Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbrecht der Voreltern.

Rn 2 Das Gradualsystem gilt, wie das Erbrecht nach Kopfteilen bei gradgleichen Verwandten, auch für fernere Ordnungen. Gleichnahe Verwandte der gleichen Ordnung erben zu gleichen Teilen. Leben keine Voreltern mehr, erben die mit dem Erblasser am nächsten Verwandten (Staud/Werner § 1929 Rz 1). Rn 3 Der überlebende Ehegatte verdrängt die Erben ab der 4. Ordnung, § 1931 II volls...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbrecht der Großeltern.

Rn 3 Die Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits erben jeweils zur Hälfte, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls leben. Sie werden auch zu Erben eines nichtehelichen Kindes, wenn es nach dem 1.7.49 geboren und nach dem 1.7.70 verstorben ist. Bei Erbfällen vor dem 1.7.70 haben die Großeltern väterlicherseits mangels Verwandtschaftsverhältnisses kein Erbrecht (Staud/Kunz §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben.

Rn 24 Ein Erwerb mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht ist gegeben, wenn die vertragschließenden Parteien mit der Vermögensübertragung einen erst zukünftigen Erbgang haben vorwegnehmen wollen (BGH FamRZ 90, 1083; Bremen NJW-RR 22, 1374), gleich, ob der begünstigte Ehegatte gesetzlicher oder gewillkürter Erbe ist. Die Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn ein Ehegatte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erbrecht in der ehemaligen DDR.

Rn 20 Bezüglich des Erbrechts im Gebiet der ehemaligen DDR eines zwischen dem 1.7.76 und dem 3.10.90 Verstorbenen tritt Nachlassspaltung ein (vgl Art 235 § 1 EGBB). Dies gilt insbes dort, wo Grundbesitz in der ehemaligen DDR in den Nachlass gefallen ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Familien- und Erbrecht.

a) Familienrecht. Rn 34 Wegen des grds Vorrangs familienrechtlicher Regelungen ggü deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen (s nur BGHZ 23, 215, 217 f sowie § 823 Rn 67; krit aber zB Staud/Oechsler § 826 Rz 441) ist der Anwendungsbereich des § 826 im Familienrecht gering. Insb § 1607 III geht § 826 regelmäßig vor (BGHZ 14, 358, 359; 45, 356, 358; 46, 58; vgl auch NJW 90, 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Familien- und Erbrecht, Abs 4.

Rn 10 Familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse werden nicht vom zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot erfasst, auch vorweggenommene Erbfolge nicht (BTDrs 16/1780, 42).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbrecht der Eltern.

Rn 4 Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers, seine Geschwister, dh die voll- und halbbürtigen Geschwister des Erblassers, seine Neffen und Nichten sowie deren Abkömmlinge. Die Eltern erben, sofern sie den Erbfall erleben, allein und zu gleichen Teilen, und zwar unabhängig davon, ob ihre Ehe noch besteht. Rn 5 Der Vater eines nichtehelichen Kindes, das seit dem 1....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Erbrecht.

Rn 22 Für das Erbstatut enthielt I 2 aF eine eigene Regelung, die durch G vom 29.6.2015 beseitigt worden ist. Seit 17.8.15 gelten die allgemeinen Regeln der Art 25, 26 sowie der EuErbVO (s IPR-Anh 11) u des HTÜ (s IPR-Anh 12).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbrecht der Urgroßeltern.

Rn 2 Erben der 4. Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalls noch ein Urgroßelternteil, schließt er die Abkömmlinge der anderen Urgroßeltern aus, § 1928 II Hs 1. Die Urgroßeltern erben nach § 1928 II zu gleichen Teilen, unabhängig davon, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Erbrecht.

Rn 43 Für das Erbstatut gelten die allgemeinen Regeln der Art 25, 26 sowie der EuErbVO (s IPR-Anh 11) u des HTÜ (s IPR-Anh 12).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erbrecht bei Vorversterben der Großeltern.

Rn 6 Die Großelternpaare sind jeweils als Einheit zu sehen. Ist ein Großelternteil vorverstorben, treten an seine Stelle seine Abkömmlinge, wobei die Beerbung nach Stämmen erfolgt. Hinterlässt der verstorbene Großelternteil keine Abkömmlinge, fällt sein Erbteil dem noch lebenden Großelternteil zu. Ist auch er vor dem Erbfall verstorben, erben dessen Abkömmlinge. Rn 7 Das ande...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / ee) Erbrecht.

Rn 10 Der Erbvertrag nach § 2274 BGB und der Erbverzicht werden aufgrund ihrer Besonderheiten von § 29 nicht erfasst (allgM; Musielak/Voit/Heinrich Rz 6; Zö/Schultzky Rz 11; St/J/Roth Rz 7; MüKoZPO/Patzina Rz 12). Auch Vermächtnisansprüche sind von § 29 ausgenommen, da das Vermächtnis kein Vertragsverhältnis iSd Vorschrift betrifft (jurisPK-BGB/Reymann § 2174 Rz 76; BRHP/Mül...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erbrecht der Abkömmlinge.

Rn 3 Sind die Urgroßeltern vor dem Erbfall verstorben, erben die mit dem Erblasser am nächsten Verwandten, § 1928 III Hs 1. Nach § 1589 3 bestimmt sich der Verwandtschaftsgrad nach der Anzahl der sie vermittelnden Geburten. Gleich nah verwandte Abkömmlinge, dh auch halbbürtige Abkömmlinge, erben zu gleichen Teilen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts zum Gegenstand haben.

Rn 3 § 27 ZPO schafft einen – nicht ausschließlichen – Wahlgerichtsstand für die in § 27 I abschließend aufgeführten Streitigkeiten (Bremen Beschl v 8.9.21 – 5 AR 3/21, Rz 6 – juris mwN). Der Hauptanwendungsfall dieses Merkmals sind positive oder negative Feststellungsklagen zwischen Erbprätendenten zur Klärung der Erbfolge, also der Frage, wer kraft gesetzlichen Erbrechts o...mehr

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ZErb 06/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Kiel Bunte/Zahrte AGB-Banken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen Komment...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auswirkungen.

Rn 3 Das mehrfache Erbrecht führt zu einem von § 1933 getrennt zu behandelnden Verwandten-Erbteil nach § 1925, der gesondert ausgeschlagen werden kann (NK-BGB/Kroiß § 1934 Rz 2). Der Ausschlagung des Ehegattenerbrechts steht die Geltendmachung des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs nicht entgegen, § 1951, da § 1371 III nur die Ausschlagung des Ehegattenerbrechts betrifft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, LPartG § 10 LPartG – Erbrecht.

Gesetzestext (1) 1Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 des Bürg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Erbrecht.

Rn 14 In Betracht kommen Verfügungs- und Veräußerungsverbote des Erben gegen den Scheinerben, des Vermächtnisnehmers gegen den Erben, des Erben gegen den Nachlassverwalter oder auch von Erben untereinander (Schuschke/Walker/Schuschke Vor § 935 Rz 73). Nach Eintritt des Nacherbfalls kann der Nacherbe ggü dem Vorerben bei Veräußerung eines Nachlassgrundstücks im Wege einstweil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erbrecht.

Rn 75 Da beim Tod eines Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die §§ 1931, 1932, 1371 nicht entspr anzuwenden sind, fällt der gesamte Nachlass den gesetzlichen Erben auch dann zu, wenn darin wesentliche Werte des überlebenden Partners enthalten sind (Saarbr NJW 79, 2050; Frankf FamRZ 81, 253). Erbansprüche des überlebenden Partners können nur auf Grund Verfügung von...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Familien- und Erbrechte.

Rn 4 Familienrechte sind unübertragbar, ebenso das Erbrecht als solches, die Verfügung eines Miterben über seinen Anteil ist in § 2033 geregelt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1965 BGB – Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte.

Gesetzestext (1) 1Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. 2Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Anwendungsbereich der Norm ist wegen § 1307 gering und beschränkt sich auf eine Verwandtschaft der zweiten Ordnung. Ab der dritten Ordnung verhindert § 1931 ein Verwandtenerbrecht von Abkömmlingen der Voreltern (Soergel/Fischinger § 1934 Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 2Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. 2Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Andere Nachweismöglichkeiten.

Rn 6 Statt durch Erbschein oder zusätzlich können Erbprätendenten ihr Erbrecht im Wege des Zivilprozesses durch Urt feststellen lassen (vgl § 256 ZPO; BVerfG ZEV 20, 489 [BVerfG 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20] Rz 4 f; München 9.6.21 – 7 U 4638/15). Der Erbe ist grds nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er kann diesen Nachweis in anderer Form erbr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Minderjährigenadoption.

Rn 13 Auf die Adoption eines Minderjährigen finden die §§ 1741 ff Anwendung, die von einer sog Volladoption ausgehen (Vor § 1741 bis 1772 Rn 1). Danach wird das minderjährige Kind Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden und sein Verwandtschaftsverhältnis zu seiner natürlichen Familie wird aufgelöst. Es kann nicht mehr gesetzlicher Erbe seiner leiblichen Eltern werden. Da da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahren.

Rn 3 Das Verfahren regelt sich nach den §§ 433 ff FamFG (Grüneberg/Weidlich § 1965 Rz 2), dh das Nachlassgericht hat vAw zu ermitteln (Erman/Schmidt § 1965 Rz 1). Die Bekanntmachung durch Anheftung an die Gerichtstafel und Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie die mindestens sechswöchige Frist bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 435–437 FamFG. Eine Veröffentlichung in ande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung.

Rn 4 Das AG (und als Beschwerdeinstanz das OLG) entscheidet im Erbscheinsverfahren als Vorfrage über das Erbrecht durch Feststellungsbeschluss (Rn 26 f). Dieser erwächst, wenn keine Rechtsmittel mehr möglich ist, insb weil die Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) abgelaufen ist, in formelle Rechtskraft (§ 45 FamFG), vgl § 352e II 2 FamFG. Bei unveränderter Sachlage steht nach vorher...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausländischer Erblasser.

Rn 4 Der Staat kann nur gesetzlicher Erbe eines dem deutschen Erbrecht unterliegenden Erblassers werden, unabhängig vom letzteren Wohnsitz des Erblassers. Für Ausländer kann die Vorschrift nur dann eingreifen, wenn aufgrund von Rückverweisungen (München FamRZ 11, 1756) oder Staatsverträgen gem Art 25 EGBGB deutsches Erbrecht für die Beerbung heranzuziehen ist (Stauddinger/We...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Erbschaftsprozess und Erbscheinsverfahren.

Rn 17 Da der Erbschein das Erbrecht nicht verbindlich feststellt, sondern lediglich im Prozess des Erbscheinsinhabers gegen Dritte die – widerlegliche – Vermutung des § 2365 BGB besitzt, liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vor. Dennoch führt die Vermutung des § 2365 BGB im Zivilprozess des Erbscheinsinhabers gegen einen Dritten zur Umkehr der Beweislast. Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erbfall.

Rn 2 Der ›Erbfall‹ ist als äußeres Merkmal für die Beerbung in aller Regel der Tod des Erblassers, seltener die bloße Todesvermutung. Die Feststellung des exakten Todeszeitpunktes kann wegen der Möglichkeit der Reanimation und Intensivtherapie im Einzelfall schwierig sein. Maßgebend ist der sog Gesamthirntod (hM BayObLG NJW-RR 99, 1309), dh wenn alle Funktionen von Großhirn,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsgegner.

Rn 5 Anspruchsgegner ist der Erbschaftsbesitzer. Dabei haften mehrere Erbschaftsbesitzer als Gesamtschuldner (Oldbg FamRZ 98, 1468). Gleichgestellt ist einem Erbschaftsbesitzer nach § 2030 derjenige, der die Erbschaft durch Vertrag vom Erbschaftsbesitzer erwirbt und derjenige, der Nachlassgegenstände zunächst ohne Erbrechtsanmaßung aus dem Nachlass erlangt hat und erst späte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Formen.

Rn 5 Der Alleinerbschein (§ 2353 Alt 1) weist den Alleinerben, der als Universalerbe bezeichnet wird, der Teilerbschein (§ 2353 Alt 2) das (Teil)Erbrecht eines von mehreren Miterben aus. Der gemeinschaftliche Erbschein bezeugt das Erbrecht sämtlicher Miterben unter Angabe der jeweiligen Erbteile (§ 352a II 1 FamFG). Ist deren Größe noch ungewiss, zB im Fall des § 2043 II ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Adoption vor dem 1.1.77.

Rn 10 Nach Art 12 AdoptG gilt für Adoptionen vor dem 1.1.77 das frühere Recht: Danach wurde die Verwandtschaft des angenommenen Kindes zu den natürlichen Eltern und Verwandten nicht aufgehoben: Das adoptierte Kind behielt sein volles Erbrecht ggü seinen bisherigen Verwandten und erhielt zusätzlich ein Erbrecht nach dem Annehmenden, sofern dies im Adoptionsvertrag nicht ausge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift gewährt dem Staat ein Leistungsverweigerungsrecht, solange sein Erbrecht nicht festgestellt ist (Soergel/Naczinsky § 1966 Rz 1). Rn 2 Bevor der Staat den Nachlass im Wege der gesetzlichen Erbfolge an sich ziehen kann, muss sein Erbrecht nach §§ 1964, 1965 festgestellt werden (Dresd VIZ 00, 55 [OLG Dresden 12.08.1999 - 7 U 1531/99]). Bis dahin ist er gegen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Verzichtet jemand zu Gunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird. (2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zu Gunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Lebenspart...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zweck der Regelung.

Rn 3 Es gilt der Vorrang des Verwandten-/Ehegattenerbrechts, aber auch der gewillkürten Erbfolge vor dem Erbrecht des Staates. Den Erbprätendenten steht daher gegen den Feststellungsbeschluss über das Erbrecht des Staates ein Beschwerderecht zu, wenn sie ihre Rechte nicht im Verfahren nach § 1965 ausüben konnten (KG FamRZ 11, 1096; § 1964 Rn 2)mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beteiligte.

Rn 21 Wer Beteiligter ist bestimmt § 345 I FamFG (als ergänzende lex specialis zu § 7 FamFG): Es ist stets der Antragsteller, da über seinen Antrag entschieden wird, und ferner die in § 345 I 2 FamFG aufgezählten Kann-Beteiligten (Rn 20), soweit sie antragsgemäß (§ 345 I 3 FamFG, vgl § 7 II 2 FamFG) oder nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts vAw (§ 7 III FamFG) hinzugezo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Antrag.

Rn 12 Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt (BayObLG ZEV 01, 489). Der Inhalt des Erbscheins kann nicht ins Ermessen des Gerichts gestellt werden (BGH NJW 62, 42 [BGH 11.10.1961 - V BLw 13/60]; Ddorf 4.12.13 – I-3 Wx 201/13: zum Antrag auf Erbschein nach noch zu bildender Rechtsmeinung des NachlassG). Das Nachlassgericht ist an den Antrag gebunden (München NJW-RR 19, 971...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2349 BGB – Erstreckung auf Abkömmlinge.

Gesetzestext Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird. Rn 1 Die Ausschlusswirkung (§ 2346 I 2) erstreckt sich beim Verzicht durch Abkömmlinge (auch nichteheliche Kinder und Adoptivkinder) oder Seitenverwandte des Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der überlebende Ehegatte ist neben den Verwandten gesetzlicher Erbe und besitzt ein eigenes Erbrecht, ohne in eine bestehende Ordnung einbezogen zu sein. Die Höhe der Beteiligung am Nachlass bestimmt sich nach dem Güterstand (Lange/Kuchinke § 12 I 1). Rn 2 Das Erbrecht des Ehegatten soll seine wirtschaftliche Existenz entspr dem Lebenszuschnitt der Eheleute während der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Erbschaftsklage.

Rn 21 Der Erbe muss, trotz des Gesamtanspruchs, im Klageantrag, wegen § 253 II Nr 2 ZPO und einer eventuellen Vollstreckung, die herausverlangten Nachlassgegenstände einzeln bezeichnen (MüKo/Helms § 2018 Rz 28), kann sie aber nach Rechtshängigkeit ergänzen. Auskunftsanspruch (§ 2027) und Klage aus dem Erbschaftsanspruch können in einer Stufenklage nach § 254 ZPO verbunden un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Der Erbschein ist ein auf Antrag vom Nachlassgericht erteiltes amtliches Zeugnis über das Erbrecht nach deutschem Recht und, bei mehreren Erben, über die Größe des Erbteils. Er dient dazu, den Übergang der Erbschaft mit dem Erbfall auf die Erben (vgl § 1922 I) diesem selbst, öffentlichen Stellen sowie Dritten, die im Rechtsverkehr auf die Rechtsstellung des Erben vertra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Monatsfristbeginn.

Rn 2 Für den Landverpächter gilt die Kündigungsfrist mit Kenntnis des Erbrechts, das Voraussetzung für den Ausspruch der Kündigung ist. Die Kündigung muss wegen § 1959 II während des Laufs der Ausschlagungsfrist vor Ausschlagung ggü dem Scheinerben erklärt werden, sonst ggü dem wahren Erben. Für den jeweiligen Erben läuft die Kündigungsfrist ab Kenntnis vom Erbrecht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Kontradiktorisches Gegenteil.

Rn 15 Identisch sind die Streitgegenstände auch dann, wenn im Folgeprozess das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird (BGH NJW 03, 3058, 3059 [BGH 26.06.2003 - I ZR 269/00]; NJW 08, 1227 [BGH 16.01.2008 - XII ZR 216/05]). Wann dies der Fall ist, kann nicht allein nach dem Wortlaut, sondern muss nach dem Sinn der Klage beurt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gegenstand.

Rn 6 Gegenstand des Erbverzichts ist das gesetzliche Erbrecht (Sonderfall: Ddorf 22.2.17 – I-3 Wx 16/17). Er kann aber eingeschränkt werden, zB auf das Pflichtteilsrecht beschränkt (II) oder umgekehrt beim Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht der Pflichtteil vorbehalten werden (BayObLGZ 81, 30, 33). Zulässig ist es auch, die Wirkungen des Erbverzichts auf einzelne Abkömmlin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331).

Rn 25 Die Konstellation, dass ein Versprechensempfänger mit einem Versprechenden (Deckungsverhältnis) vereinbart, dass mit seinem Tod ein Dritter schenkweise das Recht erwirbt, unmittelbar vom Versprechenden eine Leistung zu fordern, ist durch §§ 328, 331 nur unzureichend geregelt. Wirtschaftlich gleicht der Erwerb des Beschenkten einem erbrechtlichen, so dass sich das Probl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Aufgaben des Nachlasspflegers.

Rn 26 Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers wird im Anordnungsbeschluss des Nachlassgerichts festgelegt. Er kann sich auf einzelne Aufgaben beschränken (KG NJW 65, 1719). Die idR Erhaltung und Sicherung vorzunehmenden Maßnahmen bestimmen sich weitgehend nach der Zweckmäßigkeit; eine vollständige gesetzliche Regelung ist kaum möglich (Mot V 549). Nicht zu den primären Aufgab...mehr