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Land- und Forstwirtschaft / 3.2 Unentgeltliche Ausgliederung von Wirtschaftsgütern

Dirk Uwe Gurn
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Bei Neugliederungen und Nachfolgeregelungen insbesondere im Zusammenhang mit der Planung von Unternehmensnachfolgen von Betrieben auf die nächste Generation stellt die BFH-Rechtsprechung darauf ab, Gewinnrealisierungen möglichst zu vermeiden. Dies gelingt insbesondere bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG mit der Gewährung von Bewertungswahlrechten, bei der unentgeltlichen Übertragung auf einen Betriebsübernehmer oder die unentgeltliche Aufnahme einer natürliche Person nach § 6 Abs. 3 EStG und bei Betriebsunterbrechungen (insbesondere bei Betriebsverpachtungen) mit der Ermöglichung einer Buchwertfortführung, sowie bei Veräußerungs- und Aufgabegewinnen mit der Gewährung von Vergünstigungen nach den §§ 14, § 16 Abs. 4, § 34 EStG.

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG sieht erstmals seit 1. Januar 2001 vor, dass die unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter in den dort genannten Fällen unter Einhaltung einer Sperrfrist, die nach Ablauf von 3 Jahren nach Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum, in dem die Übertragung erfolgt ist, endet, gewinnneutral mit ihren Buchwerten zu erfolgen hat. Bei der Planung der Generationennachfolge land- und forstwirtschaftlicher Betriebe stellt sich mit der Möglichkeit der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG die Frage, ob die Steuererleichterungen nach § 24 UmwStG, § 6 Abs. 3 EStG und den §§ 14, 16 Abs. 3 und 34 EStG zulässig sind, wenn eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage aus dem Betrieb zuvor oder gleichzeitig ausscheidet.

In der Praxis wird von dieser Möglichkeit im Rahmen der Hofnachfolge gerne Gebrauch gemacht. Zur Absicherung des Hofübergebers besteht oftmals der Wunsch, ein oder mehrere, besonders wertvolle Gr...

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