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Voraussetzung der Anwendung ist eine Veräußerung aufgrund der Pfändung durch das zuständige Vollstreckungsorgan. Kraft hoheitlichen Akts hat dieses die Verwertung vorzunehmen. Die Vorschrift setzt nicht unbedingt die Wirksamkeit einer nach §§ 803 ff. ZPO erfolgten Pfändung voraus; zumindest aber muss der Gerichtsvollzieher den Gegenstand fortgeschafft und verwertet haben (Hergenröder, DGVZ 2017, 185 m. w. N.). Die Verwertung erfolgt in der Praxis insb. durch eine öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher oder Erlass eines Überweisungsbeschlusses durch den Rechtspfleger im Rahmen der Forderungspfändung. Unter den Verwertungsbegriff fallen allerdings auch Sonderbestimmungen wie z. B. der freihändige Verkauf (§§ 817a Abs. 3 Satz 1, 821 ZPO) oder die Möglichkeit der anderweitigen Verwertung nach §§ 825, 844, 857 Abs. 4 ZPO (vgl. Musielak/Becker, § 806 Rn. 2; Zöller/Herget, § 806 Rn. 1).

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