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Frotscher/Drüen, UmwStG § 20 Einbringung von Unternehmen ... / 6.4 Wirkung der Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtags (§ 20 Abs. 5 UmwStG)

Dr. Elisabeth Wöhrle
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Rz. 404

Im Fall eines zurückbezogenen steuerlichen Übertragungsstichtags sind die Einkommen des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen wäre. Die Geschäftsvorfälle im Rückwirkungszeitraum werden auch steuerlich dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet. Die Steuerpflicht des Einbringenden endet mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags. Die Steuerpflicht der übernehmenden Gesellschaft beginnt im gleichen Zeitpunkt.[1]

 

Rz. 405

Die Rückwirkung gilt auch für die GewSt.[2] Dies lässt sich aus dem Wort "Gewerbeertrag" in § 20 Abs. 5 S. 2 UmwStG herleiten. Sie gilt hingegen nicht für die USt. Der Einbringende schuldet diese für Umsätze des (Teil-)Betriebs noch bis zum Zeitpunkt des zeitlichen Vollzugs der Sacheinlage.

 

Rz. 406

Die Rückbeziehung erfasst auch Vergütungen i. S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG die ein Gesellschafter der Personengesellschaft während des Rückwirkungszeitraums erhält. Auf sie ist während des Rückwirkungszeitraums § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht mehr anwendbar. Die Vergütungen sind vielmehr Betriebsausgaben der übernehmenden Gesellschaft, soweit sie als angemessenes Entgelt für die Leistungen des Gesellschafters anzusehen sind. Leistungen der Gesellschaft, die über ein angemessenes Entgelt hinausgehen, sind keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern Entnahmen, für die § 20 Abs. 5 S. 2 UmwStG gilt.[3]

 

Rz. 407

Ausgenommen von der Wirkung der Rückbeziehung sind nach § 20 Abs. 5 S. 2 UmwStG Entnahmen und Einlagen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag während des Rückwirkungszeitraums erfolgen. Ohne diese Ausnahme von der Rückbeziehung wäre eine Entnahme bereits als verdeckte Gewinnauss...

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