Fachbeiträge & Kommentare zu Einbringung

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Sonderbilanzen und Status / 9.2.2 Steuerbilanzrecht

Rz. 104 Steuerlich sind beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die §§ 3 ff. UmwStG entsprechend anzuwenden (§ 9 UmwStG). Es wird die Aufstellung einer Schlussbilanz der formwechselnden Kapitalgesellschaft und eine Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft als Rechtsträger neuer Form angeordnet. Beim Formwechsel einer Personengesellschaft in ei...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 9.1.1.2 Steuerbilanzrecht

Rz. 97 Steuerlich kommt es grundsätzlich zur Aufdeckung der stillen Reserven beim übertragenden Rechtsträger in dessen Schlussbilanz.[1] Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber der Ansatz des Buch- oder Zwischenwerts beantragt werden, sodass es nicht zu einer Aufdeckung von stillen Reserven kommt.[2] Während handelsrechtlich stets dem übernehmenden Rechtsträger das Wahlrec...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 96 Freie Berufe

Schrifttum: Achter, Bewertung von freiberuflichem Betriebsvermögen, Stbg 2003, 67 ff., 79 ff. und 129 ff.; Bauer/Wartenburger, Neuere Entwicklungen im Bereich des reformierten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts – Teil 2, MittBayNot 2010, 435; Bischoff, Gewillkürtes Betriebsvermögen ist auch bei der Einnahmenüberschussrechnung möglich, DStR 2004, 1280; BRAK, Hinweise zur Be...mehr

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Weilbach, GrEStG Einführung / 5 Grunderwerbsteuer in an Deutschland angrenzenden Staaten

Rz. 11 In allen an Deutschland angrenzenden Staaten – mit Ausnahme von Dänemark und Polen – wird eine der deutschen Grunderwerbsteuer vergleichbare Steuer bzw. Abgabe erhoben. Häufig sind diese Abgaben als "Registersteuer" ausgestaltet. Die Steuersätze liegen zwischen 1 % in einzelnen Kantonen der Schweiz und 12,5 % in Belgien. Näheres zur landeseigenen Bezeichnung der vergl...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 3.4.1 Realteilung

Rz. 16 Ein Weg der Auseinandersetzung ist die Realteilung.[1] Der Nachlass wird real geteilt, ein Miterbe erhält wertmäßig das, was ihm nach seiner Erbquote zusteht. Erhält der Miterbe wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, so liegt eine Realteilung mit Abfindungszahlung vor, wenn er für dieses "Mehr" seinen Miterben eine Abfindung zahlt. Da sich die Abfindung...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 4.1.2 Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

Rz. 36c Bei der Übertragung eines Teils des Anteils am Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gilt Folgendes: a) Quotale Übertragung eines Teils des Anteils am Gesamthandsvermögen und eines Teils des Sonderbetriebsvermögens (§ 6 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG) § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG ist im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Anteils am Gesamthandsve...mehr

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Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts

Leitsatz 1. Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigke...mehr

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Knock-out-Zertifikate keine Termingeschäfte i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG / Abziehbarkeit von Gebühren für eine verbindliche Auskunft nach § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG

Leitsatz 1. Der Begriff des "Termingeschäfts" i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist im Grundsatz nach wertpapier- und bankenrechtlichen Maßgaben zu bestimmen und vom Kassageschäft abzugrenzen. Das Ausmaß der spezifischen Gefährlichkeit eines konkreten Geschäfts spielt weder für die Qualifizierung als Termingeschäft noch als Kassageschäft eine Rolle (Fortentwicklung des Senats...mehr

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Der Erbschaftsteuer-Berater... / 2. Erwerbe von Todes wegen/Nachlassverbindlichkeiten

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.5 Einbringung von Betriebsvermögen durch Einzelrechtsnachfolge (§ 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG)

Tz. 64 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Neben den umw-rechtlichen Möglichkeiten der Umstrukturierung erlaubt das UmwStG auch die st-neutrale Einbringung von BV qua Einzelrechtsnachfolge. Übernehmender Rechtsträger können Kap-Ges, Genossenschaften (§ 20 UmwStG) oder Pers-Ges (§ 24 UmwStG) sein. Dabei ist der Anwendungsbereich für eine Anwendung des § 24 UmwStG hier nicht auf Pers-Ha...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3.1 Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft (Fallgruppe 1)

Tz. 162 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 1 Abs 4 S 2 UmwStG ist S 1 des § 1 Abs 4 UmwStG auf die Einbringung von BV in eine Pers-Ges nicht anzuwenden. § 24 UmwStG unterliegt damit keinen besonderen pers Voraussetzungen, und am Einbringungsvorgang können auch Rechtsträger aus Drittstaaten teilnehmen. Das gilt für die Qualifikation des übertragenden und des übernehmenden Rech...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4 Einbringungen nach § 24 UmwStG (§ 1 Abs 4 S 2 UmwStG)

Tz. 176 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 1 Abs 4 S 1 UmwStG ist in den Fällen der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in eine Pers-Ges (§ 24 UmwStG) nicht anzuwenden. Die Vorschrift stellt also letztlich keine pers Quailifikationserfordernisse für den Siebten Teil des UmwStG auf, und das UmwStG ist auch auf Umwandlungsbeteiligte mit Sitz, gewöhnlichen Aufent...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.6 Anteilstausch (§ 1 Abs 3 Nr 5 UmwStG)

Tz. 71 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 § 1 Abs 3 Nr 5 iVm § 21 UmwStG regelt mit dem (st-neutralen) Tausch von Anteilen neben § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG einen weiteren Sachverhalt außerhalb des Umw-Rechts. Der Anteilstausch als solcher ist – wie die Einbringung – ein tauschähnlicher Vorgang, kann zivilrechtlich allerdings auf unterschiedlichen Wegen abgewickelt werden, zB durch eine Sa...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1.2 Beteiligte Rechtsträger

Tz. 52 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die von § 1 Abs 3 UmwStG erfassten Vorgänge lassen sich hinsichtlich der Rechtsnatur des übernehmenden Rechtsträgers grds wie folgt einteilen:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1.1 Erfasste Umwandlungsarten

Tz. 49 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Der Sechste bis Achte Teil des UmwStG findet dem Grunde nach auf solche Umwandlungsvorgänge Anwendung, die gem § 1 Abs 1 UmwStG nicht schon unter den Zweiten bis Fünften Teil des UmwStG fallen. Das sind im Wes folgende Umwandlungskonstellationen:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3.3 Kein Ausschluss und keine Beschränkung deutscher Besteuerungsrechte an den erhaltenen Anteilen (Fallgruppe 3)

Tz. 166 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Für die Fallgruppe 3 (Umwandlung iSd § 1 Abs 3 Nr 1 bis 4 UmwStG) kommt es entscheidend darauf an, ob das Recht der B-Rep hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile ausgeschlossen oder beschr wird (s § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b UmwStG). Die Beschränkung bzw der Ausschluss des dt Besteuerungsrechts is...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Betriebsstätte, Verbleibensfrist

Rn. 68 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Die Regelung des IAB ist betriebs- und nicht personenbezogen (BFH BStBl II 2016, 936; 2019, 466; FG Münster 4 K 1018/19, Rev, Az des BFH IV R 11/21, BB 2021, 1328; Reddig, FR 2018, 925). Dazu Einzelheiten dazu in ABC-Form: Anderer Betrieb desselben StPfl Überführung des WG dorthin soll schädlich sein, wenn innerhalb der Verbleibensfrist (BMF v...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 1 UmwStG regelt den Anwendungsbereich des gesamten UmwStG. Seit der Neuregelung durch das SEStEG ist der Regelungsanspruch der Vorschrift dabei – anders als bei der Vorgängerregelung – ein umfassender (s Tz 4), sodass sie als Grundnorm des UmwStG bezeichnet werden darf (so s Benecke, in Haase/Hruschka, § 1 UmwStG Rn 1). Es wird der Anwendun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.1 Überblick

Tz. 86 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Neben den in § 1 Abs 1, 3 UmwStG genannten nationalen Umwandlungsarten erfasst das UmwStG in bestimmtem Umfang auch ausl und grenzüberschreitende Vorgänge. Ausl Vorgänge idS sind Umwandlungen, die ausschl ausl Rechtsträger mit Inl-Vermögen betreffen. Grenzüberschreitende Vorgänge sind Umwandlungen, an denen neben inl auch ausl Rechtsträger be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1 Wirkungsweise der Vorschrift

Tz. 157 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Der pers Anwendungsbereich des Sechsten bis Achten Teils richtet sich nach § 1 Abs 4 UmwStG . Dabei ist im Zusammenhang mit Pers-Ges eine gesellschafterbezogene Sichtweise anzuwenden (s Tz 54). Bei mehrstöckigen Pers-Ges-Strukturen wird auf die Gesellschafter der obersten Pers-Ges abgestellt (s Graw, in R/H/vL, 3. Aufl, § 1 UmwStG Rn 187). Ke...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Synchronisation von IAB-Abzug und Hinzurechnung bei PersGes/Gemeinschaften (§ 7g Abs 7 S 2, 3 EStG)

Rn. 251 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift s Rn 5. Zur bisherigen Situation s Rn 118. Rn. 252 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Die künftige Investition kann sich dabei bei PersGes beziehen auf: das Gesamthandsvermögen das Sonder-BV. Rn. 253 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Wie bereits unter s Rn 118 ausgeführt, sah BFH BStBl II 2019, 466 eine begünsti...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Steuerliche Schlussbilanz

Tz. 22 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Die Überträgerin muss auf den stlichen Übertragungsstichtag eine Schluss-Bil (Übertragungs-Bil) aufstellen. Dies gilt sowohl für inl als auch für ausl Kö (s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.01). GlA s Frotscher (nternationalisierung des Ertrag-StR Rn 226) und Winkeljohann/Fuhrmann (in Hdb UmwSt-Recht, 747). Die Schluss-Bil ist unabhängig davon aufzustel...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

s Einf UmwStG. Kommentare und Einzelschriften: BDI, Der UmwSt-Erl 2011, Stollfuss Vlg 2012; Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, C.H. Beck Vlg 2011; Haase/Hruschka, UmwStG, 3. Aufl, Erich Schmidt Vlg 2021; Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, C.H. Beck Vlg 2019; Keßler/Kühnberger, Umwandlungsrecht, Schäffer-Poeschel Vlg 2009; Lademann, UmwStG, Richard Boorberg Vlg 2012; Lange, Grenzüberschreite...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Gründung einer SE/SCE

Tz. 75 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Mit den Verweis auf Art 17 SE-VO und Art 19 SCE-VO in § 1 Abs 1 Nr 1 UmwStG gelangt auch die Gründung einer SE/SCE durch Verschmelzung in den Anwendungsbereich des UmwStG (s UmwSt-Erl 2011, Rn 01.42). Sowohl die SE-VO (Beschl des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr 93/2002 v 25.06.2002 zur Änderung des Anh XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-A, ABl ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.7 Ausgliederung (§ 1 Abs 1 S 2 UmwStG iVm § 123 Abs 3 UmwG)

Tz. 48 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Auf Ausgliederungen gem § 123 Abs 3 UmwG finden der Zweite bis Fünfte Teil des UmwStG ausdrücklich keine Anwendung. Im Unterschied zur Ab- auf Aufspaltung werden bei der Ausgliederung die als Gegenleistung ausgegebenen Anteile am übernehmenden Rechtsträger dem übertragenden Rechtsträger selbst und nicht dessen AE gewährt. Die Ausgliederung wi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Mayer, Ergänzungs-Bil bei der Verschmelzung von Kap-Ges auf Pers-Ges, FR 2004, 698; Klingberg/van Lishaut, Die Internationalisierung des UmwSt-Rechts, DK, 2005, 698; Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Dötsch/Pung, SEStEG: Die Änderungen des UmwStG (Teil I), DB 2006, 2704; Förster/Felchner, Umwandlung von Kap-Ge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.3 Ausgliederung (§ 1 Abs 3 Nr 2 UmwStG iVm § 123 Abs 3 UmwG)

Tz. 58 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 § 1 Abs 3 Nr 2 UmwStG eröffnet den Anwendungsbereich des UmwStG für die Ausgliederung oder vergleichbare ausl Vorgänge. Bei der Ausgliederung handelt es sich um eine Form der Spaltung. Zu den umwandlungsrechtlichen Voraussetzungen s Tz 23ff. Von der Auf- und Abspaltung unterscheidet sie sich dadurch, dass die als Gegenleistung ausgegebenen An...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Klingberg/van Lishaut, Die Internationalisierung des UmwSt-Rechts, DK, 2005, 698; Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Dötsch/Pung, SEStEG: Die Änderungen des UmwStG (Teil I), DB 2006, 2704; Förster/Felchner, Umwandlung von Kap-Ges in Personenunternehmen nach dem Ref-Entw zum SEStEG, DB 2006, 1072; Klingebiel, SE...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2.4.3 Entgeltlicher Erwerb der Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag (§ 4 Abs 6 S 6 Hs 2 UmwStG)

Tz. 153 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 4 Abs 6 S 6 Hs 2 UmwStG ist ein Übernahmeverlust – abw von § 4 Abs 6 S 2–5 UmwStG – nicht (dh auch nicht iHd hälftig/zu 60 % oder voll stpfl Bezüge iSd § 7 UmwStG) zu berücksichtigen, soweit die Anteile an der Überträgerin innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem stlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden. Im Ergebnis h...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.5 Bewertung der Wirtschaftsgüter der Überträgerin, an denen ein deutsches Besteuerungsrecht nicht bestand (§ 4 Abs 4 S 2 UmwStG)

Tz. 57 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Gehört zum BV der übertragenden unbeschr stpfl Kö eine ausl BetrSt in einem Staat, bei dem das betr DBA auf der Freistellungsmethode beruht (s Art 13 Abs 3 OECD-MA) oder handelt es sich um im Ausl belegenen Grundbesitz, für den D aufgrund einer mit Art13 Abs 1 OECD-MA vergleichbaren Regelung kein Besteuerungsrecht hat, können in der stlichen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1 Gesamtrechtsnachfolge (§ 4 Abs 2 S 1 UmwStG)

Tz. 18 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Als zwingende Folgerung aus der Verknüpfung zwischen den Werten in der stlichen Schluss-Bil der Überträgerin und den Werten bei der Übernehmerin (s Tz 11ff) bestimmt § 4 Abs 2 S 1 UmwStG, dass der übernehmende Rechtsträger insbes hinsichtlich der Bewertung der WG, der Abschr uä Vergünstigungen entspr dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge o...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2 Übernehmender Rechtsträger (§ 1 Abs 4 S 1 Nr 1 UmwStG)

Tz. 159 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Der übernehmende Rechtsträger an einer Umwandlung iSd Sechsten bis Achten Teils (mit Ausnahme einer Umwandlung iSd § 24 UmwStG) muss grds – wie beim Zweiten bis Fünften Teil (bis zum Inkrafttreten des KöMoG) – eine "europäische" Gesellschaft sein (s § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 UmwStG). Es muss sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitglieds...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.3.3.1 Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge

Tz. 103 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Ein maßgebliches Kriterium der Vergleichbarkeit des ausl oder grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgangs mit den in § 1 UmwStG genannten inl Umwandlungsarten ist bei den übertragenden Umwandlungen die Art des Vermögensübergangs. Das UmwStG setzt in seinem Zweiten bis Fünften Teil die Übertragung des Vermögens durch Gesamtrechtsnachfolge vorau...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7 Umstrukturierungen außerhalb des UmwG

Tz. 124 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Wie bereits erwähnt (s Einf UmwStG Tz 8ff), ist die im UmwG enthaltene Aufzählung von Umwandlungsarten abschließend. Das wirtsch Ergebnis einer Umwandlung lässt sich in aller Regel aber auch durch außerhalb des UmwG geregelte umwandlungsähnliche Vorgänge erreichen, die auf einer Einzelrechtsnachfolge oder auf dem Prinzip der An- bzw Abwachsu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.2 Rechtsfähige Stiftungen und Anstalten

Tz. 42 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Die Voraussetzungen für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts sind im Wes in den §§ 80ff des BGB geregelt. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsgesetzes v 15.07.2002 (BGBl I 2002, 2634) sind diese Voraussetzungen umfassend überarbeitet worden. Nach § 80 Abs 1 BGB ist zur Entstehung einer rechtsfähigen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Anrechnung ausländischer Steuern und § 3 Abs 3 UmwStG

Tz. 157 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Führt der Umwandlungsvorgang im anderen Staat zu einer Besteuerung, ist die dort tats erhobene St ggf nach § 26 KStG anzurechnen. Das setzt eine entspr Anrechnungsmöglichkeit voraus. Bezogen auf das ausl BV muss ein in D stpfl Übertragungsgewinn entstehen, der nicht infolge eines DBA von der inl Besteuerung ausgenommen (freigestellt) ist (s ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.1 Allgemeines

Tz. 89 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Durch das SEStEG neu eingefügt worden ist die in § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG enthaltene Regelung, wonach eine antragsabhängige Bewertung der bei der Verschmelzung übergehenden WG mit dem Bw oder einem höheren Zwischenwert nur insoweit zulässig ist, als das Recht der B-Rep D hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.5 Ausländisches Vermögen

Tz. 111 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 In der Übertragungs-Bil (s Tz 22ff) der Kap-Ges ist grds auch das im Ausl belegene BV auszuweisen, das im Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge auf die Pers-Ges oder natürliche Person übergeht. Wegen einer Ausnahme, s Tz 115. Der St-Status einer ausl BetrSt wird durch die Umwandlung der Kap-Ges nicht berührt (Ausnahme: s Tz 103). Fragli...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rn. 23 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 § 4 Abs 1 S 2–4 EStG, § 12 Abs 1 KStG : Die Anwendung des § 4g EStG setzt tatbestandlich die Beschränkung oder den Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 4 Abs 1 S 3 EStG (einschließlich dessen Ergänzung durch das Regelbeispiel in § 4 Abs 1 S 4 EStG) hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines WG vorau...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 15.2 Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft (§ 4 Abs 7 S 1 UmwStG)

Tz. 163 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Nach § 4 Abs 7 S 1 UmwStG ist auf einen Übernahmegewinn § 8b KStG anzuwenden, soweit dieser auf eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse als MU der übernehmenden Pers-Ges entfällt. Tz. 164 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die Anwendung des § 8b KStG bedeutet im Regelfall, dass der Übernahmegewinn nach § 8b Abs 2 KStG stfrei ist, wobei nach § 8b...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4 Keine Gegenleistung oder nur in Gesellschaftsrechten (§ 3 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG)

Tz. 120 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die in § 3 UmwStG Abs 2 S 1 Nr 3 enthaltene Regelung ist durch das SEStEG eingefügt worden. Danach kommt es zwingend zur Gewinnrealisierung, soweit für den Vermögensübergang eine nicht in Gesellschaftsrechten bestehende Gegenleistung gewährt wird. Eine solche Regelung war vorher nur in § 11 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwStG enthalten. Hierzu s § 11 UmwS...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Wesentliche Definitionen für das UmwStG

Tz. 201 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 1 Abs 5 UmwStG enthält einige für das UmwStG wichtige Definitionen. Dies sind Tz. 202 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Die FRL wird als R des Rates v 23.07.1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spa...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3.4 Ausschluss oder Beschränkung deutscher Besteuerungsrechte an den erhaltenen Anteilen (Fallgruppe 4)

Tz. 171 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Kommt es in Fallgruppe 3 zum (vollständigen oder tw) Ausschluss oder einer Beschränkung dt Besteuerungsrechte, kann das UmwStG dennoch unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a UmwStG Anwendung finden (Fallgruppe 4). Übertragender (oder einbringender bzw formwechselnder) Rechtsträger muss hierzu eine Gesellschaft oder natürl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Personengesellschafter als Schuldner

Rn. 32 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Erlässt ein Mitunternehmer gegenüber seiner Mitunternehmerschaft (zB GmbH & Co KG) eine Schuld, die in der Gesamthandsbilanz mit korrespondierender Forderung in dem Sonder-BV erfasst wird, ist auch bei der (Mit)Unternehmerschaft danach zu differenzieren, ob der Forderungsverzicht aus betrieblichen Gründen oder aufgrund einer gesellschaftsrec...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.6.2 Zivilrechtliche (gesellschaftsrechtliche) Wirksamkeit der Umwandlung

Tz. 120 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Der Umwandlungsvorgang muss – ungeachtet der Rechtsfähigkeit der daran beteiligten Rechtsträger – auch ansonsten zivilrechtlich wirksam vollzogen werden. Das ergibt sich daraus, dass das UmwStG eine Umwandlung nach dem UmwG voraussetzt (§ 1 Abs 1 und 3 UmwStG). Die Wirkungen der Umwandlung werden gem §§ 20 Abs 1, 131 Abs 1, 202 Abs 1 UmwG reg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.9.1 Atypisch stille Beteiligung

Tz. 136 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Die (atypisch) stille Beteiligung an einer Kap-Ges ist zwar als stille Beteiligung am Betrieb einer Kap-Ges und nicht an der Kö selbst anzusehen (s Urt des BFH v 20.08.1954, BStBl III 1954, 336). Die Kap-Ges ist folglich gedanklich von ihrem Betrieb zu trennen, an dem sie zusammen mit dem atypisch still Beteiligten mitunternehmerisch beteil...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3 Übertragender (formwechselnder) Rechtsträger (§ 1 Abs 4 S 1 Nr 2 UmwStG)

Tz. 161 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Beim übertragenden Rechtsträger ist zu differenzieren. Keinen weiteren pers Eingangsvoraussetzungen mit der Folge, dass jeder für die jeweilige Umwandlungsart zugelassene Rechtsträger aus einem EU-, EWR- oder Drittstaat als Überträgerin in Frage kommt, unterliegen:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Sanierungsertrag durch Schuldenerlass (§ 3a Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 12 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Kerntatbestandmerkmale des § 3a EStG sind der Sanierungsertrag, der grds steuerfrei gestellt werden soll, und der Schuldenerlass, durch den es zum Sanierungsertrag kommt. Der Sanierungsertrag ist die betrieblich veranlasste Erhöhung des BV (§ 4 Abs 1 bzw 3 EStG), die laut der Beschlussempfehlung des Bundestages dadurch entsteht, dass die bet...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Rechtsentwicklung, Begriff des Rechtsträgers

Tz. 141 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 1 Abs 1 S 1 UmwStG aF enthielt eine abschließende Aufzählung der Kö, die übertragende Rechtsträger iSd Zweiten bis Fünften Teils des UmwStG aF sein konnten. Zusätzlich mussten sämtliche am Übertragungsvorgang beteiligten Rechtsträger – und damit auch der übernehmende Rechtsträger – nach § 1 KStG unbeschr stpfl sein (§ 1 Abs 5 UmwStG aF). ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.7 Exkurs: § 50i EStG

Tz. 131a Stand: EL 93 – ET: 06/2018 § 50i EStG kann iRd §§ 3ff UmwStG in folgenden Fallkonstellationen von Bedeutung sein: Aus einer Umwandlung bis zum 28.06.2013 ist ein Anteil iSd § 50i EStG entstanden (s Tz 100a und 131b). IR einer Umwandlung wird ein von der Überträgerin gehaltener Anteil iSd § 50i EStG übertragen (s Tz 131c). Tz. 131b Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Der durch da...mehr