Fachbeiträge & Kommentare zu Einbringung

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.5 Bewertung von Pensionsrückstellungen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 UmwStG)

4.5.1 Grundsatz: Bewertung nach § 6a EStG Rz. 301 Entsprechend dem grundsätzlichen Ansatz des gemeinen Werts ist für Pensionsrückstellungen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 UmwStG der sich nach § 6a EStG ergebende Wert anzusetzen. Dies wird regelmäßig der Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG sein. Bei der Berechnung des Teilwerts sind die Vordienstzeiten des Pensionsberechtigten beim Ei...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.3 Anschaffungskosten der neuen Anteile (§ 20 Abs. 3 S. 1–3 UmwStG)

5.3.1 Grundsatz: Wertverknüpfung (§ 20 Abs. 3 S. 1 UmwStG) Rz. 318 Der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt bzw. anzusetzen hat, stellt für den Einbringenden grundsätzlich auch die Anschaffungskosten der erhaltenen neuen Gesellschaftsanteile dar. Dies gilt unabhängig davon, ob einheitlich der Buchwert, einheitlich ein Zwischenw...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.5 Wertobergrenze für sonstige Gegenleistungen

4.3.2.5.1 Ermittlung der Wertobergrenze Rz. 236a Die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UmwStG sieht eine relative und eine absolute Wertobergrenze für den gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen vor, wobei die für den Einbringenden günstigere Alternative maßgebend ist. Es ist zu prüfen, nach welcher Vorschrift sich eine geringere Einschränkung des Wertansatzwahlrechts e...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4 Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft (§ 20 Abs. 2 UmwStG)

4.1 Grundlagen Rz. 181 Grundsätzlich hat die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Rz. 182 Soweit bestimmte Voraussetzungen ("Buchwertvoraussetzungen") erfüllt sind, insbes. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland am Gewinn aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder besc...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.5.3 Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

Rz. 305 Bringt eine Personengesellschaft ihren Betrieb in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft ein und gehört zu dem eingebrachten Betrieb eine Pensionszusage zugunsten eines Mitunternehmers, so war die Pensionszusage vor der Einbringung in der Gesamthandsbilanz zu passivieren und der Pensionsanspruch in der Sonderbilanz des begünstigten Mitunternehmers korrespo...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.2 Körperschaftsteuerpflicht der übernehmenden Gesellschaft

Rz. 202 Eine spätere Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens muss bei der übernehmenden Gesellschaft der KSt unterliegen; es kann sich dabei auch um eine der deutschen Körperschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuer handeln.[1] Rz. 203 Es muss sich mithin um eine Gesellschaft i. S. d. § 1 oder 2 KStG handeln, die nicht von der KSt befreit ist. Allerdings kann die...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6.4 Wirkung der Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtags (§ 20 Abs. 5 UmwStG)

Rz. 404 Im Fall eines zurückbezogenen steuerlichen Übertragungsstichtags sind die Einkommen des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen wäre. Die Geschäftsvorfälle im Rückwirkungszeitraum werden auch steuerlic...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.2 Grundsatz: Bewertung mit dem gemeinen Wert (§ 20 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 UmwStG)

Rz. 184 Grundsätzlich ist der gemeine Wert anzusetzen. Gemäß § 9 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit eines Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der gemeine Wert umfasst grundsätzlich auch einen Gewinnaufschlag. Rz. 185 Mit dem Ansatz des gemeinen Werts sind sämtliche in dem...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.5.1 Ermittlung der Wertobergrenze

Rz. 236a Die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UmwStG sieht eine relative und eine absolute Wertobergrenze für den gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen vor, wobei die für den Einbringenden günstigere Alternative maßgebend ist. Es ist zu prüfen, nach welcher Vorschrift sich eine geringere Einschränkung des Wertansatzwahlrechts ergibt.[1] Die absolute Wertobergrenze na...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.5.3 Natürliche Person als Einbringender

Rz. 343 Zu den Fällen, in denen Einbringender eine natürliche Person ist, zählen sowohl die Sachverhalte, in denen der Ausgangsrechtsträger eine natürliche Person ist, als auch die Sachverhalte, in denen der Ausgangsrechtsträger eine Personengesellschaft ist, soweit an der Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar natürliche Personen beteiligt sind. Rz. 344 Soweit der E...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.2 Gewährung einer "überdimensionierten" sonstigen Gegenleistung (§ 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG)

Rz. 274 Erhält der Einbringende neben den Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft auch sonstige Gegenleistungen, deren gemeiner Wert den sich nach etwaiger Anpassung infolge § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG ergebenden Buchwert bzw. das infolge § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG angepasste buchmäßige Eigenkapital des eingebrachten Betriebsvermögens übersteigt, hat die übernehmende Gesellschaf...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.1 Überblick über das Bewertungswahlrecht

Rz. 194 Die übernehmende Gesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG ausnahmsweise mit seinem Buchwert oder einem Zwischenwert ansetzen, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen gehören die in § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 UmwStG genannten materiellen "Buchwertvoraussetzungen" sowie auch die Antragstel...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.1 Voraussetzungen und Rückausnahmen

Rz. 200 Alle tatbestandlichen Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Soweit die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der gemeine Wert anzusetzen ist. Rz. 201 Zusätzlich sind die Rückausnahmen bei der Gewährung auch anderer Wirtschaftsgüter, bei erstmaliger Begründung des deutschen Besteuerungsrechts, bei faktischer Unmöglichkeit einer ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.1 Grundlagen

Rz. 18 Die Anwendung des § 20 UmwStG setzt voraus, dass sowohl die allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 und 4 UmwStG [1] sowie die besonderen Anwendungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 u. 2 UmwStG erfüllt sind. Rz. 19 Sind die Anwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist das eingebrachte Betriebsvermögen grundsätzlich nach § 6 Abs. 6 S. 1 EStG mit dem gemeinen W...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.5.4 Körperschaft als Einbringender

Rz. 350 Soweit Einbringender eine Körperschaft ist, handelt es sich bei dem Einbringungsgewinn zwar auch um einen Veräußerungsgewinn, der aber weder der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG noch den Steuervergünstigungen des § 34 Abs. 1 oder 3 EStG unterliegt. Insoweit wird der Einbringungsgewinn wie ein laufender Gewinn der Körperschaft besteuert.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.5.1 Grundsatz: Bewertung nach § 6a EStG

Rz. 301 Entsprechend dem grundsätzlichen Ansatz des gemeinen Werts ist für Pensionsrückstellungen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 UmwStG der sich nach § 6a EStG ergebende Wert anzusetzen. Dies wird regelmäßig der Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG sein. Bei der Berechnung des Teilwerts sind die Vordienstzeiten des Pensionsberechtigten beim Einbringenden zu berücksichtigen.[1] Das Na...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.3.1 Grundsatz: Wertverknüpfung (§ 20 Abs. 3 S. 1 UmwStG)

Rz. 318 Der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt bzw. anzusetzen hat, stellt für den Einbringenden grundsätzlich auch die Anschaffungskosten der erhaltenen neuen Gesellschaftsanteile dar. Dies gilt unabhängig davon, ob einheitlich der Buchwert, einheitlich ein Zwischenwert, einheitlich der gemeine Wert oder auch nur für Teile ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.2.2.1 Grundlagen

Rz. 35 Handelt es sich bei dem Ausgangsrechtsträger nicht um eine EU/EWR-Gesellschaft/natürliche Person, kann § 20 UmwStG nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b UmwStG dennoch zur Anwendung kommen, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der dem Einbringenden gewährten Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt is...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.7 Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum, § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG (n. F.)

Rz. 310a Mit dem Jahressteuergesetz 2024[1] wurde ein neuer § 20 Abs. 2 S. 5 UmwStG vorgesehen, welcher klarstellt, dass entsprechend der (bisherigen) Verwaltungsauffassung zu § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 i. V. m. § 20 Abs. 5 UmwStG [2] Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind.[3] Damit ist ein Buc...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.6.5 Antragsform

Rz. 247 Vielfach wird zu Recht die Auffassung vertreten, dass in entsprechender Anwendung der bisherigen Wahlrechtsausübung der Ansatz in der Schlussbilanz konkludent als Antrag zu werten ist. Entscheidend ist, dass sich die Wahlrechtsausübung eindeutig aus den eingereichten Unterlagen ableiten lässt.[1] Nach inzwischen ausdrücklicher Auffassung zumindest der bayrischen Fina...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7 Wegfall eines Zins- bzw. EBITDA-Vortrags (§ 20 Abs. 9 UmwStG)

Rz. 413 Gem. § 4h EStG sind Zinsaufwendungen ggf. im Jahr ihres Anfalls steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Die nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen können ähnlich wie ein Verlust auf künftige Jahre vorgetragen werden. Dieser Zinsvortrag kann nach § 20 Abs. 9 UmwStG nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Gleiches gilt für den EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs. 1...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.1 Überblick über die Einschränkungen

Rz. 273 Auch soweit die 4 materiellen Buchwertvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 4 UmwStG und damit die Voraussetzungen für eine Antragstellung erfüllt sind und die übernehmende Gesellschaft zudem gewillt ist, den Antrag auf Buchwertfortführung zu stellen, kann es zwangsweise zum Ansatz des gemeinen Werts oder eines (ggf. höheren) Zwischenwerts kommen. Dies kann ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.5.2 Ausnahme: Buch- oder Zwischenwertansatz

Rz. 303 Beantragt die übernehmende Gesellschaft für das eingebrachte Betriebsvermögen den Buchwertansatz, hat sie die Pensionsrückstellung mit dem gleichen Wert zu übernehmen, mit dem sie bereits bei dem Einbringenden bilanziert wurde. Hat der Einbringende von der Rückstellungsmöglichkeit nach § 6a EStG ganz oder teilweise keinen Gebrauch gemacht, so gilt auch für die überne...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.1 Grundlagen

Rz. 311 § 20 Abs. 3 UmwStG behält das Prinzip der doppelten (Buch-)Wertverknüpfung bei. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, gilt der (Buch-)Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis des eingebrachten Betriebsvermögens und als Anschaffungskosten der neuen Anteile. Rz. 312 § 20 Abs. 3 S. 4 Umw...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.6 Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz

Rz. 308 Der Ansatz eines Werts unter dem gemeinen Wert in der Steuerbilanz ist laut Gesetzesbegründung auch dann zulässig, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen in der Handelsbilanz mit einem höheren Wert angesetzt wird. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz gilt nicht.[1] Rz. 309 Ein höherer Wertansatz in der Handelsbilanz kann etwa vor dem Hintergrund von Basel II und des Ausweises...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.4.3 Einbringender als Empfänger der neuen Anteile

Rz. 174 In den Fällen, in denen der Ausgangsrechtsträger eine natürliche Person oder eine Körperschaft ist, ist der Ausgangsrechtsträger unstreitig zugleich auch Einbringender. Mithin werden dem Einbringenden neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft gewährt. Rz. 175 In den Fällen, in denen der Ausgangsrechtsträger eine Personengesellschaft ist, werden die neuen Anteile ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 20 § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 UmwStG [1] regelt die Anwendungsvoraussetzungen bezogen auf den umwandelnden, einbringenden oder übertragenden Rechtsträger ("Ausgangsrechtsträger") und auf dessen einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter, wenn es sich bei dem Ausgangsrechtsträger um eine Personengesellschaft handelt. Auffallend ist, dass der Ges...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.6.4 Änderung des Wahlrechts

Rz. 245 Nach wirksamer Wahlrechtsausübung ist eine Bilanzänderung, etwa durch die Wahl eines Zwischenwerts nach einem ursprünglichen Buchwertansatz ausgeschlossen.[1] Nach Auffassung des BFH liegt hierin keine Bilanzänderung, sondern eine rückwirkende Sachverhaltsgestaltung die steuerlich nicht anzuerkennen ist.[2] Anders dürfte der Sachverhalt zu beurteilen sein, wenn der A...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.3.2 Zwischenwert

Rz. 261 § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG gestattet, das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert liegenden Zwischenwert zu bewerten. Grundsätzlich kann die übernehmende Gesellschaft den Zwischenwert in seiner Höhe beliebig wählen. Allerdings soll beim Antrag ausdrücklich anzugeben sein, in welcher Höhe oder zu welchem Prozentsatz die stillen...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.4 Übernehmende Gesellschaft

Rz. 69 Die übernehmende Gesellschaft muss nach § 20 Abs. 1 UmwStG eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft sein, die nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG (s. zu § 1 Abs. 2 UmwStG Rz. 20) nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats oder eines Staats, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, gegründet wurde. Übernehmender Rech...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.4.2 Neue Gesellschaftsanteile

Rz. 166 Damit der Tatbestand einer steuerbegünstigten Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG erfüllt ist, muss die übernehmende Gesellschaft dem Einbringenden als Gegenleistung für die Sacheinlage neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft gewähren. Damit scheiden als steuerbegünstigte Vorgänge mangels Gewährung neuer Gesellschaftsanteile insbesondere aus[1]: die verdeckte S...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.2.1 EU/EWR-Ausgangsrechtsträger (§ 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a UmwStG)

Rz. 28 Ausgangsrechtsträger kann nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a aa) i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG (s. zu § 1 Abs. 2 UmwStG Rz. 20) eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder eines Staats, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, gegründete Gesellschaft i. S. d. Art. 54 AEUV oder des Art. 34 des Abkommens über den EWR sein. Dazu gehö...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.2 Veräußerungspreis des eingebrachten Betriebsvermögens (§ 20 Abs. 3 S. 1)

Rz. 314 Der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis des eingebrachten Betriebsvermögens. Die etwaige Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG durch die übernehmende Gesellschaft ist damit auch für den Einbringenden bindend, selbst wenn die übernehmende Gesell...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.6.3 Antragszeitpunkt

Rz. 243 Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung vom Einkommen der übernehmenden Gesellschaft zuständigen FA zu stellen. Gemeint ist damit die steuerliche Schlussbilanz für das Wirtschaftsjahr, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.[1] Besteht die eingereichte steuerliche Schlussbilanz aus eine...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.4 Tatsächliche Unmöglichkeit der Antragstellung

Rz. 290 Sofern die Anwendungs- und die materiellen Buchwertvoraussetzungen des § 20 UmwStG erfüllt sind, kann nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG auf Antrag einheitlich für den gesamten Sacheinlagegegenstand bei der übernehmenden Gesellschaft der Buchwert oder ein Zwischenwert angesetzt werden. Rz. 291 Der Antrag ist nach § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG bis zur Abgabe der steuerlichen Schlu...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG

Leitsatz Ein Verstoß gegen die Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG liegt vor, wenn bei der Ausgliederung eines geerbten Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft neben Anteilen eine Forderung gegen die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung eingeräumt wird. Sachverhalt Der Kläger erbte ein Einzelunternehmen und übertrug dieses im Wege einer Ausgliederung auf eine neu gegründete GmbH. Dafür erhielt er sämtliche Geschäftsanteile im Nennwert von 25.000 EUR sowie eine Darlehensforderung g...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 4.3.2 Umwandlungen, Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG)

Rz. 18 Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Grundbesitzwerte bzw. Grundstückswerte sollen auch in den Fällen der Umwandlung, Einbringung sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage als Bemessungsgrundlage dienen.[1] Die durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BGBl. I 1996, 2049, 2062; BStBl I 1996, 1523) einge...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2 Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs

Rz. 2 § 23 GrEStG stellt bei der Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 in seiner ursprünglichen Fassung und der nachfolgenden, durch das JStG 1997, das StEntlG 1999/2000/2002 sowie das StÄndG 2001 geänderten Rechtsvorschriften des Gesetzes auf die "Verwirklichung des Erwerbsvorgangs" ab. Aus dem in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff "Erwerbsvorgang" wird deutlich...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 3.3 Erwerbsvorgänge im gesellschaftsrechtlichen Bereich

Rz. 16 Zur Bemessungsgrundlage beim Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen, Einbringungen und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage siehe § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG sowie die Kommentierung unter § 8 GrEStG Rz. 18 bis 22 und den bundeseinheitlich abgestimmten Erlass aus 1997/2000, z. B. FinMin Baden-Württemberg v. 19.12.1997, S 4520/2, in der d...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 4.1 Allgemeines

Rz. 14 Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 GrEStG regelt die Ausnahme vom Grundsatz des § 8 Abs. 1 GrEStG, dass Bemessungsgrundlage der Wert der Gegenleistung ist. Sie sieht in 3 bestimmten Fällen eine Bemessung der Steuer nach den Werten i. S. d. § 138 Abs. 2 bis 4 BewG vor. Diese Werte sind maßgebend, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;[1] bei Umwa...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5 Zeitlicher Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 GrEStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1997 (§ 23 Abs. 4)

Rz. 5 Neben den in § 23 Abs. 3 GrEStG angesprochenen Rechtsänderungen sah das Jahressteuergesetz 1997 in Art. 7 Nr. 3 auch noch Modifizierungen des § 8 Abs. 2 GrEStG und des § 11 Abs. 1 GrEStG vor. Zum einen trat nach der Neufassung des § 8 Abs. 2 GrEStG der Grundbesitzwert nach § 138 Abs. 2 oder 3 BewG als grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage an die Stelle des bisher ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 13 Zeitlicher Anwendungsbereich der durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften bewirkten Neuregelungen (§ 23 Abs. 12 GrEStG)

Rz. 14 Durch Art. 14 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266; BStBl I 2014, 1126, wurde in § 23 GrEStG ein neuer Abs. 12 angefügt. Danach sind die mit Art. 14 Nr. 1 und 2 des vorgenannten Gesetzes neu gefassten Vorschriften des § 6a S. 1 ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 1 Begriff und Inhalt der Gegenleistung

Rz. 1 Nach der Systematik des GrEStG ist der Wert der Gegenleistung das in erster Linie maßgebende Kriterium für die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Nach ihr bestimmt sich regelmäßig die Höhe der Steuer. Nur wenn eine Gegenleistung ausnahmsweise nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist[1] sowie in den ausdrücklich in § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. 3 GrEStG genannten ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 4.4.2.3 Sonderfälle

Rz. 37 Der Gesetzgeber hat dem Ertragswertverfahren gegenüber dem ursprünglich vorgeschlagenen vereinfachten Sachwertverfahren den Vorzug eingeräumt. Da aber typische Gewerbegrundstücke in aller Regel eigengenutzt sind und folglich weder Jahresmieten vorhanden noch übliche Mieten ermittelbar sind, musste für diese Grundstücke ein eigenständiges Bewertungsverfahren gefunden w...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 Die §§ 11ff. UmwStG sind grds. nur auf die Verschmelzung von Körperschaften anwendbar (Ausnahme Rz. 11a; s. aber auch Rz. 11b). Hierunter fallen sowohl nach inl. Recht gegründete Körperschaften (insbes. Kapitalgesellschaften)[1] als auch nach ausl. Recht gegründete Rechtsträger, die nach dem Rechtstypenvergleich einer inl. Körperschaft vergleichbar sind.[2] Auf die Ans...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe TV-L Office Premium
Lohnanspruch nach unwirksamer Kündigung – böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes?

Leitsatz Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer i.d.R. nicht böswillig i.S.d. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht. Sachverhalt Der Kläger war seit November 2019 bei der Beklagten, zuletzt als Senior Consultant, beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverh...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Land- und Forstwirtschaft / 3.2 Unentgeltliche Ausgliederung von Wirtschaftsgütern

Bei Neugliederungen und Nachfolgeregelungen insbesondere im Zusammenhang mit der Planung von Unternehmensnachfolgen von Betrieben auf die nächste Generation stellt die BFH-Rechtsprechung darauf ab, Gewinnrealisierungen möglichst zu vermeiden. Dies gelingt insbesondere bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen in eine Personengesellschaft nac...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.1 Nachversteuerungsfälle

Auch nach der Erbschaftsteuerreform sind die Behaltensregelungen zu beachten. Diese finden sich in § 13a Abs. 6 ErbStG. Demnach fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb einer Behaltensfrist gegen bestimmte Tatbestände verstößt. Dabei gilt für den 85 %igen Verschonungsabschlag eine fünfjährige Beh...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Berücksichtigung eines Vorb... / b) Rechtsprechung

Eine Rspr. des II. Senats des BFH zu der Problematik der Auswirkungen eines Vorbehaltsnießbrauchs an Gesellschaftsanteilen auf die Bewertung der Anteile der Höhe nach ist bisher nicht erkennbar. Die vorhandene Rspr. des BFH zum Vorbehaltsnießbrauch an Anteilen betrifft regelmäßig den hier nicht thematisierten Nießbrauchsvorbehalt an Beteiligungen an Personengesellschaften un...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Realteilung / 4.9 Steuerneutrale Buchwertfortführung trotz Auswechslung der Mitunternehmer vor Realteilung der Mitunternehmerschaft

Die vorherige Einbringung der Anteile an einer Mitunternehmerschaft in andere Personengesellschaften steht einer Realteilung der Mitunternehmerschaft mit Buchwertfortführung nicht entgegen, wenn an den anderen Personengesellschaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunternehmerschaft vermögensmäßig beteiligt waren.[1] Verwaltungsseitig ...mehr