahrt ist. Dies dürften in der Praxis die meisten Fälle sein. § 1581 eröffnet dann die Möglic...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Kein Unterhalt aus Unterhalt

Rz. 21 Ginge man auch bei dieser Fallkonstellation vom Grundsatz aus, dass "kein Unterhalt aus Unterhalt"[4] geschuldet ist – hier Kindesunterhalt aus Ehegattenunterhalt –, so wären bei F lediglich 1.100 EUR vorhanden. Wird bei F dann der angemessene Selbstbehalt von 1.400 EUR (Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern) angesetzt, so wäre im Beispiel, i...mehr