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Frotscher/Drüen, UmwStG § 20 Einbringung von Unternehmen ... / 3.3.4.2 Neue Gesellschaftsanteile

Dr. Elisabeth Wöhrle
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Rz. 166

Damit der Tatbestand einer steuerbegünstigten Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG erfüllt ist, muss die übernehmende Gesellschaft dem Einbringenden als Gegenleistung für die Sacheinlage neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft gewähren. Damit scheiden als steuerbegünstigte Vorgänge mangels Gewährung neuer Gesellschaftsanteile insbesondere aus[1]:

  • die verdeckte Sacheinlage[2]
  • das einfache Anwachsungsmodell,
  • die verschleierte Sacheinlage.[3]
 

Rz. 167

Gesellschaftsanteile sind GmbH- oder Genossenschafts-Geschäftsanteile und Aktien. Hierunter fallen weder Genussrechte noch typische oder atypische stille Beteiligungen.

 

Rz. 168

Im Fall einer Sacheinlage in eine KGaA, bei der der Einbringende als Gegenleistung Aktien erhält, werden ebenfalls neue Gesellschaftsanteile i. S. v. § 20 Abs. 1 UmwStG gewährt. Die Rechtsstellung als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA zählt nach h. M. nicht zu den Gesellschaftsanteilen i. S. d. § 20 UmwStG. Gleichwohl könnte hier der Anwendungsbereich des § 24 UmwStG eröffnet sein.[4]

 

Rz. 169

Neu sind Gesellschaftsanteile i. S. v. § 20 Abs. 1 UmwStG, wenn sie aufgrund der Sacheinlage bei der übernehmenden Gesellschaft entstehen z. B. aufgrund einer Sachgründung oder einer Sachkapitalerhöhung. Keine neuen Anteile sind bereits vorher bestehende Anteile, z. B. eigene Anteile der übernehmenden Gesellschaft oder Anteile eines Dritten. Zu dem einzubringenden Unternehmensteil gehörende Altanteile an der übernehmenden Gesellschaft brauchen auf unwiderruflichen Antrag des Einbringenden nicht eingebracht zu werden, um hierfür neue Anteile zu erhalten. In diesem Fall muss jedoch der Einbringende damit einverstanden sein, dass die zurückbehaltenen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft künftig in vollem Umfang als Anteile zu behandeln sind...

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