Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / Fall 37: M 1.700 EUR + F2 0 EUR + K (2 J) – F1 500 EUR – Mangelfall beim Ehegattenunterhalt; Gleichrang –

Rz. 91 Die Ehe von M und F1 wurde nach langer Dauer i.S.v. § 1609 Nr. 2 geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist nunmehr seit einigen Jahren mit F2 verheiratet. Aus der Ehe ist das zweijährige Kind K hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.700 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR. F1 kann kein hö...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / Fall 56: M 3.700 EUR + neKM 0 EUR (1.200 EUR) + K (9 J) – G – Elternunterhalt, ein Unterhaltspflichtiger, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, mit weiteren Unterhaltspflichten und mit eigenem Einkommen

Rz. 36 Der verwitwete Elternteil G des M lebt im Pflegeheim. Nach Einsatz seines eigenen Einkommens und nach Berücksichtigung der Leistungen aus der Pflegekasse hat der vermögenslose G einen ungedeckten Restbedarf von monatlich 2.000 EUR. M lebt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit neKM. Sie haben ein gemeinsames Kind, den 9-jährigen K. K geht noch zur Schule. M hat ein ber...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 88 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 89 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind jedoch 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterha...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 48 Der Kindesunterhalt berechnet sich beim nichtehelichen Kind genauso wie beim ehelichen. Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 49 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR) zu...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 29 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 2.200 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung i...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 23 Der Kindesunterhalt berechnet sich beim nichtehelichen Kind genauso wie beim ehelichen. Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 24 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.700 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 3 (2.301 – 2.700 EUR) zu...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 3 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von zwei Unterhaltsberecht...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 34 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Hinweis Während das volljährige Kind seinen Unterhaltsanspruch ohnehin im eigenen Namen geltend machen muss, ist der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes unter den Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 S. 1 von F im eigenen Namen (gesetzliche Verfahrensstandschaft) geltend zu machen. Nach Rechtskraft der Scheidung kommt meist § 1629 Abs. 2 S. 2 zur Anwendung. Das K...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 26 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 3.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung ist ...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / III. Haftungsanteil

Rz. 7 K 1 ist bereits volljährig. Deshalb ist auch F dem K1 barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. SüdL 13.1.1 […] Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 3.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung ist d...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 54 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 1.800 EUR. Es kommt deshalb die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind zwar 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Es kommt aber ohnehin die niedrigste Einkommensgruppe (Mindestunterhalt) zur A...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Kindesunterhalt berechnet sich beim nichtehelichen Kind genauso wie beim ehelichen. Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 3 M hat ein Einkommen von 2.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 3 (2.301 – 2.700 EUR) zur Anwendung. Es sin...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Kein Einsatzzeitpunkt

Rz. 13 Der Betreuungsunterhaltsanspruch ist nicht an einen Einsatzzeitpunkt (siehe § 3 Rdn 32) geknüpft. Also auch dann, wenn bspw. im Zeitpunkt der Scheidung die Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. das Kind ist altersbedingt nicht mehr betreuungsbedürftig), kann der Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt dennoch entstehen (z.B. das Kind wird durch Erkrankung wieder betreuun...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Kindesunterhalt als sonstige Verpflichtung

Rz. 35 Zunächst kann der Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Er wurde hier ohnehin bereits berücksichtigt, da das nichteheliche Kind vor Rechtskraft der Scheidung geboren wurde. Die Frage, ob eine Herabstufung in die erste Einkommensgruppe zu erfolgen hat, kann hier zunächst dahinstehen.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 66 Müsste M diesen Restbedarf von 745 EUR decken, blieben ihm nur 909,50 EUR (2.000 – 345,50 – 745 EUR). Der Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. hierzu Fall 18, siehe § 3 Rdn 90 ff.) des M von 1.280 EUR gegenüber der Ehefrau wäre nicht gewahrt (vgl. zum Ehegattenmindestselbstbehalt Nr. 21.4 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3). Rz. 67 Es ...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / II. Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter

Rz. 69 Es stellt sich – letztlich nur – die Frage nach der Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den Unterhalt der neKM. Der Selbstbehalt gegenüber neKM beträgt 1.280 EUR. SüdL 21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 I BGB und ...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Grundsatz

Rz. 14 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung und damit nach deren Einkünfte, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1, 40). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23 Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bedarfsb...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Grundsatz

Rz. 38 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung und damit nach deren Einkünfte, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1, 40). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23 Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bedarfsb...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / a) Leichtfertige Aufgabe einer Beschäftigung

Rz. 45 Bei leichtfertiger Aufgabe einer Beschäftigung ist das bisherige Einkommen weiterhin anzusetzen. Wurde der Arbeitsplatz leichtfertig aufgegeben, ist zu klären, ob die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt aus hinnehmbaren Gründen ohnehin verloren worden wäre. Dies ist im laufenden Verfahren (z.B. Schließung des früheren Beschäftigungsbetriebes ist bereits absehbar) oder i...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Subsidiaritätshaftung/Surrogatshaftung

Rz. 110 In Fällen, in denen ein Barunterhaltspflichtiger ein relativ niedriges Einkommen hat oder ein deutlich niedrigeres Einkommen als der betreuende Elternteil hat, ist die Möglichkeit einer Subsidiaritätshaftung des betreuenden Elternteils nach § 1603 Abs. 2 S. 3 zu bedenken.[25] Bei der Haftung des betreuenden Elternteils sind zwei Varianten zu bedenken: der betreuende ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Sonderbedarf

Rz. 72 Beim Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB handelt es sich im Gegensatz zum Mehrbedarf (= regelmäßig anfallende erhöhte Kosten) um einen und daher nicht – auch nicht als Mehrbedarf – berücksichtigt werden konnte. (z.B: unvorhe...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / cc) Leistungsfähigkeit des Vaters

Rz. 157 Der notwendige Selbstbehalt des M beträgt 1.160 EUR. M ist also nur in Höhe von 100 EUR leistungsfähig. Bezüglich des Restes von 186,50 EUR (286,50 – 100 EUR) ist M leistungsunfähig i.S.v. § 1603 Abs. 1 BGB. § 1603 Leistungsfähigkeit (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angem...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf von K

Rz. 113 F hat 1.700 EUR. Es gilt grds. die Einkommensgruppe 1 der DT. Aber F ist nur einer Person unterhaltspflichtig. Deshalb erfolgt eine Höherstufung um eine Gruppe in Einkommensgruppe 2 der DT. Zahlbetrag somit 450,50 EUR (560 – 109,50 EUR). Zur Problematik des Bedarfs nach dem zusammengerechneten Einkommen wird auf Fall 1 (siehe Rdn 5) verwiesen. Hinweis Da nur die Zahlung...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Unterscheidung der Absätze 1 und 2 des § 1607

Rz. 169 Im Fallbeispiel ist M (teilweise) leistungsunfähig i.S.v. § 1603; er kann kein höheres Einkommen erzielen. Es kommt deshalb § 1607 Abs. 1 zur Anwendung. Im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zahlt er den Unterhalt. Hiervon sind die Fälle zu unterscheiden, in den der Unterhaltspflichtige ganz oder teilweise leistungsfähig ist, seiner Zahlungspflicht aber nicht nachkommt ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf von K

Rz. 120 F hat 2.500 EUR. Es gilt grds. Einkommensgruppe 3 der DT. Aber F ist nur einer Person unterhaltspflichtig. Deshalb erfolgt eine Höherstufung um eine Gruppe in Einkommensgruppe 4 der DT. Zahlbetrag somit: 503,50 EUR (613 – 109,50 EUR). Zur Problematik des Bedarfs nach dem zusammengerechneten Einkommen wird auf Fall 1 (siehe Rdn 5) verwiesen. Hinweis Da nur die Zahlungspf...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Bedürftigkeit (Restbedarf)

Rz. 147 Bei der Bestimmung des Restbedarfs ist nur das halbe Kindergeld (109,50 EUR) abzuziehen, weil sonst entgegen § 1606 Abs. 3 S. 2 Betreuungsleistung und Barleistung nicht gleich bewertet würden.[40] BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 47[41] Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Senatsbeschluss vom 20.4.2016 – XII ZB 45/15, FamRZ 2016, 1053 Rn 12 m.w.N.), l...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / b) Mehrbedarf

Rz. 145 Hinzu kommt ein etwaiger Mehrbedarf z.B. in Form von Wohnkosten[38] und Fahrtkosten. Der beträgt im Fallbeispiel 300 EUR (200 EUR für zusätzliches Zimmer; 100 EUR Fahrtkosten). Kinderbetreuungskosten, die in die eigene Zeit der persönlichen Betreuung fallen, können grds. nicht berücksichtigt werden. BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 34[39] Wenn ein Elternteil...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Geltendmachung: Leistungsantrag oder Abänderungsantrag

Rz. 69 Mehrbedarf ist ein unselbstständiger Teil des Unterhalts und kann nur zusammen mit diesem geltend gemacht werden. Besteht bereits ein Titel über Regelunterhalt, ist nach verbreiteter Ansicht nur der Weg über den Abänderungsantrag möglich. In einem Beschluss des BGH vom 10.7.2013 – XII ZB 298/12,[21] in dem eine isolierte Geltendmachung erfolgt ist, wurde dies allerding...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 26: M 1.500 EUR – K (2 J) + neKM 0 EUR; 1.200 EUR – Mangelfall; Vorrang des Kindesunterhalts –

Rz. 64 NeKM verlangt von ihrem früheren Lebensgefährten M Unterhalt für sich und das gemeinsame zweijährige Kind K. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.500 EUR. NeKM hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung des Kindes ist sie nicht berufstätig. Vor der Geburt des Kindes verdiente neKM monatlich netto 1.200 EUR. Dies – und auch nicht mehr – würde die neKM heut...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 23: M 2.700 EUR – K (2 J) + neKM 0 EUR; 1.200 EUR – Basisunterhalt für den nichtehelichen Elternteil, § 1615l BGB –

Rz. 1 NeKM verlangt von ihrem früheren Lebensgefährten M Unterhalt für sich und das gemeinsame zweijährige Kind K. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.700 EUR. NeKM hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung des Kindes ist sie nicht berufstätig. Vor der Geburt des Kindes verdiente neKM monatlich netto 1.200 EUR. Dies – und auch nicht mehr – würde die neKM heute...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflichten

Rz. 43 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: an vjK 290 EUR, an K 351 EUR und an F 0 EUR. Hinweis Zu der Pflicht, den Mindestunterhalt von minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern durch entsprechende Erwerbsbemühungen sicherzustellen, vgl. Fall 3 (siehe § 1 Rdn 44 ff.).mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 1. Kindesunterhalt und Stichtagsprinzip

Rz. 29 Im Fallbeispiel hat der Unterhalt für das nichteheliche Kind und für die Kindsmutter die Lebensverhältnisse der Ehe von M und F1 nicht geprägt. Dies wäre aber bspw. anders, wenn das Kind vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wäre: BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 … Denn die Unterhaltspflicht gegenüber solchen, vor Rechtskraft der Ehescheidung...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 25: M 3.500 EUR – K (2 J) + neKM 0 EUR; 1.200 EUR – der Bedarf der neKM, Obergrenze, Untergrenze –

Rz. 47 NeKM verlangt von ihrem früheren Lebensgefährten M Unterhalt für sich und das gemeinsame zweijährige Kind K. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.500 EUR. NeKM hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung des Kindes ist sie nicht berufstätig. Vor der Geburt des Kindes verdiente neKM monatlich netto 1.200 EUR. Dies – und auch nicht mehr – würde die neKM heut...mehr

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Literaturverzeichnis / Beiträge

Bauch Eva Maria/Gutdeutsch Werner/Seiler Christian, Die unterhaltsrechtliche ­Abrechnung des Wechselmodells, FamRZ 2012, 258 Born Winfried, Zwischen Luxus und Askese – Neues beim Unterhalt im Fall gehobener Lebensverhältnisse, NJW 2021, 425 Born Winfried, Ausbildungsunterhalt: Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung, FamRZ 2017, 785 Born Winfried, Betreuun...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

Rz. 29 F2 hat wegen Betreuung des Kindes kein Einkommen. Ihr bedarfsbestimmendes Einkommen liegt also bei 0 EUR.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / VII. Hinweise

Rz. 78 BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08 Soweit ein Mindestbedarf im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB mit der Erwägung abgelehnt wird, dem Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes könne kein höherer Bedar...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 9 (4.701 – 5.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Ein...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 52 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.200 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Ei...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (§ 1 Rdn 1) verwiesen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 7 (3.901 – 4.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Hera...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 26 Anspruchsgrundlage ist § 1615l BGB (vgl. hierzu Fall 23, siehe § 5 Rdn 1 ff.).[3] Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Betreuungsunterhaltsanspruch (§ 1570 BGB) beim ehelichen Kind (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1 ff.). § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) […] (2) […] Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor ...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt und Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter: Reihenfolge der Ermittlung

Rz. 27 Rangfragen haben erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit des M Bedeutung. Es gibt keine zwingende Reihenfolge für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche. Aber sinnvoller scheint es, zunächst den Ehegattenunterhalt zu ermitteln, weil dieser Unterhaltsanspruch bereits dadurch Auswirkungen auf den Bedarf der neKM haben kann, weil er dem Unterhaltsanspruch der neKM zeitl...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Die neue Einkommensgrenze

Rz. 8 Aufgrund des Angehörigen-Entlastungsgesetzes erfolgt aber ein Anspruchsübergang nur noch bezüglich der Ansprüche, die sich gegen Kinder richten, deren Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt. Wie bereits ausgeführt, wurden die BGB-Vorschriften nicht geändert. Nach diesen Vorschriften kann eine Unterhaltspflicht auch bei niedrigerem Einkommen oder gar nur bei...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 1. Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 21 Müsste M nunmehr auch diese 960 EUR zahlen verblieben ihm nur noch 363,50 EUR (3.000 – 326,50 – 1.350 – 960 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. Fälle 18 und 35, siehe § 3 Rdn 96, § 10 Rdn 1) gegenüber F1 wäre nicht gewahrt. SüdL 21. Selbstbehalt … 21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemess...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 1. Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 43 Müsste M nunmehr auch diese 960 EUR zahlen, verblieben ihm nur noch 753,50 EUR (3.000 – 326,50 – 960 – 960 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. Fälle 18 und 35, siehe § 3 Rdn 96, § 10 Rdn 1) gegenüber F1 wäre nicht gewahrt. SüdL 21. Selbstbehalt … 21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemesse...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 55 Ist neben Kindern auch ein Ehegatte unterhaltsberechtigt, so ist zunächst der Kindesunterhalt zu errechnen. In einem zweiten Schritt ist der Ehegattenunterhalt zu berechnen, wobei dann zunächst der Kindesunterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Rz. 56 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelhe...mehr

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Anhang 2 / 11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- u...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 34: M 1.500 EUR + F2 0 EUR + K (2 J) – F1 500 EUR – Leistungsunfähigkeit bezüglich Ehegattenunterhalt –

Rz. 45 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Die Ehe dauerte fünf Jahre. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus der neuen Ehe ist das zweijährige Kind K hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.500 EUR. Die geschiedene Ehefrau F1 hat aus einer Teilzeittätigkeit ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatl...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 1. Konkurrenz mit Minderjährigenunterhalt

Rz. 20 Bei der Konkurrenz von Familienunterhalt und Minderjährigenunterhalt wird dem Familienunterhalt zunächst dadurch Rechnung getragen, dass bei der Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle diese Unterhaltspflicht berücksichtigt wird. Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (960 EUR) erforderlichenfalls eine weitere Herabgruppierung des Kindesunterhalt...mehr