Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1.2 Gläubigerzustimmung

Rz. 6 Die Stundungsbewilligung (Einräumung einer Zahlungsfrist oder Ratenzahlung) setzt stets das Einverständnis des Gläubigers voraus, welches nach § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO konkludent (Seip, DGVZ 2008, 38) vermutet wirdi Die Gläubigerzustimmung muss sich also nicht nur auf das "Ob" einer gütlichen Erledigung beziehen, sondern auch auf deren konkrete Ausgestaltung, also insb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Allgemeine Wirkungen

Rz. 11 Die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots an den Drittschuldner hat die Wirkungen eines Arrests (§ 930 ZPO) sowie einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung (BGHZ 87, 166 = ZIP 1983, 618 = WM 1983, 599 = NJW 1983, 1738 = MDR 1983, 663 = DB 1983, 2410 = BB 1984, 178). Entsprechendes gilt für die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO (BGH, NJW 1985, 863)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Pfandrecht/Verstrickung

Rz. 12 Die wirksame Pfändung hat zwei Rechtsfolgen. Zum einen führt sie zur Verstrickung der gepfändeten Sache, d. h. die Sache ist der Verfügungsbefugnis des Schuldners entzogen. Die Verstrickung begründet zum einen die Verfügungsmacht des Staates über die beschlagnahmte Sache zum anderen ein relatives Veräußerungsverbot des privatrechtlich Berechtigten über die Sache (§ 13...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.7.1 Grundschuld

Rz. 37 Eine Grundschuld belastet ein oder mehrere Grundstücke (= Gesamtgrundschuld) in der Weise, dass dieses für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme – i. d. R. an Banken – haftet (§§ 1191 ff. BGB). Die Grundschuld gewährt dem Grundschuldgläubiger das Recht der Verwertung durch Zwangsversteigerung nach dem ZVG. Hierfür benötigt der Gläubiger einen sog. Duldungstitel. Dies...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Norm setzt die Pfändung der Mehrheit von beweglichen Sachen voraus und verpflichtet den Gerichtsvollzieher, die Zwangsversteigerung einzustellen, sobald der Erlös eines Teils der verwerteten Sachen ausreicht, um die Hauptforderung des Gläubiger nebst dessen Kostenerstattungsansprüchen, sowie die notwendigen (§§ 91, 788 ZPO) Kosten der Zwangsvollstreckung abzudecken...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Zustellung der Eintragungsanordnung

Rz. 15a Durch das "Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)" (BGBl 2016, 2591) gilt seit dem 26.11.2016, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung dem Schuldner von Amts wegen zustell...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 809 ZPO gilt nur für die Pfändung körperlicher Sachen bei einem Dritten oder dem Gläubiger selbst. Anzuwenden ist die Norm ebenfalls im Rahmen der Herausgabevollstreckung und Anschlusspfändung (§ 826 ZPO). Hat der Gerichtsvollzieher nämlich Besitz an der Pfandsache unter Verletzung der Vorschrift des § 809 ZPO erlangt, kann – jedenfalls nach Aufhebung der Erstpfändung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1.1 Anwartschaftsrecht bei Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum

Rz. 15 Der Schuldner, der eine Sache mit der Abrede erwirbt, dass er Eigentum an ihr erst erlangen solle, wenn er den Kaufpreis voll gezahlt, erwirbt mit der Aushändigung der Sache neben dem Besitz und der Nutzungsmöglichkeit eine Eigentumsanwartschaft, die einen selbständigen Vermögenswert darstellt. Überträgt der Schuldner an einer ihm gehörigen Sache an einen Dritten Sich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.3 Antrag auf anderweitige Verwertung durch Übernahme durch Gläubiger

Rz. 30 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Az.: ... Antrag auf anderweitige Verwertung In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich , das vom zuständigen Gerichtsvollzieher beim Schuldner gepfändete ... dem Gläubiger zum Übernahmepreis von EUR ... zu Eigentum zu überweisen. Begründung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1 Antrag auf Erlass eines Haftbefehls, Antrag auf Verhaftung des Schuldners

Rz. 26 Hinweis: Bei dieser Variante besteht die Möglichkeit, den Haftbefehl nach dessen Erlass zunächst an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter zu übersenden. Dies macht dann Sinn, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Schuldner vor seiner Verhaftung doch noch den Gläubiger befriedigen wird. Zu diesem Zweck bietet es sich an, vor einem Verhaftungsauftrag an den Gerichtsvoll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere

Rz. 1 Die Vorschrift findet, weil Art. 176 EGBGB die Außerkurssetzung von Inhaberpapieren untersagt, nur noch entsprechend Anwendung auf Inhaberpapiere, die gemäß § 806 BGB in Namenspapiere umgeschrieben worden waren und die zum Zwecke der leichteren Verwertung in ein Inhaberpapier zurückverwandelt werden sollen (unstreitig). Der Gerichtsvollzieher hat also die Wahl, welche ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten – Gebühren

Rz. 27 Gerichtskosten fallen keine an. Der Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit nach Abs. 1 52,00 EUR gem. Nr. 300 als Anlage zu § 9 GvKostG zzgl. Auslagen (Nrn. 700, 702, 703, 711 als Anlage zu § 9 GvKostG) und ggf. einen Zeitzuschlag gem. Nr. 500 als Anlage zu § 9 GvKostG. Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet. Wird nach Anordnung ein Dritter (§ 825 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verbot der Überpfändung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 5 Die Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen darf nach Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Die Regelung stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, die keinen vermögensschützenden Inhalt besitzt (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Befristetes Widerspruchsrecht bei Abnahme der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners (Abs. 2)

Rz. 2 Eine Abnahme in der Wohnung des Schuldners ist möglich (Abs. 2) und kann sinnvoll sein, etwa um bei Schuldnern mit ungeordneten Lebensverhältnissen sicherzustellen, dass sie die nötigen Unterlagen zur Hand haben (vgl. BT-Drucks. 16/10069 S. 26), oder wenn der Schuldner infolge Erkrankung am Erscheinen in den Geschäftsräumen des GV verhindert ist (vgl LG Nürnberg-Fürth,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verwertung

Rz. 11 Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden (Abs. 2). Hat der Gerichtsvollzieher die Gegenstände in Besitz genommen, dann leitet er, sofern es sich nicht um eine Sicherungs- oder Arrestvollstreckung handelt, die Verwertung nach den Vorschriften der §§ 814 bis 825 ZPO ein, als ob er sie von Anfang an beim Schuldn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren

Rz. 13 An Gerichtsgebühren entsteht für den Erlass des Pfändungs- (und) Überweisungsbeschlusses eine Gebühr in Höhe von 20 EUR (Nr. 2111 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Der Gerichtsvollzieher erhält für die Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung eine Gebühr in Höhe von 16 EUR nach KV Nr. 206 der Anlage zu § 9 GvKostG). Für die Verwertung erhält er die Gebühr ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzung

Rz. 4 Voraussetzung der Anwendung ist eine Veräußerung aufgrund der Pfändung durch das zuständige Vollstreckungsorgan. Kraft hoheitlichen Akts hat dieses die Verwertung vorzunehmen. Die Vorschrift setzt nicht unbedingt die Wirksamkeit einer nach §§ 803 ff. ZPO erfolgten Pfändung voraus; zumindest aber muss der Gerichtsvollzieher den Gegenstand fortgeschafft und verwertet hab...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Vorgehen bei Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung

Rz. 5 Findet der Gerichtsvollzieher beim Schuldner keine Sachen oder Wertpapiere der geschuldeten Art, kann der Gläubiger nicht vom Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen, weil die Vorschrift nicht die Abs. 2 bis 3 des § 883 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt. Mit Rücksicht auf § 887 Abs. 3 ZPO kommt auch keine Zwangsvollstreckung nach § 887 Abs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Zwangsvollstreckung

Rz. 21 Der ergehende Beschluss ist ein eigener Vollstreckungstitel i. S. v. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Beitreibung des Zwangsgeldes und die Vollstreckung der (Ersatz-)Zwangshaft (BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 5 = NJW 2008, 2919; LAG Hamm, Beschluss v. 7.3.2012, 1 Ta 75/12 – Juris. Der Beschluss bedarf einer Vollstreckungsklausel, da er und nicht der Ausgangstitel Gru...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Muster – Antrag auf Umschreibung von Namenspapieren

Rz. 5 An das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Az.: ... Antrag auf Umschreibung von Namenspapieren In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den Gerichtsvollzieher nach § 822 ZPO zu ermächtigen, die Umschreibung der Namensaktie (nähere Bezeichnung) auf ... zu erwirken und die hierzu ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren

Rz. 14 Wird auf Antrag des Gläubigers gem. Abs. 1 Satz 3 der zuständige Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht bestimmt, fallen hierfür keinerlei Gerichtskosten an. Entsprechendes gilt auch für das Verfahren der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO (Abs. 2 Satz 2). Für seine Tätigkeit erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach KV Nr. 205 GvKostG sowie ggf....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.2 Antrag auf Verwertung durch Verkauf

Rz. 29 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Az.: ... Antrag auf anderweitige Verwertung durch Verkauf In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich , dem Gerichtsvollzieher ... zu gestatten, den von ihm bei dem Schuldner laut Pfändungsprotokoll vom ..., DR Nr. ..., gepfändeten PKW der ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Beschlagnahme im Wege der Zwangsversteigerung

Rz. 6 Die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks bewirkt eine sog. Beschlagnahme zu Gunsten des Gläubigers (vgl. § 20 Abs. 1 ZVG). Die Beschlagnahme begründet allein kein Pfandrecht, sondern nur ein Vorzugsrecht für die Befriedigung aus dem Grundstück und den mithaftenden Gegenständen (Goebel/Mock, § 8 Rn. 45). Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Anordnu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 4 Die Vermögensauskunft als ein Verfahren der Zwangsvollstreckung setzt das Vorliegen der allgemeinen und ggf. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen hinsichtlich der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung voraus (Titel, Klausel, Zustellung, Sicherheitsleistung, Kalendertag, Wartefrist etc.; ggf. Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrages; vgl. LG Düsseldo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Aussetzung der Vollziehung (Abs. 3)

Rz. 12 Benötigt der Schuldner Unterlagen, um die Vermögensauskunft abgeben zu können, so kann nach Abs. 3 Satz 1 der Gerichtsvollzieher die Vollziehung des Haftbefehls aussetzen. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Zugleich mit der Aussetzung der Vollziehung wird ein neuer Termin zur Abgabe bestimmt. Mit Ausnahme der Setzung einer Zahlungsfrist (§ 802f Abs. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.11 Steuern und Abgaben

Rz. 200 Bei der Frage der Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern und Abgaben muss zunächst danach unterschieden werden, ob der Anspruch sich, wie regelmäßig, gegen die Finanzbehörden oder ausnahmsweise gegen eine Privatperson (z. B. Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG) richtet. Soweit die Privatperson erstattungspflichtig ist, hand...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Ist ein Gegenstand von mehreren Gläubigern gepfändet worden (§ 826 ZPO), dann sind diese aus dem Vollstreckungserlös zu befriedigen, wobei der Rang der Pfandrechte (§ 804 ZPO) zu berücksichtigen ist. Reicht der Erlös für alle Gläubiger aus oder einigen sich die beteiligten Gläubiger über die Verteilung des Erlöses, treten keine Probleme auf. Dies ist aber dann der Fall...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Schon vor der Pfändung kann der Vollstreckungsgläubiger durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen und an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten ("Pfändungsankündigung", sog...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 5 Allgemein setzt die gütliche Erledigung voraus (vgl. auch Schwörer, DGVZ 2011, 77, 78): einen Auftrag des Gläubigers, der entweder eine isolierte gütliche Erledigung oder, eine andere der in § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Vollstreckungsmaßnahmen beinhalten muss (Schwörer, DGVZ 2011, 77, 78). keinen von vornherein bestehenden – ausdrücklichen (vgl. Rz. 6) – Ausschluss d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Besonderheiten bei der Gerichtsvollziehervollstreckung

Rz. 9 Bei einer beabsichtigten Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher muss zunächst auf Antrag des Gläubigers hin der zuständige Gerichtsvollzieher vom Vollstreckungsgericht bestimmt werden (Abs. 1 Satz 3). Funktionell entscheidet hierüber der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RpflG). Der Antrag und die Entscheidung können bereits vor Ablauf der Wartefrist erfolgen. Daher...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines-Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Gem. § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, die bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage weiter anzuwenden (BGBl. I 2009, 2258). Rz. 2 E...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Vornahme von Vollstreckungshandlungen des Gläubigers bezüglich der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte des Schuldners. Vollstreckungsorgan ist grundsätzlich das Vollstreckungsgericht (vgl. § 764 ZPO), nicht der Gerichtsvollzieher. In einer Reihe von Fällen allerdings ist der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gebühren – Kosten

Rz. 8 Der Gerichtsvollzieher erhält für die Versteigerung die Gebühr in Höhe von 52 EUR nach KV Nr. 300 der Anlage zu § 9 GvKostG. Dazu kommen die Auslagen für die Bekanntmachung, die Anmietung von Räumlichkeiten und u. U. diejenigen für die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach den KV Nrn. 700, 702, 703, 711, 713 der Anlage zu § 9 GvKostG. Für die Übernahme beweglicher S...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument (Abs. 2)

Rz. 23 Bereits mit dem Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) wurden die Grundlagen für eine elektronische Aktenführung gelegt. In Anlehnung an die in § 299 Abs. 3 S. 1 ZPO geschaffene Möglichkeit, Akteneinsicht in elektronischer Form durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten per E-Mail zu gewähren, sieht Absatz 2 die Möglichkeit für den Gerichtsvol...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.3 Automatenaufstellvertrag

Rz. 125 Beim Automatenaufstellvertrag gestattet eine Partei (z. B. ein Gastwirt) dem Aufsteller die Aufstellung eines oder mehrerer Automaten. Die rechtliche Einordnung des gesetzl. nicht geregelten Vertrags ist umstritten. Sie hängt im Wesentlichen von der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab und hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vollstreckung. Stellt der Vertragspartner...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Der Gläubiger soll auch sein Sachleistungsinteresse im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren können. Deshalb regelt § 883 ZPO das Vollstreckungsverfahren für den Fall, dass der Schuldner nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels eine bestimmte bewegliche körperliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen an den Gläubiger herauszugeben hat. Hinsichtlich d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm stellt klar, unter welchen Voraussetzungen es dem Gerichtsvollzieher obliegt, den Gläubiger über Geldforderungen des Schuldners zu unterrichten (BT-Drucks. 11/3621 S. 51). Die Vorschrift soll kostspielige, zeitraubende sowie im Erfolg ungewisse weitere Versuche des Gläubigers, zum Vollstreckungserfolg zu kommen, vermeiden helfen. Vor allem soll sie es überflüs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Gebühren – Kosten

Rz. 26 Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 260 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Gleiches gilt für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; Nr. 261 KV als Anlage zu § 9 GvKostG). Ein Verzicht hierauf ist ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Muster – Klage auf vorzugsweise Befriedigung mit Antrag nach § 805 Abs. 4 ZPO

Rz. 34 An das Amts-/Landgericht Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO Antrag nach § 805 Abs. 4 ZPO – Bitte sofort vorlegen! In dem Rechtsstreit (Klagerubrum) wegen vorzugsweiser Befriedigung, § 805 ZPO Streitwert: ... erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage gegen den Beklagten mit dem Antrag, zu erkennen: Der Kläger ist vor dem Beklagten bis zum Betrag in Höhe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.1 Antrag auf Verwertung an einem anderen Ort

Rz. 28 An das Amtsgericht – Gerichtsvollzieherverteilungsstelle – Az.: ... Antrag auf Verwertung an einem anderen Ort In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich , den Versteigerungsort insoweit abzuändern, als die Versteigerung der beim Schuldner gepfändeten Gegenstände nicht im Gebäude des...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Versteigerung nach Aberntung

Rz. 5 Sollen die Früchte nach der Trennung versteigert werden, so lässt sie der Gerichtsvollzieher durch eine zuverlässige Person abernten (§ 103 Abs. 2 Satz 2 GVGA). Hierbei ist es nicht ausgeschlossen, dass er hierfür auch den Schuldner wählt. Die Auslagen (Nr. 700 KV GVKostG; ggf. Vorschusspflicht des Gläubigers; vgl. § 4 GVKostG) für die Aberntung vereinbart der Gerichts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren

Rz. 15a Gerichtskosten: Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) entsteht eine Festgebühr gem. Nr. 2114 in Höhe von 20 EUR. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 270 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 39 EUR. Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO) oder an einem Sonnabend, Sonnt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.6 Rechtsschutzinteresse

Rz. 11 Das Rechtsschutzbedürfnis ist ab dem Zeitpunkt der Pfändung des Gegenstandes, hinsichtlich dessen der Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht begehrt, bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung gegeben. Letzteres ist der Fall, solange der Erlös nicht an den Beklagten zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung ausbezahlt worden ist (vgl. BGHZ 72, 334 = NJW 1979, 373; B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 26 Gegen die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts ist die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RpflG, §§ 793, 567 ff. ZPO) einschlägiges Rechtsmittel, solange die Vollstreckung noch nicht beendet ist. Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers kann mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) angegriffen werden. Handelt es sich um Tätigkeiten Dritter, sind Vollstreckungsgläubiger gehalten, ih...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Die Vorschrift ist gleich zu behandeln mit einer ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers getroffenen Stundungsvereinbarung nach § 775 Nr. 4 ZPO. Es besteht daher keine stärkere Gewichtung, weil in beiden Fä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Bestimmtheit des Vollstreckungstitels

Rz. 10 Herauszugeben sein muss eine bestimmte bewegliche Sache (AG Coburg, DGVZ 1995, 77). Bei unbeweglichen Sachen gilt § 885 ZPO. Es genügt allerdings, dass die Sache mit der Wegnahme beweglich wird, sofern die konkrete Wegnahme seitens des Gerichtsvollziehers möglich ist (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 883 Rn. 14). Die Verpflichtung zur Herausgabe kann in einem Urteil, aber auch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Norm bestimmt, wie die Pfändung in körperliche Sachen, die im Gewahrsam des Schuldners sind, zu erfolgen hat. Der Unterschied der Pfändung nach der Regelung zu derjenigen nach § 809 ZPO besteht lediglich darin, dass bei letzterer an die Stelle des Gewahrsams des Schuldners derjenige eines herausgabebereiten Dritten tritt (BGH, NJW 1981, 1835). Rz. 2 Der Gewahrsam de...mehr