Rz. 125

Beim Automatenaufstellvertrag gestattet eine Partei (z. B. ein Gastwirt) dem Aufsteller die Aufstellung eines oder mehrerer Automaten. Die rechtliche Einordnung des gesetzl. nicht geregelten Vertrags ist umstritten. Sie hängt im Wesentlichen von der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab und hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vollstreckung. Stellt der Vertragspartner des Aufstellers nur die Aufstellfläche zur Verfügung, liegt ein Mietvertrag vor. Dies ist bei der entgeltlichen Überlassung von Räumen für den Betrieb einer Spielhalle oder der Außenfläche für die Anbringung eines Automaten der Fall. Oft verpflichtet sich der Vertragspartner des Aufstellers auch zur Wartung und zum Nachfüllen der Automaten, während die Gegenleistung des Aufstellers in der Beteiligung des Vertragspartners am Gewinn besteht. Hier ist Miete nur von untergeordneter Bedeutung (BGHZ 47, 202 = WM 1967, 754). Je nach konkreter Ausgestaltung kann ein Gesellschaftsvertrag, ein partiarisches Rechtsverhältnis oder ein gemischter Vertrag vorliegen.

Es können folgende Ansprüche gepfändet werden:

 

Rz. 126

Sind Aufsteller und Wirt identisch, erfolgt der Zugriff auf den Automaten selbst und dessen Inhalt im Wege der Gerichtsvollziehervollstreckung. Die Pfändung des Automaten, der sich nur im Besitz des Dritten (Wirt) befindet, hat mittels Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen. Ihr Erfolg ist jedoch von der Herausgabebereitschaft des Dritten als Gewahrsamsinhaber abhängig. Um einer Weigerung dieses Dritten vorzubeugen, sollte gleichzeitig der Herausgabeanspruch des Aufstellers gegen den Dritten als Drittschuldner nach § 829 ZPO gepfändet werden. Nach der Überweisung zur Einziehung kann der Gläubiger dann die Fälligkeit des Herausgabeanspruchs durch Kündigung des Aufstellvertrags herbeiführen. Mit der Pfändung des Herausgabeanspruchs sollte gleichzeitig die Anordnung der Herausgabe des zugrunde liegenden Aufstellvertrags beantragt werden, da sich nur daraus die zw. Schuldner und Drittschuldner getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Diese sind entscheidend für das weitere Vorgehen des Gläubiger Im Zweifel kann diese Urkunde nach § 836 Abs. 3 ZPO im Wege der Gerichtsvollziehervollstreckung nach § 883 Abs. 1, 2 ZPO heraus verlangt werden (Leißing, Vollstreckung effektiv 2000, 6).

 

Rz. 127

Die Pfändung des Automateninhalts hängt ausschließlich von der Vertragsgestaltung durch die Beteiligten ab. Ist der Vertragspartner (Wirt) des Aufstellers Schuldner, gilt: Soll nach der Vereinbarung der Geldinhalt dem Aufsteller allein zustehen und ist er nur verpflichtet, dem Vertragspartner eine bestimmte Vergütung zu zahlen, kann beim Aufsteller der Vergütungsanspruch des Vertragspartners durch Forderungspfändung gepfändet werden. Ist hingegen der Aufsteller zugleich Schuldner und steht ihm nach dem Vertrag der Inhalt des Automaten allein zu, dann gilt: Der Gläubiger kann auf den Inhalt des Geldautomaten nur mittels Gerichtsvollziehervollstreckung zugreifen. Das Geld steht im Eigentum des Aufstellers. Es ist der Pfändung eines Gläubiger des Vertragspartners entzogen.

 

Rz. 128

Regelmäßig ist davon auszugehen, dass nur der Automatenaufsteller als Schuldner einen Schlüssel für das Geldfach des Automaten besitzt und dieses selbst entleert. Allerdings ist der Schuldner vom Willen des Wirts (Dritten) abhängig, ihm den Zugang zum Automaten zu gewähren. Verweigert der Wirt als Dritter dem Gerichtsvollzieher den Zugang zum Automaten, kann eine Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO gegen den Wirt nicht ergehen, da diese Anordnung nach dem Gesetzestext nur ggü. dem Schuldner wirksam und zulässig ist. Die Räumlichkeiten des Dritten gehören nicht zur Wohnung oder Betriebsstätte des Schuldners. Daher muss der Gläubiger noch das Zugangsrecht des Schuldners zu seinen Automaten auf der Grundlage des Automatenaufstellvertrags pfänden und durch den Gerichtsvollzieher ausüben lassen (LG Aurich, JurBüro 1990, 1370). Verweigert der Dritte den Zugang, muss der Gläubiger aus dem gepfändeten Recht auf Zugang klagen. Steht der Geldinhalt des Automaten dem Aufsteller und dem Vertragspartner gemeinsam zu, hat der Aufsteller dem Partner ggü., wie auch umgekehrt, einen pfändbaren Anspruch auf Teilung des Geldinhalts und Auszahlung des jeweils vereinbarten Inhalts. Sehr selten liegt zw. den Beteiligten ein Gesellschaftsvertrag vor. Dann richtet sich die Pfändung nach den Grundsätzen der Pfändung von Gesellschaftsanteilen.

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