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C. Europarechtliche Grundlagen der Offenlegungsvorschriften

Dr. Julia Zicke, Prof. Dr. Christoph Hütten
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Rn. 6

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Wie die RL-Vorschriften des HGB insgesamt, basieren auch die handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften auf gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der EU. Diese wiederum finden ihren Ausgangspunkt im EG-Vertrag vom 25.03.1957. Nach Art. 54 Abs. 3 lit. g) dieses Vertragswerks sollen die Schutzbestimmungen koordiniert werden, die in den Mitgliedstaaten für Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind.

 

Rn. 7

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die R 2017/1132 (ABl. EU, L 169/46ff. vom 30.06.2017) als zweite Nachfolgerin der auch als Publizitäts-R bezeichneten 1. EG-R ((68/151/EWG); ABl. EG, L 65/8ff. vom 14.03.1968) regelte in ihrem Kap. III die "Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern". Dort bestimmte bis zum Jahr 2019 Art. 14 die "Pflicht zur Offenlegung von Urkunden und Angaben" sowie konkret in lit. f), dass die Mitgliedstaaten erforderliche Maßnahmen zu treffen haben, damit Gesellschaften zur Offenlegung der "für jedes Geschäftsjahr offenzulegenden Unterlagen der Rechnungslegung" verpflichtet werden. Art. 16 Abs. 3 jener R verlangte, dass jeder Mitgliedstaat bei einem Zentral-, Handels- oder Gesellschaftsregister für jede der dort eingetragenen Gesellschaften eine Akte anlegt und in dieser alle offenlegungspflichtigen Unterlagen hinterlegt. Die R 2017/1132 wurde durch die R 2019/1151 (ABl. EU, L 186/80ff. vom 11.07.2019) im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht überarbeitet. Neben einer Vereinheitlichung der Regelungen zur Gründung einer Gesellschaft bzw. Einrichtung einer Zweigniederlassung, die künftig jeweils ausschließlich online ermöglicht werden soll, wurde Art. 16 in Bezug auf die Offenlegung von Unterlagen nach Art. 14 angepasst...

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