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Änderungsvorschriften / 3.3.3 Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen

Dr. Nikolaus Raub
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Änderungen aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel sind gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO auch zugunsten des Steuerpflichtigen möglich, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ihn kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden trifft. Bei einer Zusammenveranlagung muss sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des anderen Ehegatten zurechnen lassen.[1] Anders als im Fall des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO eine eventuelle Verletzung der Ermittlungspflicht seitens des Finanzamts nicht zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlungsfehler des Finanzamts ohne Bedeutung

S hat – nach einem Zuständigkeitswechsel des Finanzamts – bei den Einkünften aus VuV keine AfA geltend gemacht, die das "neue" Finanzamt entsprechend im ESt-Bescheid auch nicht berücksichtigt. Die Akten der Vorjahre mit der AfA-Überwachungsliste befinden sich im Zeitpunkt der Veranlagung noch beim "alten" Finanzamt. Später beantragt S die Änderung seines Bescheids. Es liegt eine neue Tatsache insoweit vor, als dem "neuen" Finanzamt nunmehr nachträglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die AfA bekannt werden. Der Ermittlungsfehler wegen unterbliebener Aktenanforderung beim "alten" Finanzamt ist unerheblich. Die zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ergangene Rechtsprechung gilt nicht für Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Das Finanzamt kann sich nicht unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben auf eine selbstverschuldete Unkenntnis berufen.[2]

Besonderheiten sind bei der Ausübung steuerlicher Antrags- und Wahlrechte zu beachten.[3] Die gesetzliche Regelung steht zwar einer Änderung aufgrund eines erstmals oder anderweitig ausgeübten Wahlrechts nicht von vornherein entgegen. Denn die Nachholung oder Änderung eines solchen Antrags oder Wahlrechts ist keine Tatsache, son...

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Änderungsvorschriften
Änderungsvorschriften

Zusammenfassung Überblick Ein Steuerverwaltungsakt wird gem. § 124 Abs. 1 AO mit seiner Bekanntgabe wirksam. Sobald er wirksam ist, ist das Finanzamt an ihn gebunden, es sei denn, dass eine Korrekturvorschrift greift. Für den Steuerpflichtigen ergibt sich ...

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