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Sommer, SGB V § 342 Angebot und Nutzung der elektronisch ... / 2.1 Angebot einer elektronischen Patientenakte (Abs. 1)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 3

Die Krankenkassen stellen jedem Versicherten (seit dem 1.1.2021) eine elektronische Patientenakte zur Verfügung (bis zum 14.1.2025; Satz 1). Die Patientenakte muss von der gematik zugelassen sein (§ 325 Abs. 1). Zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Versicherten und der Patientensouveränität ist die Patientenakte vom jeweiligen Versicherten zu beantragen. Der Versicherte hat zusätzlich darin einzuwilligen, die Akte anzulegen und zu führen. Die Nutzung einer elektronischen Patientenakte ist für die Versicherten freiwillig und kann jederzeit wieder abgelehnt werden. Eine besondere Antrags- und Einwilligungsform ist nicht vorgegeben.

 

Rz. 3a

Ab dem 15.1.2025 sind die Krankenkassen verpflichtet, jedem Versicherten eine nach § 325 Abs. 1 von der gematik zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen (Satz 2). Versicherte sind darüber umfassend zu informieren (§ 343) und können anschließend innerhalb einer Frist von 6 Wochen der Ausfertigung einer Patientenakte widersprechen. Die Patientenakte muss jeweils rechtzeitig den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen. Der Widerspruch des Versicherten, die Patientenakte für einzelne Anwendungsfälle zu nutzen, hat die gesamthafte Löschung des entsprechenden Anwendungsfalls einschließlich der mit ihm gespeicherten Daten zur Folge (BT-Drs. 20/9788 S. 183). Soweit in den jeweiligen Anwendungsfällen der Patientenakte auch medizinische Daten verarbeitet werden, die automatisiert aus Diensten der Anwendungen der Telematikinfrastruktur in die Patientenakte übermittelt und dort gespeichert werden (z. B. Daten des E-Rezept-Fachdienstes), sind diese im Fall eines Widerspruchs gegen den jeweiligen Anwendungsfall jeweils von der vollständigen Löschung ausgenommen. Die Versicherten haben die Möglichkeit, entweder über da...

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