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G. Elektronische Aktenführung

Dr. Stefan Heißner
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Rn. 32

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Seit dem 01.01.2018 ist das BfJ gemäß § 335 Abs. 2a Satz 1 verpflichtet, die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung in elektronischer Form zu führen. § 335 Abs. 2a Satz 2 schreibt in diesem Zusammenhang für Zwecke der elektronischen Aktenführung ebenso wie Kommunikation die entsprechende Anwendung des § 110c OWiG vor (vgl. auch Haufe HGB-Komm. (2021), § 335, Rn. 30; Beck Bil-Komm. (2022), § 335 HGB, Rn. 29), wobei für die im Massenverfahren zuzustellende Androhung eines Ordnungsgelds (vgl. Nr. 1 lit. a)), den Erlass einer Kostenentscheidung gemäß § 335 Abs. 3 Satz 2 (vgl. Nr. 1 lit. b)) sowie für Zwischenverfügungen (vgl. Nr. 1 lit. c)) – abweichend von § 110c Abs. 2 OWiG und § 32b StPO – keine qualifizierte elektronische Signatur aller verantwortlichen Personen erforderlich ist. Etwas anderes gilt für die Festsetzung des Ordnungsgelds gemäß § 335 Abs. 4 Satz 1 sowie die Verwertung des Einspruchs, die zumeist in einer Entscheidung ergehen (vgl. BT-Drs. 18/9416, S. 77).

 

Rn. 33

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

§ 335 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 bestimmt darüber hinaus, dass § 32d StPO, der die Pflicht zur elektronischen Übermittlung bestimmter Dokumente adressiert, keine Anwendung auf das gesamte Ordnungsgeldverfahren findet. Zudem wird festgelegt, dass auch § 32e Abs. 3 Satz ;1f. StPO nicht anwendbar ist. Dabei normiert § 32e Abs. 3 die Pflicht zur Erstellung von Übertragungsvermerken (vgl. auch Bonner HGB-Komm. (2018), § 335, Rn. 68, m. w. N.).

 

Rn. 34

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

§ 335 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 verhindert schließlich eine analoge Anwendung des § 110c Satz 1–3 OWiG für Zwecke der Ordnungsgeldbeitreibung; diese Klarstellung wiederum ist dem Umstand geschuldet, dass sich die Beitreibung von Ordnungsgeld ausschließlich n...

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