Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht.

Rn 47 Die Verletzung von Immaterialgüterrechten unterliegt in erster Linie den immaterialgüterrechtlichen Spezialregelungen (§ 823 Rn 65). Daneben mag bei besonders verwerflich erscheinenden Verletzungen vereinzelt eine Heranziehung des § 826 in Betracht kommen (zB BGH NJW 77, 1062 [BGH 18.02.1977 - I ZR 112/75]; abgelehnt: Frankf GRUR-RR 05, 317, 319). Da es hier va um Schl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Inhaltskontrolle gem §§ 307 ff.

Rn 7 Formularmäßige Haftungsausschlüsse unterliegen über § 639 hinaus der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. Insbes kommt eine Unwirksamkeit gem § 309 Nr 8b aa (Ausschluss und Verweisung auf Ansprüche gegen Dritte), § 309 Nr 8b bb (Beschränkung auf Nacherfüllung) und § 309 Nr 12 (Beweislast) in Betracht. Darüber hinaus ist § 309 Nr 7a zu beachten, wonach jedwede formularmäßige...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Gewährung von Anteilen an einem anderen Konzernunternehmen

Tz. 219 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Die hiermit verbundenen Abgrenzungsprobleme waren zunächst Gegenstand einer eigenen Interpretation (IFRIC Interpretation 11 IFRS 2 – Group and Treasury Share Transactions; vgl. dazu ua. Gallowsky et al., BB 2007, S. 203ff. oder Schreiber et al., BB 2007, S. 1999f.). Die dort enthaltenen Ausführungen sind im Juni 2009 in den IFRS 2 integriert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / b. Unternehmenszusammenschlüsse

Tz. 22 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Werden Aktien im Zusammenhang mit einem Unternehmenserwerb ausgegeben, unterliegt dieser Erwerbsvorgang vollständig IFRS 3 Business Combinations und nicht IFRS 2 (IFRS 2.5). Indes sind Eigenkapitalinstrumente, die Mitarbeitern des erworbenen Unternehmens in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter (zB, um diese zum Verbleib im Unternehmen zu bewegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausgleichswert (Abs 1 S 1).

Rn 10c Gem § 20 I 1 steht dem Ausgleichsberechtigten ein Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu, deren Höhe sich grds nach dem Ausgleichswert des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts richtet. Dieser entspricht der Hälfte des jeweiligen Ehezeitanteils (§ 1 II 2). Der Ehezeitanteil der auszugleichenden Versorgung ist grds nur als Rentenbetrag zu berechnen (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Härtefälle.

Rn 2f § 27 ist auch im Abänderungsverfahren anwendbar (§ 52 I iVm § 226 III FamFG; vgl auch BGH FamRZ 16, 697 Rz 12). Härtegründe eröffnen jedoch für sich allein – dh ohne eine Wertänderung – nicht den Zugang zum Abänderungsverfahren (s § 51 Rn 4d). Es kann daher nicht geprüft werden, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs, sondern nur, ob die Abänderung der Ausgangse...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 654 [Autor/Stand] Die Bereicherung einer Kapitalgesellschaft aus dem Vermögen einer anderen Kapitalgesellschaft unterliegt, zumindest abstrakt, dem kumulativen Zugriff der Schenkungsteuer: stets als freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG [2] und nunmehr auch nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG (s. aber Rz. 616 ff.). Beachten Sie: In Konsequenz des derzeit praktiziert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pflichtverletzung.

Rn 5 Der Vormund muss eine Pflichtverletzung begangen haben, sei es durch Verstoß gegen das allgemeine Gebot, die Vormundschaft treu und gewissenhaft zu führen, sei es durch Zuwiderhandlung gegen eine gesetzlich angeordnete Verpflichtung (auch solche aus Sollvorschriften oder gegen eine konkrete AnO des FamG). Bei der Amtsvormundschaft kann eine unzureichende Personalausstat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1184 BGB – Sicherungshypothek.

Gesetzestext (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek). (2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden. Rn 1 Die Sicherungshypothek ist dasjenige G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Folgen.

Rn 8 Aufgrund des Fortbestands der Vollmacht wird das Verfahren nicht nach §§ 239, 241, 246 unterbrochen, der Prozess wird mit dem bestellten Anwalt fortgeführt. Der Prozessbevollmächtigte kann den Prozess auch dann fortsetzen, wenn er nach dem Inhalt des ihm erteilten Auftrags im Innenverhältnis dazu nicht befugt ist. Er hat aber das Recht, die Aussetzung des Verfahrens zu ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Entscheidung und Rechtsmittel.

Rn 19 Die Klausel wird vom Rechtspfleger als ein besonderer Fall einer qualifizierten Klausel erteilt (s § 726 Rn 10). Inhaltlich richtet sie sich nach den Erfordernissen des § 725. Insbes muss sie die eigenhändige Unterschrift des Rechtspflegers tragen (LG Frankenthal Rpfleger 85, 244). Die einem Rechtsnachfolger zu erteilende Ausfertigung ist nur auf die Teile der notariel...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Liquidation

Tz. 650 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Während es zur Auswirkung einer Insolvenz auf die Organschaft eine umfangreiche Rspr des BFH zur USt gibt, fehlt bis heute eine solche zur erstragstlichen Organschaft. Dazu existiert lediglich das Urt des BFH v 02.11.2022 (DStR 2023, 264), wonach eine Organschaft bei der der Auweis der Forderung oder Verbindlichkeit nur in einem vorläufigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Abs 3).

Rn 36 Der zum 21.3.16 (Rn 7) eingefügte III definiert Immobiliar-Verbraucherdarlehen neu. Anders als nach § 503 aF fallen ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Rott VuR 15, 8, 9) durch Grundpfandrecht (§§ 1113 ff, 1191 ff) o Reallast (§§ 1105 ff) gesicherte entgeltliche Verbraucherdarlehen, ausgenommen lediglich Arbeitgeberdarlehen (III 2 iVm II 2 Nr 4), ungeachtet der Da...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.3.6 Ausgleichsposten bei Änderung der Beteiligungsquote sowie bei Verlängerung der Beteiligungskette

Tz. 1311 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Ausschlaggebend für die Höhe des AP ist die Höhe der Beteiligung an der OG in dem Zeitpunkt der erstmaligen Bildung des AP. Ändert sich bei fortbestehender Organschaft mit GAV die Beteiligungsquote, mit der der OT an der OG beteiligt ist, gilt uE Folgendes: Erwirbt der OT von einem außenstehenden Gesellschafter Anteile hinzu, sind etwaige vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sicherungsvertrag.

Rn 4 Sicherungsgrundschulden sind solche, die zur Sicherung eines Anspruchs – meist aus einem Darlehensvertrag – ›verschafft‹ (also bestellt oder abgetreten) worden sind (§ 1192 Ia 1). Das dingliche Recht wird bei ihnen im Hinblick auf einen – vor, nach oder gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag geschlossenen – Sicherungsvertrag (auch Sicherungsabrede, Zweckerklärung oder Zw...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bab) Ertragsteuerliche Konsequenzen

Rn. 2695 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Gehört der Geschäftsanteil zu einem BV des Erblassers, so gelten die für die jeweilige Unternehmensform maßgeblichen Regeln, dh, bei einem Einzelunternehmen und bei einer Mitunternehmerschaft sind hinsichtlich des Geschäftsanteils die Buchwerte gemäß § 6 Abs 3 EStG fortzuführen. Hielt der Erblasser den Geschäftsanteil im PV und handelte es...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel XIV: Kombinierte Ab... / I. Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwertes und Wertminderungstest

Tz. 37 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Die Erfassung von Geschäfts- oder Firmenwerten in kombinierten Abschlüssen ist in der Praxis regelmäßig ein zentrales Thema. Fraglich ist, auf Basis welcher Zurechnungskriterien ein Geschäfts- oder Firmenwert aus dem übergeordneten Konzernabschluss für die kombinierte Berichtseinheit ermittelt werden kann. Daran anknüpfend stellt sich die Fra...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aa) Teilung ohne Spitzenausgleich

Rn. 3105 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Gehört zum Nachlass ausschließlich BV und wird der Nachlass ohne Zahlung von Abfindungen real zwischen den Miterben geteilt, ist die Aufteilung kein entgeltlicher Vorgang, da es sich weder um einen Tausch von (Miteigentums-)Anteilen an den einzelnen WG des Nachlasses noch um einen Tausch eines Gesamthandsanteils gegen Alleineigentum an den...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Voraussetzungen.

Rn 12 Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens – auch in der Revisionsinstanz – vAw zu prüfen (BGH MDR 11, 1312 [BGH 07.04.2011 - I ZR 56/09]). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl eine gegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. condictio ob causam finitam – § 812 I 2 Alt 1.

Rn 35 § 812 I 2 Alt 1 stellt den späteren Wegfall des im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Rechtsgrundes seinem anfänglichen Fehlen gleich. Die condictio ob causam finitam umfasst deshalb va die Tatbestände des vorläufigen Erwerbs, insb also die Herausgabepflicht beim Eintritt einer auflösenden Bedingung oder eines vertraglichen Endtermins (BGH NJW 52, 1171; MDR 59, 658 [BG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zweckschenkungen und zweckgerichtete Zuwendungen

Rz. 430 [Autor/Stand] Abstrakt stehen die in § 7 Abs. 4 ErbStG erwähnten Fallgestaltungen dafür, dass alle sog. Zweckschenkungen grundsätzlich unentgeltlich erfolgen.[2] Hins. bestimmter Zwecke bestätigt dies der Gesetzgeber mit speziellen Steuerbefreiungsnormen (z.B. § 13 Abs. 1 Nrn. 4a, 5, 12, 13, 15–18 ErbStG). Allein eine besondere Zweckbestimmung ist daher i.d.R. kein t...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 1585c stellt klar, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit auch im Unterhaltsrecht gilt (BGH FamRZ 14, 1978; 14, 629). Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Ehescheidungsfolgen gibt es nicht (BGH FamRZ 04, 601; Hahne DNotZ 04, 84). Erwerbs- und Familienarbeit sind nur insoweit als gleichwertig zu behandeln, als die Ehegatten nicht etwas anderes vereinbart haben (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Wechsel-, Scheck-, Eigenwechsel- und Wertpapierverpflichtungen (lit d).

Rn 15 Die Ausnahme wertpapierrechtlicher Verpflichtungen entspricht der in Art 1 lit c EVÜ, ex Art 37 Nr 1 EGBGB . Rn 16 Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich sind wertpapierrechtliche Verpflichtungen aus Wechseln (bills of exchange) – auch Eigenwechseln (promissory notes, vgl bereits Art 1 II c EVÜ; Staud/Magnus Art 1 Rz 64, ausf Anh I Art 1 Rz 3–20) – und Schecks (cheques) so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Schadensersatz.

Rn 52 Bei Pflichtverletzungen ist unter den Voraussetzungen des § 280 I ein Schadensersatzanspruch denkbar (§§ 276, 278). Ersatzfähig ist der Schaden, der kausal durch das Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft entstanden ist. Der Anleger ist bereits durch Erwerb einer Kapitalanlage geschädigt (BGH GWR 14, 107 [BGH 28.01.2014 - III ZR 423/12]). Der Geschädigte ist so zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Architektenvertrag/Ingenieurvertrag.

Rn 27 Der Architektenvertrag war bis zur Einführung des neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht zum 1.1.18 nach gefestigter Rspr des BGH in aller Regel Werkvertrag, weil die Leistungen des Architekten der Herbeiführung eines Erfolges, nämlich der Herstellung des Bauwerks dienen (grdl: BGH NJW 60, 431). Das galt nicht nur für die Beauftragung mit der Vollarchitektur (Planung, Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, EGBGB Art 48 EGBGB – Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens.

Gesetzestext Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen.

Rn 1 Das Austrittsrecht ist durch die Satzung unabdingbar (§ 40 1) und sichert damit die Freiheit des Mitglieds, sich dem Verein und seinen Pflichten zu entziehen. Das ermöglicht auch einen Wettbewerb der Vereine untereinander. Rn 2 Der Austritt muss als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dem zuständigen Vereinsorgan zugehen, meist dem Vorstand (§§ 130, 26 II 2). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Briefhypothek: Abtretungserklärung, Briefübergabe.

Rn 2 Die Abtretung der Forderung erfordert eine Einigung zwischen Zedenten und Zessionar; seitens des Letzteren genügt die Entgegennahme des Hypothekenbriefs in der Absicht, das Recht zu erwerben. Dagegen bedarf die Erklärung des Zedenten der Schriftform (§ 126). Die Erklärung muss ›erteilt‹, aber nicht notwendig im Original ausgehändigt werden (Celle OLGRep 08, 163) und die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Den Begriff des gewöhnlichen – in Abgrenzung des vorübergehenden oder gelegentlichen – Aufenthalts eines Kindes – (zum hiervon abw zu definierenden gewöhnlichen Aufenthalt eines Beteiligten) Art 3 Rn 6 – hat der EuGH (FamRZ 18, 1426; 17, 1506 [zu Art 11]; 17, 734; 11, 617; 09, 843; Anm Mankowski GPR 11, 209; Pirrung IPRax 11, 50) im Wege (stets gebotener, s dazu etwa Ar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertragsübernahme.

Rn 27 Das BGB regelt nur den Erwerb einzelner Forderungen (§§ 398 ff) u die Übernahme einzelner Schulden (§§ 414 ff), nicht aber den Eintritt in ein Vertragsverhältnis als Ganzes. Ein gesetzlicher Vertragsübergang ist in verschiedenen Vorschriften vorgesehen (§§ 566, 613a; ferner § 95 VVG, § 20 I Nr 1 UmwG). Mittlerweile ist jedoch anerkannt, dass auch die Auswechselung eine...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Regelungszweck der Vorschrift

Rz. 651 [Autor/Stand] Anders als § 7 Abs. 8 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG [2] fingiert § 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG keinen weiteren Spezialfall einer steuerbaren Schenkung.[3] Ebenso wie § 7 Abs. 2–5 ErbStG hat die Vorschrift daher lediglich Ergänzungsfunktion. Ihre Bedeutung wird und kann sich in der Praxis nur anhand solcher Sachverhalte zeigen, die tatbestandlich angespr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vertragsparteien.

Rn 13 Weder das BGB noch das HGB grenzt den Kreis der Vertragsparteien des Maklervertrags ein. Als Makler und als Auftraggeber können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften auftreten. Ein Auftraggeber kann auch mehrere Makler nebeneinander einschalten. Die einzelnen Verträge haben ein eigenständiges Schicksal. Bei Vorliegen der Vorausse...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Reichweite der Bindungswirkung von gemeindlichen Grundlagenbescheiden

Rn. 20 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Es gelten die Grundsätze zu § 7h EStG entsprechend. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen iSd § 177 BauGB bzw Maßnahmen iSd § 7h Abs 1 S 2 E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Hinzutritt weiterer Gläubiger oder Schuldner

Rz. 173 [Autor/Stand] Hat schon der bloße Gläubigerwechsel regelmäßig keine Bereicherung des Schuldners zur Folge (Anm. 170), gilt dies erst recht beim Beitritt weiterer Gläubiger (§§ 420, 428, 432 BGB). Schenkungsteuerlich, ggf. auch erbschaftsteuerlich relevante Vorgänge ereignen sich allenfalls zwischen den Gläubigern (s. Anm. 158 f. sowie 162 f.). Rz. 174 [Autor/Stand] Mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtliche Behandlung.

Rn 13 Der Strohmann hat grds die Stellung eines mittelbaren Stellvertreters und fremdnützigen Treuhänders. Da er in eigenem Namen auftritt, wird er durch das Rechtsgeschäft selbst berechtigt und verpflichtet, auch wenn der Vertragspartner von der Strohmanneigenschaft Kenntnis hatte (BGH NJW 95, 727 [BGH 06.12.1994 - XI ZR 19/94]). Die von dem Strohmann vorgenommen Rechtsgesc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Auflösende Bedingung (Satz 2)

Rz. 512 [Autor/Stand] Nach Satz 2 gilt die Bereicherung (i.S.d. Satzes 1) als auflösend bedingt erworben, soweit sie den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt. Die tatsächliche Bereicherung des Erwerbers entspricht somit diesem Buchwert im Schenkungszeitpunkt.[2] Er bildet die Bemessungsgrundlage der endgültigen Steuerberechnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Rz. 513 [Autor/St...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Maßstab.

Rn 4 Die ehelichen Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse sind jeweils konkret nach einem objektiven Maßstab festzulegen (BGH FamRZ 93, 789). Der durch die tatsächlichen Gegebenheiten bestimmte Lebensstandard ist maßgeblich (BGH FamRZ 97, 281). Eine Korrektur erfolgt lediglich, wenn sich die Ehepartner in ihrer Lebensführung unangemessen beschränkt oder wenn sie übermäß...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / baa) Gesellschaftsrechtliche Vorbemerkung

Rn. 2691 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Nach § 15 Abs 1 GmbHG ist der Geschäftsanteil an einer GmbH vererblich; im Umkehrschluss lässt sich aus § 15 Abs 5 GmbHG ableiten, dass, anders als bei einer Veräußerung, die Vererblichkeit nicht durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann (Ivo, ZEV 2009, 333). Allerdings kann – auch zur Kontrol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Umfang.

Rn 5 Regelungsgegenstand ist die allg Rechts- und Geschäftsfähigkeit (zB Bremen MDR 20, 662 [OLG Bremen 16.04.2020 - 3 W 9/20]). Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, durch eigene Rechtshandlungen wirksam Rechtsgeschäfte zu tätigen. Rn 6 Außerdem wird auch die Geschlechtszugehörigkeit im Zus...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Wertpapierbegriff

Rn. 5 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Wertpapiere i. S. v. § 2 Abs. 1 WpHG „sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere Aktien, andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erbfall.

Rn 2 Der ›Erbfall‹ ist als äußeres Merkmal für die Beerbung in aller Regel der Tod des Erblassers, seltener die bloße Todesvermutung. Die Feststellung des exakten Todeszeitpunktes kann wegen der Möglichkeit der Reanimation und Intensivtherapie im Einzelfall schwierig sein. Maßgebend ist der sog Gesamthirntod (hM BayObLG NJW-RR 99, 1309), dh wenn alle Funktionen von Großhirn,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einzelfälle.

Rn 10 Der Anspruch nach § 179 verjährt erst, wenn feststeht, dass eine Genehmigung nicht in Betracht kommt (BGH NJW 04, 774 [BGH 19.11.2003 - XII ZR 68/00]). Der Anspruch wegen Pflichtverletzung aus § 280 einschl Verzugsschäden entsteht mit Schadenseintritt (BGHZ 73, 363, 365). Der Schadenersatzanspruch statt der Leistung nach § 281 ff entsteht einheitlich mit der Entstehung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erfasste Tatbestände.

Rn 5 Unter das Namensstatut fällt zunächst die Bildung des Namens, ua ob etwaige Namenszusätze, auch religiöse Zusätze wie die aus Indien und Pakistan bekannten ›Singh‹ und ›Kaur‹ in den Individualnamen aufgenommen werden, weibliche Sonderformen uä (Hamm OLGZ 82, 34; StAZ 86, 10), sowie die Schreibweise (zur Transliteration s.u. Rn 16). Unter das Namensstatut fallen ferner E...mehr

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AGS 06/2023, Rundfunkgebühr... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Rundfunkgebühren Der Entscheidung des OLG Braunschweig ist bzgl. der Abzugsfähigkeit der Rundfunkgebühren nicht zuzustimmen. Überwiegend wird – wie oben bereits erläutert – die Meinung vertreten, dass Rundfunkgebühren zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung zählen und daher vom persönlichen Freibetrag der Hilfe suchenden Partei abgedeckt sind. Zwar erscheint die gegente...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zustandekommen.

Rn 3 Maßgebend für das Zustandekommen eines wirksamen Werkvertrages sind die allg Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre – §§ 104 ff. Unternehmer und Besteller müssen sich also mit Angebot und Annahme (§§ 145 ff) über die wesentlichen Vertragsbedingungen ( essentialia negotii , vgl Vor §§ 145 ff Rn 42, § 145 Rn 4) einigen, wozu außer der Bestimmung der werkvertraglichen Leistungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschluss.

Rn 5 Der Pflichtteilsberechtigte muss durch Enterbung (§ 1938) durch Verfügung vTw (Testament oder Erbvertrag, nicht: Vertrag gem § 311b IV) von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein (I 1). Daran fehlt es, wenn jemand auch ohne die ausschließende Verfügung vTw nicht zum Erben berufen wäre, zB bei Rechtshandlungen, die das gesetzliche Erbrecht beseitigen. Daher liegt kein A...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Aktiengesellschaft

Rn. 2698 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die freie Vererblichkeit von Aktien kann durch die Satzung der AG nicht eingeschränkt werden (Weidlich in Grüneberg, § 1922 BGB Rz 23, 82. Aufl; Crezelius, § 10 Rz 380f). Aktien des Erblassers nehmen an der Universalsukzession teil und gehen auf den Erben bzw die Erbengemeinschaft über. Auch wenn die Anzahl der vererbten Aktien ohne Rest a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Abstrakte und konkrete Behauptungslast.

Rn 88 Die abstrakte Behauptungslast (auch ›Anfangsdarlegungslast‹ genannt) beantwortet die Frage, welche Behauptungen eine Partei ungeachtet eines Vortrags der Gegenseite – also insb zu Beginn des Prozesses – aufstellen muss, um ihr Prozessziel zu erreichen. Sie wird ferner relevant bei der Prüfung der Schlüssigkeit des Klagevorbringens im Falle der Säumnis des Beklagten (§ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundrechte und andere verfassungsrechtliche Maßstäbe.

Rn 13 Das GG und insbes die Grundrechte werden nicht unmittelbar zwischen Privaten angewandt (zur Drittwirkungsdebatte Ruffert Vorrang der Verfassung 8 ff und öfter). Vielmehr wirkt die Verfassung mit ihren Wertentscheidungen über die privatrechtlichen Normen und insbes über die Generalklauseln in das Privatrecht hinein (BVerfG NJW 94, 36 [BVerfG 19.10.1993 - 1 BvR 567/89]; ...mehr