Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / bb) Weitere Unterhaltspflichten

Rz. 16 Im Fallbeispiel hat neKV keine weiteren Unterhaltspflichten (vgl. hierzu die Hinweise am Ende des Fallbeispiels).mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 15 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, siehe § 3 Rdn 31). Im Fallbeispiel soll ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegeben sein.mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Bedarf der zweiten Ehefrau ohne Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts

Rz. 19 Halbteilungsgrundsatz: bereinigtes Nettoeinkommen des M ohne Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts: 2.300 EUR Erwerbstätigenbonus: 2.300 EUR × 10 % = 230 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.300 – 230 EUR = 2.070 EUR bereinigtes Nettoeinkommen der F2: 400 EUR Erwerbstätigenbonus: 400 EUR × 10 % = 40 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2: 400 – 40 EUR = 360 EUR Rech...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 1. M und F getrenntlebend oder geschieden

Rz. 27 Wären M und F getrenntlebend oder geschieden, wäre der Unterhaltsanspruch der F zu berechnen. Zwar hätte trotz Vorrangs der F gegenüber vjK bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts grundsätzlich der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu erfolgen, jedoch nur solange der angemessene Selbstbehalt des M (1.400 EUR) gewahrt und der Mindestbedarf der vorrangigen F gedeckt w...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegenüber geschiedener/­getrennt lebender Ehefrau und minderjährigen Kindern

Fall 19: M 3.000 EUR – F 0 EUR + K (7 J) – Übersicht zum ­Betreuungsunterhalt; Abgrenzung ­Betreuungsunterhalt/­Aufstockungsunterhalt – Rz. 1 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für das gemeinsame siebenjährige Kind K, das von ihr betreut wird. M hat ein bereinigtes Net...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Zurück zur Barunterhaltspflicht des M gegenüber K2

Rz. 105 Es bleibt deshalb dabei, dass M nur einem Kind, K2, barunterhaltspflichtig ist. Seine Höherstufung in der DT kann damit erfolgen. Somit kommt die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) zur Anwendung. Kind K2 ist 10 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 2. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 524 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzure...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 4: M 1.900 EUR – K (4 J) – Mehrbedarf –

Rz. 53 M ist seinem 4-jährigen Kind K, das bei seiner Mutter lebt, zum Unterhalt verpflichtet. Er hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.900 EUR. Die Kindsmutter hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.500 EUR. Das Kind besucht einen Kindergarten, wofür monatlich eine Gebühr von 100 EUR und ein Verpflegungsgeld von 50 EUR anfallen. M hat keine weiteren...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 10: M 2.500 EUR – K (10 J) – Kindesunterhalt bei weitreichendem Umgangsrecht –

Rz. 127 M und F sind geschieden. Das gemeinsame 10-jährige Kind K ist im zweiwöchigen Rhythmus von Freitag bis Sonntag bei M. Zudem ist es jede Woche an zwei Tagen bei M. Im Übrigen wird K von der Mutter F betreut. M, der nur dem Kind K unterhaltspflichtig ist, hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 EUR. K, vertreten durch F, verlangt von M Kindesunterhalt. I. Anspruchsgr...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Weitere Barunterhaltspflicht des M gegenüber K1?

Rz. 101 Bezüglich des bei M lebenden Kindes K1 (Geschwistertrennung!) besteht eine Barunterhaltspflicht der F. Rz. 102 F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.900 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es ist nur ein (1) gegenüber F barunterhaltsberechtigtes Kind (K1) vorhanden. Eine Höherstufung um eine Stufe ist geboten....mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 128 M ist K nach § 1601 BGB unterhaltspflichtig. M schuldet Barunterhalt. F erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes. Der Umstand, dass M ein sehr weitreichendes Umgangsrecht wahrnimmt, führt nicht zur anteiligen Barunterhaltspflicht der F. Obwohl M über das übliche Maß hinaus Umgang mit dem Kind hat, ändert dies nichts daran, dass er nach seinen eigenen E...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt

Rz. 2 M ist seinem Kind K zum Unterhalt verpflichtet. § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Maßgebend für die Stellung als Kind ist die rechtliche Abstammung, nicht die leibliche. BGH, Beschl. v. 29.1.2020 – XII ZB 580/18 Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 7: M 2.500 EUR + K1 (16 J) – F 1.900 + K2 (10 J) – Geschwistertrennung –

Rz. 93 M und F (frühere Lebensgefährtin/geschiedene Ehefrau des M) haben zwei gemeinsame Kinder, und zwar das 16-jährige Kind K1 und das 10-jährige Kind K2. K1 lebt beim Vater, K2 lebt bei der Mutter. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 2.500 EUR, das der F 1.900 EUR. Jeder Elternteil bezieht das Kindergeld für das von ihm betreute Kind (vgl. § 64 EStG). M ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Schematisiertes Unterhaltsmaß nach der Düsseldorfer Tabelle

Rz. 5 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des bedürftigen (angemessener Unterhalt) (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Rz. 6 Das Kind leitet seine ...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz gleicher Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)

Rz. 6 Bedarf des Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der Summe der jeweils um den Erwerbstätigenbonus gekürzten Einkommen der beiden Ehegatten (vgl. Fälle 15 bis 17, siehe § 3 Rdn 1, 28, 60). Der Umstand, dass auch der Vater des nichtehelichen Kindes der F dieser zum Unterhalt verpflichtet ist, hat zunächst außer Betracht zu bleiben. Bedarfsbestimmendes Einkommen des M wie ...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F/neKM

Rz. 10 Vgl. hierzu im Einzelnen Fälle 23 und 25 (§ 5 Rdn 1 und 47). Der Bedarf der nicht verheirateten Kindsmutter bestimmt sich grds. nach deren Lebensstellung und damit nach den Einkünften, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Ist die neKM mit einem anderen Mann verheiratet oder ist sie geschieden, so sind die ehelichen Lebensverhältnisse f...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf des Kindes bei Unterhaltspflicht des G1, Großvater väterlicherseits

Rz. 160 Die Haftung von G1 kommt bezüglich des Betrages von 186,50 EUR (286,50 – 100) in Betracht. 100 EUR leistet M. Der Bedarf von K ändert sich durch die Ersatzhaftung der Großeltern nicht. Der Bedarf beurteilt sich weiterhin nach den Einkommensverhältnissen des Vaters – nicht des Großvaters. Denn vorliegend geht es um Ersatzhaftung (§ 1607 BGB), nicht um eine originäre Ha...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 22 Müsste M somit allein den Bedarf von vjK (641 EUR) decken, blieben ihm 1.559 EUR (2.200 – 641 EUR). Dies wäre zwar auf den ersten Blick mehr als der angemessene Selbstbehalt von 1.400 EUR, der ihm gegenüber vjK zusteht. Jedoch ist, wie bereits ausgeführt, auch F gegenüber M unterhaltsberechtigt. Und F ist im Rang gem. § 1609 Nr. 2 oder 3 BGB berechtigt, also gegenüber ...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedarf

Rz. 5 Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt derzeit i.d.R. 860 EUR. Er wurde am 1.1.2016 von 670 EUR auf 735 EUR und am 1.1.2020 auf 860 EUR angehoben. SüdL 13. Volljährige Kinder 13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternt...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedürftigkeit

Rz. 3 § 1602 Bedürftigkeit (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Minderjährige Kinder sind in der Regel bedürftig. Ausnahmen (z.B. das Kind hat ausreichende Einkünfte aus Kapital oder Immobilienvermögen) sind freilich zu bedenken. Bei volljährigen Kindern hat die Frage der Bedürftigkeit öfter Bedeutung (z.B. Ausbildungsvergütung).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Bedürftigkeit/Unterhaltshöhe

Rz. 17 Da das Kind noch kein eigenes Einkommen hat, entspricht der Bedarf der Höhe des geschuldeten Unterhalts.[7]mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 9 Die Ehe von M und F2 ist nicht geschieden. M und F2 leben auch nicht getrennt. F2 hat einen Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a. § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Erwerbsobliegenheit der Kindsmutter

Rz. 167 Sobald das Kind, das im Fallbeispiel erst ein Jahr alt ist, drei Jahre alt ist und anderweitig betreut werden kann (z.B. in einem Kindergarten), hat die Kindsmutter eine Erwerbsobliegenheit und ist zusätzlich neben ihrer Betreuungsleistung auch zum Barunterhalt verpflichtet. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, der Kinderbetreuung und Barunterhalt gleichstellt, gilt nämlich nicht ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 12: M 1.260 EUR – K1 (1 J) + neKM 0 EUR – G1 2.200 EUR – G2 2.400 EUR – Ersatzhaftung gegenüber Enkelkind wegen Leistungsunfähigkeit des Vaters –

Rz. 150 M hatte eine Beziehung mit neKM. Aus dieser Beziehung ist das 1-jährige Kind K hervorgegangen. M und neKM leben nicht zusammen. Das gemeinsame Kind wird von seiner Mutter neKM betreut. M ist vermögenslos und hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.260 EUR. M kann auch kein höheres Einkommen erzielen. NeKM hat kein Einkommen und kann wegen Kinderbetreuung auch kein E...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Unterhalt für die Zeiten des Wechselmodells

Rz. 139 Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Kindes ist § 1601 BGB; dies ist unproblematisch. Es handelt sich um einen Anspruch des Kindes, nicht um einen (Ausgleichs-)Anspruch eines Elternteils. BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 44 = BGH FF 2017, 110 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die Unterhaltsberechnung des Oberlandesgerichts nicht zu einem...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Ersatzhaftung bezüglich des Unterhaltsanspruchs der Kindsmutter

Rz. 168 Die Kindsmutter hat gegen M einen Anspruch nach § 1615 l. M, der nicht einmal gegenüber dem Kind voll leistungsfähig ist, ist hier vollständig leistungsunfähig. Gegenüber neKM hat er einen Selbstbehalt von 1.280 EUR. Zum Anspruch nach § 1615l vgl. die Fälle 19 bis 22, § 5 Rdn 1, 22, 47, 64. Aber auch hier kann eine Ersatzhaftung eingreifen, nämlich die der Eltern von n...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf der zweiten Ehefrau mit Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts

Rz. 11 Der Kindesunterhalt (Zahlbetrag) ist vom Einkommen des M vorab abzuziehen. 2.300 – 379 EUR = 1.921 EUR BGH, Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 30/10 Rn 31 Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch nachrangige Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten zu berücksichtigen (Urteile v. 31.1.1990 – XII ZR 21/89, FamRZ 1990, 979,...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

Fall 1: M 3.000 EUR – K1 (9 J) – Allgemeines zum Kindesunterhalt und zur Düsseldorfer Tabelle – Rz. 1 M ist seinem 9-jährigen Kind K1, das bei seiner Mutter lebt, zum Unterhalt verpflichtet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. Er hat keine weiteren Unterhaltspflichten. I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt Rz. 2 M ist seinem Kind K zum Unterhalt ve...mehr

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Fallübersicht / § 4 Unterhaltspflicht gegenüber geschiedener/getrennt lebender Ehefrau und minderjährigen Kindern

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 36 Müsste M den ermittelten Unterhalt leisten, verblieben ihm nur 954,50 EUR (1.300 – 345,50 EUR). Unterhaltspflichten dürfen nicht dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Leistungen Dritter angewiesen wäre. Deshalb muss dem Unterhaltspflichtigen stets ein gewisser Mindestanteil (Selbstbehalt) von seinem Einkommen verbleiben, dessen Höhe wiederum von der ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / b) Die Unterhaltspflicht der Mutter

Rz. 158 Sie erfüllt ihre Unterhaltspflicht grds. bereits durch die Betreuung des Kindes. § 1606 Rangverhältnis mehrerer Pflichtiger … (3) … Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Aber die Kindsmutter ist mit dem Kind näher verw...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 76 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen. Rz. 77 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 bis 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Es sind weder eine Höherstufung noch eine Herabstufu...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 85 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 86 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.400 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Höherstufung ist deshalb nicht gebo...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Wechselmodell

Rz. 137 BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 Rn 21 = BeckRS 2014, 23279 Anders ist es nur zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (Senatsbeschluss vom 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 Rn 29). Bei der Abgrenzung von Residenzmodell und W...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?

Rz. 41 Auch der Unterhaltsanspruch der neKM hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt und stellt deshalb keinen Abzugsposten dar. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedene...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht

Rz. 131 M hat 391,50 EUR zu zahlen (110 % des Mindestunterhalts der Altersgruppe 2 abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 3: M 1.300 EUR – K (9 J) – notwendiger Selbstbehalt, gesteigerte Unterhaltspflicht u. fiktive Einkünfte –

Rz. 30 M ist seinem 9-jährigen Kind K, das bei seiner Mutter lebt, zum Unterhalt verpflichtet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.300 EUR. Er hat keine weiteren Unterhaltspflichten. I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht Rz. 31 Zur Anspruchsgrundlage siehe Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.). II. Bedarf Rz. 32 Der Bedarf von minderjährigen Kind...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 1: M 3.000 EUR – K1 (9 J) – Allgemeines zum Kindesunterhalt und zur Düsseldorfer Tabelle –

Rz. 1 M ist seinem 9-jährigen Kind K1, das bei seiner Mutter lebt, zum Unterhalt verpflichtet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. Er hat keine weiteren Unterhaltspflichten. I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt Rz. 2 M ist seinem Kind K zum Unterhalt verpflichtet. § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einande...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VII. Leistungsfähigkeit

Rz. 18 Nicht nur der notwendige Selbstbehalt des M gegenüber dem minderjährigen Kind in Höhe von 1.160 EUR (vgl. hierzu Fall 3, Rdn 36), sondern auch der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR) des M ist gewahrt. Ihm verbleiben 2.563,50 EUR (3.000 – 436,50).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedürftigkeit/Unterhaltshöhe

Rz. 35 Das Kind hat kein eigenes Einkommen, so dass der Bedarf der Unterhaltshöhe entspricht.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 8: M 2.000 + K (15 J) – F 1.700 EUR – Subsidiaritätshaftung/Surrogatshaftung zur Wahrung des angemessenen Selbstbehalts –

Rz. 111 Das 15-jährige Kind K wohnt bei seinem Vater M, der das Kindergeld bezieht und der ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.000 EUR hat. Die barunterhaltspflichtige Kindsmutter F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.700 EUR. Sonstige Unterhaltspflichten bestehen nicht (mehr). Unterhaltspflicht der F gegenüber K? I. Anspruchsgrundlage Rz. 112 F ist K barunterhaltspflich...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 9: M 5.000 + K (15 J) – F 2.500 EUR – Subsidiaritätshaftung/Surrogatshaftung zur Vermeidung eines erheblichen ­finanziellen Ungleichgewichts –

Rz. 118 Das 15-jährige Kind K wohnt bei seinem Vater M, der das Kindergeld bezieht und der ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.000 EUR hat. Die barunterhaltspflichtige Kindsmutter F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 EUR. Sonstige Unterhaltspflichten bestehen nicht (mehr). Unterhaltspflicht der F gegenüber K? I. Anspruchsgrundlage Rz. 119 F ist K barunterhaltspflich...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 2: M 1.800 EUR – K1 (9 J) – Bedarfskontrollbetrag –

Rz. 21 M ist seinem 9-jährigen Kind K1, das bei seiner Mutter lebt, zum Unterhalt verpflichtet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.800 EUR. Er hat keine weiteren Unterhaltspflichten. I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht Rz. 22 Zu den Anspruchsgrundlagen siehe Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.). II. Bedarf Rz. 23 Der Bedarf von Kindern richte...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Der übliche Bedarf nach der DT

Rz. 56 Der Regelbedarf[18] von Kindern richtet sich zunächst nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 5 ff.) verwiesen. Rz. 57 M hat ein Einkommen von 1.900 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es ist nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Eine Höherstufung um eine Einkomm...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / a) Weitreichender Umgang ist noch kein Wechselmodell

Rz. 141 Ein weitreichendes Umgangsrecht, das sich einer Mitbetreuung bereits annähert, ist noch kein "Wechselmodell". BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 Rn 20 = BeckRS 2014, 23279 Nach der Rechtsprechung des Senats ist die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung solange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwerg...mehr

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Anhang 2 / 12. Minderjährige Kinder

12.1 Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 III 2 BGB), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 II 3 BGB). 12.2 Einkommen des Kindes wird bei beide...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Unterhaltshöhe

Rz. 65 Der von M zu deckende Barbedarf des Kindes beträgt somit 354,50 EUR (286,50 + 68 EUR).mehr

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Fallübersicht / § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweis

Rz. 82 Zur Erinnerung: Leitlinien des OLG Düsseldorf Stand 1.1.2022 21.2 Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). … Bei Deckung des Mindestunterhalts gilt auch gegenüber Ansprüchen minderjähriger Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder der angemessene Selb...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / d) Wieder: Obergrenze der Haftungsquote des neKV

Rz. 20 Erneut ist zu beachten ist, dass F/neKM keinen höheren Unterhaltsanspruch gegen neKV haben kann als sie im Falle einer Ehe mit neKM hätte. Zur Kontrolle: Berechnung des fiktiven Ehegattenunterhalts der neKM gegen den neKV Einkommen des neKV (nach Abzug von 326,50 EUR Kindesunterhalt): 2.173,50 EUR (2.500 – 326,50 EUR) Erwerbstätigenbonus: 10 % aus 2.173,50 EUR = 217 EUR B...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Absenkung des Selbstbehalts

Rz. 28 Würde der von F getrenntlebende oder geschiedene M wieder in einer neuen Beziehung leben, käme die Herabsetzung seines Selbstbehalts gegenüber vjK in Betracht. Rz. 29 Die Kostenersparnis aus einer gemeinsamen Haushaltsführung ist beim Unterhaltspflichtigen hälftig zu berücksichtigen. BGH, Urt. v.17.3.2010 – XII 204/08 Rn 28 Der Senat hat bereits entschieden, dass eine H...mehr