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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 542 Ende des Mietverhältnisses / 3.4 Kündigung im Prozess

Harald Kinne
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Rz. 8

Die Kündigung des Mietverhältnisses kann auch im Prozess erfolgen. Eine Prozessvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten auch zu materiell-rechtlichen Willenserklärungen, wenn sie sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits beziehen; solche Erklärungen sind auch dann von der Prozessvollmacht umfasst, wenn sie außerhalb des Prozesses abgegeben werden. Im gleichen Umfang, wie die Prozessvollmacht zur Abgabe von Erklärungen befugt, ermächtigt sie auch den Prozessbevollmächtigten der Gegenseite zu deren Empfangnahme (BGH, Urteil v. 18.12.2002, VIII ZR 72/02, GE 2003, 318).

 
Hinweis

Anwaltsprozess

Im Anwaltsprozess wird die Schriftform dadurch gewahrt, dass dem Gegner eine beglaubigte und eine einfache Abschrift des die Kündigung enthaltenen Schriftsatzes durch das Gericht zugestellt wird. Nicht ausreichend für die Einhaltung der Schriftform ist es, wenn die Kündigung im Verhandlungstermin zu Protokoll des Gerichts erklärt wird. Der Prozessbevollmächtigte des Mieters ist zum Empfang der Kündigung bevollmächtigt, sobald er den Auftrag von seinem Mandanten erhalten hat, gegen die Wirksamkeit der Kündigung vorzugehen (LG Berlin, Urteil v. 16.8.2011, 65 S 422/10, GE 2011, 1310).

Der Mieter kann die von dem Prozessbevollmächtigten des Vermieters im Prozess erklärte Kündigung nicht deswegen zurückweisen, weil dieser die Prozessvollmacht nicht beigefügt war (BGH, Urteil v. 18.12.2002, VIII ZR 72/02, ZMR 2003, 406; KG Berlin, Urteil v. 22.2.2010, 20 U 80/08, ZMR 2010, 279; LG Berlin, Teilurteil v. 30.9.2008, 29 O 303/08, GE 2009, 719; LG Berlin, Urteil v. 27.6.2003, 65 T 57/03, GE 2003, 1081). In der Erhebung einer Räumungsklage und in weiteren Prozesshandlungen eines Räumungsrechtsstreits kann eine schlüssige Kündigungserklärung liegen, wenn mit hinreichender Deutlichkeit der Wille ...

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