Fachbeiträge & Kommentare zu Elektronische Akte

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BEM: Praktische Umsetzung i... / 4.2 Datenschutz und Vertraulichkeit sicherstellen

Die Regelung des Datenschutzes ist das zentrale Thema zur Vertrauensbildung im BEM und noch vor der eigentlichen Einleitung des BEM-Verfahrens zu bearbeiten bzw. zu klären. Der Datenschutz ist auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sicherzustellen. Die Anforderungen der DSGVO sowie des BDSG verlangen eine Konkretisi... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.2 Schriftliche Verwaltungsakte im Ausland (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO)

Rz. 201 Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO gelten die in Rz. 150ff. geschilderten Grundsätze auch bei einer Bekanntgabe an einen Beteiligten außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (Ausland). Es besteht lediglich der Unterschied, dass die Bekanntgabe erst einen Monat nach der Aufgabe zur Post als übermittelt gilt. Mit dieser längeren Frist sollen die im Vergleich zum Inland läng... mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 6 Der Nachweis der verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 278 Für die Frage, ob der Stpfl. den Nachweis führen muss, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, oder vielmehr die Finanzbehörde die (objektive) Beweislast dafür trägt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist von den Grundsätzen der Rspr.[1] auszugehen. Danach trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast für die den Steueranspruch begründenden T... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (3) Wahrung der Form

Rz. 782 [Autor/Stand] Die Rechtsmittel müssen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 306 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 341 Abs. 1 StPO). Die fortschreitende technische Entwicklung der Nachrichtenübermittlung hat aber dazu geführt, dass an diese Formvorschrift erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rz. 783 [Autor/Stand] Die Rechtsmitteleinlegung oder -... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Recht auf Akteneinsicht

Rz. 157 [Autor/Stand] Siehe dazu eingehend § 392 Rz. 391 ff. Das Recht zur Akteneinsicht steht grds. nur dem Verteidiger des Beschuldigten zu (§ 147 Abs. 1 und 3 StPO). Dies bezieht sich auch auf Aufzeichnungen von audiovisuellen Zeugenvernehmungen (vgl. § 58a Abs. 2 StPO i.V.m. § 147 StPO i.d.F. durch Gesetz vom 10.12.2019).[2] Zum Einsichtsrecht in TKÜ-Aufzeichnungen s. Rz... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Handlung im natürlichen Sinn

Rz. 903 [Autor/Stand] Entscheidend für die Anwendung des § 52 oder § 53 StGB ist, ob mehrere Gesetzesverletzungen durch eine oder durch mehrere Handlungen begangen werden. Davon zu trennen ist die Frage, ob trotz Vorliegens mehrerer Handlungen nicht nur eine einzige Tat im materiellen Sinn gegeben ist (s. dazu Rz. 862, 871 ff.). § 52 StGB ist einschlägig, wenn auch nach allt... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 108 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 Der Begriff schriftstellerische Tätigkeit wird seit jeher entsprechend dem allg Sprachgebrauch weit ausgelegt (BFH BStBl III 1958, 316; BFH BStBl II 1976, 192): Schriftstellerisch tätig ist, wer eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt (BFH BStBl II 2003, 27; BFH BStBl II 2015, 128; BFH BStBl... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.2 Form des Steuerbescheids (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 6 Steuerbescheide sind gem. § 157 Abs. 1 S. 1 AO schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine andere als die schriftliche oder elektronische Form ist nur zulässig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.[1] Ist ausnahmsweise der Erlass eines mündlichen Steuerbescheids zulässig, ist er nach § 119 Abs. 2 S. 2 AO schriftlich zu bestätigen... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.7 Elektronische Aktenführung und Kommunikation (Abs. 2a)

Rz. 29 Für die elektronische Aktenführung und Kommunikation verweist § 335 Abs. 2a HGB auf die Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Der Verweis umfasst die Erstellung und Einreichung formgebundener und anderer elektronischer Dokumente (§ 110a Abs. 1 OWiG), die elektronische Aktenführung (§ 110b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2–4 OWiG), die Erstellung elektronischer Dokum... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.1.3 Inrechnungstellung der Vorsteuer aufgrund von Lieferungen oder sonstigen Leistungen

Rz. 65 Der Vorsteuerbetrag muss dem Unternehmer aufgrund von Lieferungen oder sonstigen Leistungen berechnet worden sein. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass grundsätzlich nur für steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen[1] Rechnungen mit Steuerausweis gem. § 14 Abs. 4 UStG erteilt werden. Nach dem Sinn und Zweck des § 15 UStG berechtigen nur Steuerbeträ... mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
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Eingruppierung – Entgeltord... / 10.4.1 Essens- und Getränkeausgeber/innen

Aus dem Wort "Ausgabe" ergibt sich, dass hier der letzte Akt des Gesamtprozesses der Essensherstellung/-zubereitung und -bereitstellung erfasst wird. Beispiel hierfür ist die Herausgabe von Essen und Getränken an einer Bedientheke auf mögliche Anforderung hin. Aber hierauf ist das Tätigkeitsmerkmal nicht beschränkt. Erfasst sind auch sämtliche in einem inneren Zusammenhang m... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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zfs 07/2026, Keine Verweisu... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. Die statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die erhobene Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Urteilsgründe tragen wegen lückenhafter Feststellungen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und zur erneuten Ve... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 1 Aufgabe u... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 24 Adamy, Die Achillesferse der Arbeitsmarktpolitik ist und bleibt die Spaltung in zwei Rechtskreise, SoSich 2016, 284. Bernau, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 2017, 2001. Bienert, Zur Anhörungspflicht nach § 24 SGB X und zur Heilung eines Anhörungsmangels nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X, info also 2011, 118. Brussig/Kirsch/Sch... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Antrag, Antragsfrist

Rz. 108 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Der Antrag auf Veranlagung ist grundsätzlich bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist (> Verjährung von Steueransprüchen Rz 10 ff) durch Abgabe einer > Steuererklärung zur > Einkommensteuer (> Rz 113) bei dem zuständigen FA (> Rz 161) zu stellen (§ 46 Abs 2 Nr 8 Satz 2 EStG). Rz. 109 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Bei der Antragsveranla... mehr

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Sauer, SGB III § 1 Ziele de... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 109 Adamy, Die Achillesferse der Arbeitsmarktpolitik ist und bleibt die Spaltung in zwei Rechtskreise, SoSich 2016, 284. Axer, Der verfassungsrechtliche Schutz der Sozialversicherung in Organisation und Finanzen, SGb 2022, 453. Bernau, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 2017, 2001. Brussig/Kirsch/Schilling, Der Einsatz von Maßnahmen zu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Elektronische Nebenakten und sonstige elektronische Akten

Rz. 22 Die Nebenakten, die Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste und die Generalakte darf der Notar elektronisch führen. Als Ort für die elektronische Führung dieser Akten kommen nur die Geschäftsstelle und der Elektronische Notariatsaktenspeicher in Betracht (§ 35 Abs. 4 BNotO). Gleich, für welchen Ort sich der Notar entscheidet, hat er sicherzustellen, dass der Zugrif... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Elektronische Nebenaktenführung (Abs. 1)

Rz. 2 Nach § 35 Abs. 2 BNotO können Nebenakten fortan sowohl in Papierform als auch elektronisch geführt werden. Für die elektronische Nebenaktenführung gelten sodann weitere spezielle Anforderungen. Da es sich bei den Nebenakten um Akten im Sinne des § 35 Abs. 4 BNotO handelt (vgl. § 2 Nr. 6 NotAktVV), dürfen diese nur innerhalb der Geschäftsstelle oder im Elektronischen No... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Akten und Verzeichnisse im Sinne des Abs. 1

Rz. 3 Die Vorschrift knüpft an §§ 1, 2 NotAktVV an, die regeln, welche Akten und Verzeichnisse der Notar führt. Nach § 1 NotAktVV führt der Notar zum einen das Urkundenverzeichnis (Nr. 1) und zum anderen das Verwahrungsverzeichnis (Nr. 2). Gemäß § 2 NotAktVV führt der Notar zudem folgende Akten: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Zugang zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher (Abs. 2 S. 2)

Rz. 17 Soweit elektronische Aufzeichnungen im Elektronischen Urkundenarchiv geführt werden (nämlich das Urkundenverzeichnis, das Verwahrungsverzeichnis und die elektronische Urkundensammlung), besteht aufgrund der zentralen Infrastruktur der Bundesnotarkammer und den diese flankierenden Regelungen der §§ 55, 58 ff. NotAktVV weder eine Notwendigkeit noch eine Möglichkeit, die... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Speicherort für elektronische Nebenakten (§ 35 Abs. 4 BNotO)

Rz. 5 Wie für alle elektronisch geführten Akten und Verzeichnisse (mit Ausnahme des Urkundenverzeichnisses und des Verwahrungsverzeichnisses, die Gegenstand der besonderen Regelungen der §§ 55 Abs. 1 und 2, 59 BeurkG sind) gilt, dass elektronisch geführte Nebenakten ausschließlich in der Geschäftsstelle oder in dem von der Bundesnotarkammer gemäß § 78k BNotO zur Verfügung ge... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Hilfsmittel und ihre Abgrenzung von den Nebenakten

Rz. 8 Je nach Art der Akte wird es Informationen geben, die entweder aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung oder aufgrund des Zwecks der betreffenden Akte und der Bedeutung der Information zwingende Aktenbestandteile sind. Regelmäßig wird eine Akte darüber hinaus weitere Informationen enthalten, die aufgrund ihrer konkreten Bedeutung allgemein oder im Einzelfall, aus ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Verwahrung der Urschrift

Rz. 4 Die Verwahrung der Urschrift einer notariellen Urkunde durch den Notar dient der Sicherung der Urkundenexistenz.[8] Sie kann nicht allein mit der Annahme, die Urschrift einer Niederschrift stehe im Eigentum des Staates, begründet werden.[9] Die Urschrift nimmt nicht am Rechtsverkehr teil. Sie wird deshalb vertreten durch die Ausfertigung (§ 47 BeurkG). Die Urkundenverw... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Beschreibung durch strukturierten Datensatz (Abs. 1)

Rz. 9 Da elektronische Nebenakten nicht verkörpert sind, sind sie einer chronologischen oder sonstigen physischen Ordnung nicht in gleicher Weise zugänglich wie Papierakten (§ 42 NotAktVV Rdn 4 ff.), so dass zwischen elektronischen Aktenbestandteilen auf andere Weise ein logischer Zusammenhang hergestellt werden muss, der eine innere Struktur und Ordnung der Akte erkennen lä... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Ist die Verwendung eines bestimmten Dateiformats oder eines bestimmten Systems nicht durch andere oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorgeschrieben, so sind elektronische Akten und Verzeichnisse (elektronische Aufzeichnungen) in einem Dateiformat zu führen, das allgemein gebräuchlich ist. 2Elektronische Aufzeichnungen können auch in einem anderen Dateiformat gefü... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Tatbestand

Rz. 3 Der Zugriff auf ein System zur Führung elektronischer Akten oder Verzeichnisse muss unmöglich sein. Rz. 4 Auch wenn der Wortlaut der Vorschrift sich nur auf die Verzeichnisführung bezieht, erfasst sie auch Systeme zur Führung von Akten.[2] Es dürfte sich bei der Einschränkung des Wortlauts um ein redaktionelles Versehen handeln. Der Verordnungsgeber ist jedenfalls von e... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Übergabe von Datenträgern (Abs. 2 S. 1)

Rz. 13 Elektronische Akten und Verzeichnisse (und aufgrund des Verweises in § 48 S. 2 NotAktVV auch elektronische Hilfsmittel, s. dort) sind beim Übergang der Verwahrzuständigkeit der künftig zuständigen Verwahrstelle auf einem Datenträger zu übergeben. Es hat also eine physische Übergabe des Datenträgers zu erfolgen. Die Speicherung der Daten in einer Cloud und die Einräumu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 13b Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften

Gesetzestext (1) Elektronische Niederschriften sollen mittels eines Signatursystems signiert werden, das durch oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bereitgestellt wird. (2) 1Die in Absatz 1 genannte Stelle oder Person hat die Vertraulichkeit der durch das Signatursystem verarbeiteten elektronischen Niederschrift zu g... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normhistorie, Regelungsziel

Rz. 1 Die Führung der Akten und Verzeichnisse ermöglicht dem Notar und seinen Mitarbeitenden sowie nachfolgenden Verwahrstellen (vgl. § 51 Abs. 1 BNotO) die geordnete und für sie selbst und die Aufsichtsbehörden (Dienstaufsicht, Datenschutzaufsicht, Aufsicht nach § 50 GwG) nachvollziehbare und überprüfbare Amtsführung. Die Akten- und Verzeichnisführung ist demnach ein zentra... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Die nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b und 36 Absatz 2 erstellten elektronischen Dokumente bleiben in der Verwahrung des Notars. 2Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden. (2) 1Das nach § 39a erstellte elektronische Dokument bleibt nur dann in der Verwahrung des Notars, wenn die Verwahrung verlangt wird. 2Die Verwahrun... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 55 Abs. 1 BeurkG, § 1 Nr. 1 NotAktVV hat der Notar ein elektronisches Verzeichnis über Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen zu führen, das sog. Urkundenverzeichnis. Das Urkundenverzeichnis ist mit Wirkung vom 1.1.2022 [1] als einheitliches Verzeichnis an die Stelle der bislang in Papierform geführten Urkundenrolle, des dazu gehörenden Namensverzeichnisses un... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Die Notarin oder der Notar hat der Aufsichtsbehörde sämtliche der Prüfung unterliegenden Akten und Verzeichnisse zur Durchsicht in der Geschäftsstelle zur Verfügung zu stellen. 2Insbesondere ist der Aufsichtsbehörde für die Dauer der Prüfung von einem Computer in der Geschäftsstelle aus ein uneingeschränkter Lesezugriff auf sämtliche Dateien einzuräumen, zu denen sie n... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Der zu verpflichtende Personenkreis

Rz. 4 "Beschäftigte Personen" sind grundsätzlich alle für den Notar tätigen und in die Büroorganisation eingegliederten Personen.[5] Die Pflicht ist allgemein weit zu verstehen, denn § 26 S. 1 BNotO stellt nicht auf die "von (dem Notar) beschäftigten", sondern auf die "bei ihm beschäftigten Personen" ab. Auf die Dauer und den Umfang des Beschäftigungsverhältnisses kommt es n... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Übergabe elektronischer Hilfsmittel (S. 2)

Rz. 6 Fast alle Notariate sind heute zur Führung ihrer Akten und Verzeichnisse in großem Umfang auf bestimmte elektronische Hilfsmittel angewiesen, insbesondere auf die in einer Notariatsfachsoftware gespeicherten Daten.[6] Die Neuschaffung dieses Hilfsmittel-Datenbestandes oder seine Rückgewinnung aus dem elektronischen Urkundenverzeichnis, der elektronischen Urkundensammlu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 55 Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden

Gesetzestext (1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen (Urkundenverzeichnis). (2) Das Urkundenverzeichnis und die elektronische Urkundensammlung sind vom Notar im Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarordnung) zu führen. (3) Die im Urkundenverzeichnis registrierten Urkunden verwahrt der Notar in einer Urkun... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Das Elektronische Urkundenarchiv ermöglicht 2Die Bundesnotarkammer kann weitere Eintragungen in das ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / cc) Zugriff des Kostenprüfers

Rz. 188 § 93 Abs. 4 BNotO verpflichtet den Notar, dem von der Aufsichtsbehörde beauftragten Kostenprüfer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren und ihnen diese auszuhändigen. Der Notar hat ihnen zudem den Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, sowi... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Integrität

Rz. 27 Mit Integrität ist der Schutz vor unbemerkten Veränderungen gemeint. Den insoweit stärksten Schutz bietet für elektronische Daten die qualifizierte elektronische Signatur, die deshalb zu Recht u.a. für die im elektronischen Urkundenarchiv zu speichernde elektronische Fassung der Urschrift vorgeschrieben ist. Weder für die papierförmige noch für die elektronische Neben... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Zeitpunkt des Verbindens

Rz. 9 Nicht geregelt ist, wann der Notar Urkunden zu "binden" hat. Darüber entscheiden im Wesentlichen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte. Solange beispielsweise noch Genehmigungen von Vertragsbeteiligten fehlen, die der Urkunde beizufügen sind, ergibt es wenig Sinn, die Urkunde zu heften und zu siegeln. Oft wird das späte "Binden" damit begründet, dass möglicherweise noch weiter... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normhistorie, Regelungsziel

Rz. 1 Die Festlegung der Aufbewahrungsfristen ist gleich in mehrerlei Hinsicht bedeutsam. Zum einen war die Dauer der Aufbewahrung der Papierakten seinerzeit der Hauptauslöser für die Initiative zur Umstellung auf eine elektronische Verwahrung der notariellen Urkunden.[1] Zum anderen ist die Begrenzung der Fristen – wie auch schon in der DONot a.F. – Ausdruck der Bedeutung d... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Aufbewahrungsfrist (S. 1)

Rz. 2 § 5 Abs. 4 DONot a.F. regelte lediglich die Aufbewahrungsfrist und eine Vernichtungspflicht für die Bücher und Verzeichnisse des Notars, jedoch – zumindest nicht ausdrücklich – nicht für die zu ihrer Führung verwendeten Hilfsmittel. In der Literatur war zur früheren Rechtslage umstritten,[1] ob und inwieweit eine Aufbewahrungsfrist und eine Vernichtungspflicht für Hilf... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung, Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt den Fall, dass dem Notar ein Zugriff auf das Elektronische Urkundenarchiv oder andere Systeme, die für die elektronische Führung der Akten und Verzeichnisse verwendet werden, aufgrund einer technischen Störung nicht möglich ist. Rz. 2 § 18 S. 1 NotAktVV bestimmt, dass der Notar Eintragungen in das Urkundenverzeichnis "zeitnah, spätestens 14 Tage na... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Grundsatz der technischen Bereitstellung

Rz. 7 § 35 Abs. 4 BNotO sieht vor, dass elektronische Akten außerhalb der Geschäftsstelle nur im eNAS geführt werden dürfen.[11] Tatsächlich soll diese Bestimmung sicherstellen, dass jenseits der Verwendung von elektronischen Aufzeichnungen als Hilfsmittel durch die besonderen technischen Anforderungen und Strukturvorgaben die Qualität, Integrität und hohe Verfügbarkeit der ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normhistorie, Regelungsziel

Rz. 1 § 35 Abs. 2 S. 1 BNotO lässt nunmehr auch die Führung elektronischer Akten und Verzeichnisse zu, deren Verfügbarkeit, Integrität, Transparenz und Vertraulichkeit gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 BNotO zu gewährleisten ist. Die Einzelheit und die Maßnahmen dazu sind gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 BNotO der vorliegenden Verordnung vorbehalten. Diesen Regelungsauftrag setzt § 4 NotAktVV u... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Sicherung der Verfügbarkeit

Rz. 17 In der Welt der papiergebundenen Aktenführung war die Verfügbarkeit – auch wegen der physischen Verkörperung der Akten – bislang kein beherrschendes Thema. Insbesondere sind bei der Übernahme von Papierakten durch nachfolgende Verwahrstellen selten Probleme bekannt geworden. Durch die nunmehr gegebene Möglichkeit zur elektronischen Aktenführung wird die Sicherung der ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Abs. 2

Rz. 8 Die Regelung knüpft ebenfalls an § 93 Abs. 4 S. 1 BNotO an und stellt klar, dass der Notar auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einzelne Bestandteile von Akten und Verzeichnissen auch zur Prüfung außerhalb der Geschäftsstelle in geeigneter Form zur Verfügung stellen muss. Insoweit hat sich zur alten Rechtslage nichts geändert. Eine solche Notwendigkeit kann sich ergeben,... mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / D. Gradueller Einfluss der EDV auf die DONot

Rz. 10 Die zunehmende Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung im Notariat wurde bei der grundlegenden Novelle 2000/2001 zwar durchaus erkannt.[14] Dennoch hatte man sich zunächst bewusst nicht vom Grundsatz der "papiergebundenen Bücherführung" getrennt.[15] Die DONot folgte auch nach der Novelle 2000/2001 dem Grundsatz, dass die Führung der Bücher und Verzeichnisse au... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, NotAktVV § 15 Angaben zu Ausfertigungen

Gesetzestext 1Wird von einer Urkunde eine Ausfertigung erteilt, so ist zu vermerken, wem und an welchem Tag die Ausfertigung erteilt worden ist. 2Handelt es sich bei der Ausfertigung um eine vollstreckbare Ausfertigung oder eine weitere vollstreckbare Ausfertigung, so ist dies ebenfalls zu vermerken. Rz. 1 S. 1 hat keine Entsprechung in der früheren DONot. Die Vorschrift bil... mehr