Rz. 23

Bereits mit dem Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) wurden die Grundlagen für eine elektronische Aktenführung gelegt. In Anlehnung an die in § 299 Abs. 3 S. 1 ZPO geschaffene Möglichkeit, Akteneinsicht in elektronischer Form durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten per E-Mail zu gewähren, sieht Absatz 2 die Möglichkeit für den Gerichtsvollzieher vor, dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis in elektronischer Form zu übermitteln. Entsprechend § 299 Abs. 3 Satz 4 ZPO ist bei der Übermittlung zu gewährleisten, dass das Dokument vollständig und unversehrt übermittelt wird, und dass Unbefugte keine Kenntnis vom Inhalt des Dokuments erlangen können. Das Vermögensverzeichnis ist daher vom Gerichtsvollzieher mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Der Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme ist durch geeignete technische Maßnahmen, insbesondere durch Verschlüsselung, sicherzustellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge