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zfs 10/2025, Keine Gebühr für Übersendung der elektronis ... / 2 Aus den Gründen:

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[…] Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

Das Gericht teilt zwar nicht die Auffassung des AG Daun (Beschl. v. 12.4.2020 – 4c OWi 132/20) und des AG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 14.8.2020 – 976 OWi 94/20), wonach die elektronische Versendung der gesetzliche Standardfall sei (was er ist) und allein deswegen eine Versendung im Papierformat ohne Auslagenersatz bleibe. Dem (der Annahme eines das Schicksal der Auslagenentscheidung bestimmenden Standardfalles) steht nämlich der Wortlaut des § 107 Abs. 5 OWiG insoweit entgegen, weil er die tatsächlich erfolgte elektronische Versendung zur Voraussetzung hat. Gleichwohl ist der Wortlaut der Auslegung zugänglich. Das AG Radolfzell führt im Beschl. v. 9.2.2024 insoweit aus:

"Gemäß § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG, der mit Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017 seine derzeit geltende Fassung erhielt, wird eine Aktenversendungspauschale nicht erhoben, wenn die Akte elektronisch geführt wird und ihre Übermittlung elektronisch erfolgt." Ersteres ist vorliegend der Fall. Letzteres ist allerdings nicht erfolgt, vielmehr wurden bei der Verwaltungsbehörde – sei es, weil dort die technischen Voraussetzungen für einen elektronischen Aktenversand (noch) gar nicht bestehen, sei es, weil dies vorliegend im Einzelfall für "praktischer" gehalten wurde – von der elektronisch geführten Akte Papierausdrucke erstellt und dem Verteidiger postalisch übersandt.

Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Vorschrift des § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen ist, dass die Aktenversendungspauschale für einen Ausdruck einer eigentlich elektronisch geführten Akte nur dann anfällt, wenn der Antragsteller (d...

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