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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 42f ... / A. Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers (§ 42 Abs 2 S 1 EStG

Hartmut Pust
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Rn. 33

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

§ 42f Abs 2 S 1 EStG, der für die Mitwirkungspflichten des ArbG auf § 200 AO verweist, hat nur deklaratorischen Charakter, da der ArbG gem § 33 Abs 1 AO StPfl iSd § 200 AO ist, so dass § 200 AO ohnehin auf ihn anwendbar ist, Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 20 (11/2023); Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 20 (11/2024).

Der ArbG hat eine umfassende Mitwirkungspflicht; Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 20 (11/2024). Er hat insb Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die für die LSt relevant sind, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die FinBeh bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs 6 AO zu unterstützen. (§ 200 Abs 1 S 2 AO). Allerdings kann das Verlangen des Prüfers auf Vorlage sämtlicher Akten, auch solcher, die nicht nur lohnsteuerrechtlichen Inhaltes sind, ermessensfehlerhaft sein (BFH v 27.06.1968, VII B 243/63, BStBl II 1968, 592).

Zusätzlich zu den Lohnkonten (§ 4 EStDV) sowie den Arbeitsverträgen kann auch die Vorlage von Unterlagen der Finanzbuchhaltung angeordnet werden (Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 20 (11/2023), zB um Reisekosten und Sachbezüge zu prüfen sowie Forderungen an ArbN, Rückstellungen und Abgrenzungsposten für Löhne. Provisionskonten, über die mögliche Lohnzahlungen Dritter abgewickelt worden sein können, sind ebenfalls auf Anordnung vorzulegen. Selbst Anlagekonten können lohnsteuerlich von Interesse sein, sofern etwa Dienstwohnungen vorhanden sind, FG Münster v 16.05.2008, 6 K 879/07, EFG 2008, 1592.

Werden die vorzulegenden Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, ist der ArbG nach § 147 Abs 5 AO dazu verpflichtet, die Daten auf seine Kosten lesbar zu ...

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