Fachbeiträge & Kommentare zu Buchführung

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Steuerbilanzpolitik / 2.2.3.1 Planmäßige Abschreibungen

Rz. 43 Planmäßige Abschreibungen sind bei beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorzunehmen, die zur Erzielung von Erträgen verwendet werden und einer wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Abnutzung unterliegen (R 7.1 Abs. 1 EStR 2012). Als Parameter planmäßiger Abschreibungen, mit denen sich Steuerbilanzpolitik betreiben lässt, fungieren die Abschreibungs...mehr

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Steuerbilanzpolitik / 1.3 Adressaten der Steuerbilanzpolitik

Rz. 9 Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG entspricht der steuerliche Gewinn dem "… Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen." Ein solcher unvollständiger Betriebsvermögensvergleich erfordert die...mehr

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Steuerbilanzpolitik / 2.2.3.2 Abschreibungsspezialregelungen

Rz. 55 Seit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz aus dem Jahr 2009[1] mit Aktualisierungen im Jahr 2017,[2] sowie seit dem BMF-Schreiben v. 26.2.2021 [3] existieren mit der Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) gem. § 6 Abs. 2 EStG, dem Sammelposten i. S. v. § 6 Abs. 2a EStG sowie der Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter 3 rein steuerliche (sach...mehr

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Steuerbilanzpolitik / 3.2.1 Ermessensspielräume bei Rückstellungen

Rz. 92 In der Handelsbilanz sind Rückstellungen gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB grundsätzlich i. H. d. nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen, wobei auch künftige Kosten- und Preissteigerungen bei der Rückstellungsbewertung zu berücksichtigen sind.[1] Dagegen sind in der Steuerbilanz gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG die Wertve...mehr

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Steuerbilanzpolitik / 1.5 Entwicklung und Bedeutung der Steuerbilanzpolitik

Rz. 18 Vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)[1] war eine eigenständige Steuerbilanz im deutschen Steuerrecht nahezu unbekannt. Gem. § 60 EStDV a. F. war es lediglich erforderlich, eine unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften korrigierte Handelsbilanz beim Finanzamt einzureichen. Dabei waren der Grundsatz der Maßgeblichkeit der handelsre...mehr

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Erbfall und vorweggenommene... / 3.4.1 Realteilung

Rz. 16 Ein Weg der Auseinandersetzung ist die Realteilung.[1] Der Nachlass wird real geteilt, ein Miterbe erhält wertmäßig das, was ihm nach seiner Erbquote zusteht. Erhält der Miterbe wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, so liegt eine Realteilung mit Abfindungszahlung vor, wenn er für dieses "Mehr" seinen Miterben eine Abfindung zahlt. Da sich die Abfindung...mehr

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Unternehmensbewertung: Vora... / 1.2 Berufsrecht kann Annahme des Auftrags entgegenstehen

Allerdings können berufsrechtliche Gründe im Einzelfall der Annahme eines Bewertungsauftrags entgegenstehen. Insbesondere könnte die Annahme des Auftrags zu einer Interessenkollision oder zu Verstößen gegen Verschwiegenheitspflichten führen. Praxis-Beispiel Konflikt zwischen an Unternehmen Beteiligten A und B sind zu gleichen Teilen an der Physio-GbR A+B beteiligt und führen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.5.1 Wirtschaftstätigkeit und Zusammenhang mit den Einkünften

Rz. 60 Das zweites Tatbestandsmerkmal, das die Vermutung einer missbräuchlichen Gestaltung begründet, besteht nach § 50d Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EStG darin, dass die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit aufweist (sachliche Entlastungsberechtigung). Gemeinsam mit der fehlenden persönlichen Berechtigung der begünstigten Personen nach Nr. 1 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.5.2 Konkretisierung des Begriffs der Wirtschaftstätigkeit

Rz. 73 § 50d Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Halbs. 2 EStG enthält zwei Konkretisierungen zu dem Begriff der Wirtschaftstätigkeit der eingeschalteten Körperschaft. Nach der ersten Alternative bilden das Erzielen von Einkünften und ihre Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen keine Wirtschaftstätigkeit. Gleiches gilt nach der zweiten Alternative, wenn kein angemessen eingeric...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.3 Inlandsumwandlungen mit und ohne Auslandsbezug

Tz. 99 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Inl-Umwandlungen (ohne ausl BV) können auch nach Inkrafftreten des SEStEG in aller Regel ohne Gewinnrealisierung zum Bw erfolgen und zwar auch dann, wenn neben unbeschr stpfl auch beschr stpfl Gesellschafter beteiligt sind (s Tz 82). GlA s Hagemann/Jakob/Ropohl/Viebrock (NWB Sonderheft 1/2007, 20). Tz. 100 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nitzschke...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Die Betriebsbezogenheit der Größenmerkmale

Rn. 82 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 EStG aF ordnete aufgrund seiner Formulierung ("der Betrieb") an, dass die dort genannten Größenmerkmale betriebsbezogen (s Rn 68) waren (BFH BStBl II 2016, 936; 2017, 291; FG Münster 6 K 3183/14 F, DStRE 2018, 837 rkr; Kulosa in Schmidt, § 7g EStG Rz 25, 40. Aufl 2021; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7g EStG Rz 3; Reddig,...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Kanzleimanagement: Zu teuer? Wenn Mandanten nach Preisnachlässen fragen

Steuerberater werden durch Mandanten immer häufiger mit Fragen nach der Höhe und der Angemessenheit ihres Honorars konfrontiert. Viele Mandanten stellen Honorarvergleiche an und hinterfragen die Honorarhöhe kritischer als in der Vergangenheit. Mit einigen einfachen Maßnahmen können Sie die Honorarakzeptanz Ihrer Mandanten oft deutlich erhöhen. Die Beurteilung der Honorarhöhe ...mehr

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Außerordentliche Wirtschaft... / 3.3 Neu seit 19.3.2021: Sonderregelung für Gaststätten

Für Gaststätten im Sinne von § 1 Abs. 1 Gaststättengesetz gilt eine Sonderregelung. Hier wird die Umsatzerstattung auf diejenigen Umsätze begrenzt, die bis zum 30.6.2020 dem vollen Umsatzsteuersatz unterlagen, also die in diesen Betrieben verzehrten Speisen und Getränke. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt – herausger...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Sonderprüfung nach den §§ 142ff. AktG

Rn. 123 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Hinsichtlich desselben Sachverhalts kann eine Sonderprüfung nach § 142 AktG nicht neben einer Sonderprüfung nach § 258 AktG stattfinden. Nach § 142 Abs. 3 AktG ist eine Sonderprüfung nicht hinsichtlich solcher Vorgänge statthaft, die Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 258 AktG sein können. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Vorräte

Rn. 84 Stand: EL 32 – ET: 06/2021 Bezüglich der Ermittlung der AHK von in Fremdwährung bezogenen Vorräten ist auf die Erläuterungen unter HdR-E, HGB § 256a, Rn. 40ff., zu verweisen. Ergänzend ist noch zu bemerken, dass mit der Anwendung oder Unterstellung bestimmter Verbrauchsfolgen i. S. d. § 256 sowie der Festlegung von Fest- oder Gruppenwerten gemäß § 240 Abs. 3 und 4 auch...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Steuerrecht: Maßgeblichkeitsprinzip und Bewertungsvorbehalt

Rn. 125 Stand: EL 32 – ET: 06/2021 Das deutsche Steuerrecht kennt den Terminus einer eigenständigen StB nicht. Mit der Bezeichnung "Steuerbilanz" ist immer eine aus der HB abgeleitete Bilanz zu verstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist jeweils "für den Schluss eines Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen [...], das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungs...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Allgemeine Hinweise

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Bisweilen lassen sich exakte Zahlenwerte und sonstige Daten – aus unterschiedlichsten Gründen – nicht oder nur unter erheblichem und ggf unverhältnismäßigen Aufwand bestimmen. In solchen Fällen kommen auch im Rahmen der Besteuerung Schätzungen zum Einsatz (zB im Lohnsteuerverfahren, > Rz 9 ff). Man versteht darunter die genäherte Bestimmung v...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4.5 Missbräuchliche Gestaltungen und Scheingeschäfte

Rz. 244 Nicht ohne Grund geht Abschn. 24.2 Abs. 7 UStAE auf Fragen des Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG ein. Denn im Laufe der Zeit sind verschiedene Gestaltungen aufgetreten, mit denen Land- und Forstwirte versucht haben, Nachteile der Pauschalierung abzufedern bzw. deren Vorteile verstärkt zu nutzen. Teilweise ist dabei ...mehr

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Jahresabschlusspolitik nach... / 1 Einführung

Rz. 1 Die Jahresabschlusspolitik hat allgemein die Aufgabe, das "Rohmaterial" eines Jahresabschlusses im Rahmen der rechtlich zulässigen Möglichkeiten durch geeignete Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweismaßnahmen [1] so aufzubereiten, dass die vom Unternehmen bzw. Konzern gewünschten oder beabsichtigten Schlussfolgerungen möglichst durch die Jahresabschlussanalysten, z. B....mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 3.5 Kürzung um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt.[1] Dass sowohl positive wie negative Gewerbeerträge auszuscheiden sind, die auf eine ausländische Betriebsstätte entfallen, ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG. Diese Regelun...mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 1.3 Beweiskraft der Buchführung und Aufzeichnungen bzw. Darstellung von Beanstandungen durch die Finanzverwaltung

Sinn und Zweck der steuerlich richtigen, vollständigen und ordentlichen Buchführung und der Aufzeichnungen ist, dass diese Daten der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Sollte deren Richtigkeit durch die Finanzverwaltung jedoch beanstandet werden, kann die Finanzverwaltung von diesem Grundsatz abweichen. Allerdings muss die Finanzverwaltung im Beanstandungsfall deren Grund i...mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 3.1 Vorbemerkung

Bücher und Aufzeichnungen müssen so geführt sein, dass ein sachkundiger Dritter in angemessener Zeit sich einen Überblick über die Aufzeichnungen verschaffen kann. Elektronische Aufzeichnungen unterliegen grundsätzlich auch den gleichen Prinzipien wie manuell geführte Bücher oder Aufzeichnungen. Die GoB bzw. GoBD erstrecken sich damit nicht nur auf die elektronische Buchführ...mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 1.2 "Bücher" i. S. d. GoBD

"Bücher" i. S. d. BMF-Schreibens[1] und damit der GoBD sind nicht nur klassische Aufzeichnungen in Papierform jedweder Art, sondern auch elektronische Aufzeichnungs- und Archivierungsmöglichkeiten. Bücher und Aufzeichnungen können gem. § 146 Abs. 5 AO auch auf Datenträgern geführt werden. Bedingung ist jedoch, dass die Form der Buchführung sowie der angewandten Verfahren den...mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 3.2.1 Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit

Verarbeitung muss leicht verfolgt werden können Der Grundsatz der leichten Nachvollzieh- und Nachprüfbarkeit ergibt sich nicht nur aus dem steuerlichen Bereich, sondern auch aus dem Handels- und ggf. Berufsrecht. Nachvollziehbarkeit bedeutet, dass die Verarbeitung der einzelnen Geschäftsvorfälle mit dem dabei angewandten Buchhaltungssystem bzw. Aufzeichnungsverfahren relativ ...mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 1 Ordnungsmäßige DV-Buchhaltung in der Praxis

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind für die klassische Buchhaltung (Papierbuchhaltung) jedem Fachmann ein Begriff und in der Praxis gewissermaßen "in Fleisch und Blut" übergegangen. Im Bereich der elektronischen Buchhaltung und Archivierung hingegen traten und treten immer wieder Fragen, Probleme und Unsicherheiten auf, die durch die Ausführungen im BMF-Sch...mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / Zusammenfassung

Überblick Mit Schreiben vom 28.11.2019 hat der BMF die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-Buchhaltung und den Datenzugriff zusammengefasst und auch hinsichtlich digitaler Verfahren erweitert. Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 14.11.2014. In diesem "alten" Schreiben wurden alle damals gültigen Vorschriften zur Führung von Büchern und zur herkömmlichen und elektronischen A...mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 1.4 Bedeutung der Begriffe "Aufzeichnungen", "Bücher" und "Geschäftsvorfälle"

Der buchhalterische Begriff "Bücher" entspringt handelsrechtlichen (auch historischen) Ausführungen. Zur Fertigung einer klassischen (Papier-)Buchhaltung wurden die entsprechenden Vorgänge in der äußeren Form eines Buches, einer Kladde, auf Papierkonten oder in einem (Papier-) Journal aufgezeichnet. Die äußere Form war hierbei jedoch unbeachtlich. Nach den Ausführungen des B...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 112 Auf Geschäftsbriefen, Anzeigen sowie "allen Verlautbarungen nach außen hin"[159] müssen neben der Firmierung Angaben gemacht werden zum Gesellschaftstyp, Sitz, zuständigen Handelsregister und zur entsprechenden Matrikel-, Steuernummer sowie im Fall einer GmbH, AG oder KGaA zur Höhe des Gesellschaftskapitals. Wurde nicht das ganze Gesellschaftskapita...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 148 Schriftstücke der Gesellschaft müssen die Firma, den Sitz und die Anschrift der Gesellschaft, die Bezeichnung des Registergerichts und die Nummer, unter welcher die Gesellschaft registriert ist, sowie die NIP-Nummer und die Höhe des Stammkapitals enthalten (Art. 206 HGG). Die Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben kann ein Zwangsgeld des Regis...mehr

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Schweden / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

Rz. 131 Außer im ABL finden sich die wichtigsten Regeln über Buchführung, Rechnungslegung und deren Publizität im Buchführungsgesetz (Bokföringslag) und im Gesetz über den Jahresabschluss (Årsredovisningslag). I. Geschäftsbriefe Rz. 132 Die Firma, der Ort des Sitzes des Verwaltungsrates sowie die Organisationsnummer der Gesellschaft müssen auf allen Geschäftsbriefen, Rechnunge...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Gesellschaftsbücher/Gesellschaftsrechtliche Pflichtaufzeichnungen Rz. 142 Die Gesellschaft ist verpflichtet, neben einem ordnungsgemäßen Rechnungswesen (siehe Rdn 145) auch sogenannte Gesellschaftsbücher zu führen und laufend auf dem aktuellen Stand zu halten. Diese sind an dem Sitz der Gesellschaft zu verwahren. Die Archivierung in elektronischer Form ist zulässig, sofern...mehr

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Russland / I. Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 107 Es bestehen keine zwingend vorgeschriebenen Anforderungen an Geschäftsbriefe einer GmbH in der Russischen Föderation. Zur Erstellung und Aufbewahrung von Schriftstücken gelten die Allgemeinen Anforderungen Nr. GOST P6.30–2003 vom 3.3.2003 (GOST – gosudarstwennij obscherossijskij Standart), die für bestimmte Schriftstücke einer DIN vergleichbare Stan...mehr

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England und Wales1 England ... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe 1. Mindestangaben Rz. 470 Auf dem Briefkopf der Gesellschaft müssen die folgenden Pflichtangaben enthalten sein: der registrierte Name, der registrierte Sitz, die Registrierungs-Nummer, die Anschrift des registrierten Geschäftssitzes, die Namen der Geschäftsführer (vollständige Namensnennung ist erforderlich) und die Tatsache, dass es sich um eine Gesellscha...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 111 Art. 2.44 ZGB legt fest, dass folgende Mindestangaben über eine juristische Person in der Geschäftskorrespondenz mit Dritten (in Anschreiben, auf Rechnungen, in Handelspapieren, in E-Mails) zwingend anzugeben sind:mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 109 Auf allen Schreiben, Aufträgen, Rechnungen und ähnlichen Unterlagen eines Kaufmanns, also auch der d.o.o., sind gem. Art. 21 Abs. 4 ZTD Firma, Sitz, Handelsregister, bei dem die d.o.o. eingetragen ist, samt Handelsregisternummer anzugeben sowie Firma und Sitz des kontoführenden Instituts und Kontonummern. Weiters hat eine d.o.o. den Betrag ihres Sta...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 155 Auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft müssen nach Art. R 123–238 Nr. 3 C.com. die Firma, die Rechtsform und die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft angegeben werden. Weitere Angaben wie Sitz, Handelsregisternummer oder Geschäftsführer sind nicht erforderlich. Bei einer Gesellschaft in Liquidation sind gem. Art. L 237–2 Abs. 1, Art. R 237–1 C...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / I. Buchführung und Rechnungslegung

I. Grundlagen Rz. 228 Abschnitt 9 des Zweiten Buches des NL-BGB enthält die Bestimmungen über den Jahresabschluss und den Bericht der Geschäftsführung, die auch für die B.V. gelten. Art. 2:361 Abs. 1 NL-BGB definiert den Jahresabschluss als (i) Bilanz und (ii) Gewinn- und Verlustrechnung mit (iii) Erläuterung und den konsolidierten Jahresabschluss, falls die Rechtsperson eine...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 145 Es bestehen keine Vorschriften über notwendige Angaben auf Geschäftsbriefen. II. Buchführungspflicht 1. Aufstellung des Jahresabschlusses Rz. 146 Die Gesellschaftsrechte der Einzelstaaten enthalten nicht durchwegs Regelungen über die Aufstellung von Jahresabschlüssen (annual financial statements). Sofern gesellschaftsrechtlich eine Pflicht zur Rechnung...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 91 Sämtliche Schriften, Rechnungen, Anzeigen, Veröffentlichungen, Bestellungsscheine und andere von der Gesellschaft herausgegebenen Dokumente müssen mindestens folgende Angaben enthalten (Art. 710–10 LSC):mehr

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China / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

Rz. 159 Früher bestehende Sondervorschriften über die Buchführung von FIEs sind entfallen. Die Buchführung von FIEs richtet sich nun nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 163 ff. Gesellschaftsgesetz. Rz. 160 Die Bücher eines FIE sind in Chinesisch zu führen. Eine fremdsprachige Buchführung kann zusätzlich mit Einverständnis der Gesellschafter geführt werden. Rz. 161 Jedes...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

Rz. 104 Die vom Corporations Act auferlegten Rechnungslegungs- und andere Offenlegungspflichten variieren – ähnlich deutschen Rechts (vgl. §§ 2 ff. HGB) – je nach Größe und Art der Gesellschaft. So unterliegt die kleine proprietary company weniger strikten Pflichten als die große proprietary company (vgl. Secs. 205A–205G und Chapter 2M, insbesondere Secs. 285–306; Secs. 314–...mehr

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Deutschland / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 213 Das GmbHG sieht in § 35a Pflichtangaben für Geschäftsbriefe vor. Geschäftsbriefe sind alle schriftlichen Mitteilungen der Gesellschaft im geschäftlichen Bereich, die dem Außenverhältnis zuzurechnen und individuell adressiert sind. Ausgenommen von dieser Definition sind Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen und Formulare im Behördenverkehr...mehr

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Serbien / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 97 Auf allen Schreiben, Aufträgen, Rechnungen und ähnlichen Unterlagen eines Kaufmannes, also auch der Gesellschaft (nachfolgend "Geschäftsbriefe"), sind gem. Art. 25 ZPD Firma, Sitz, das Handelsregister, bei dem die Gesellschaft eingetragen ist, sowie die Handelsregisternummer und persönliche Identifikationsnummer anzugeben. II. Buchführungspflicht Rz. ...mehr

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Schweiz / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 153 In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden. Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwendet werden (Art. 954a OR...mehr

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Slowakei / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 121 Jede Gesellschaft ist verpflichtet, auf allen Geschäftsbriefen den Handelsnamen, die Rechtsform, den Sitz, die Identifikationsnummer, die Bezeichnung des Handelsregisters und die Nummer der Eintragung anzuführen. Mit der Verletzung dieser Pflicht sind jedoch keine Sanktionen verbunden. II. Buchführungspflicht Rz. 122 Die GmbH ist zur Buchführung in de...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 126 Die Firma muss in allen Fällen die Bezeichnung "Limited Liability Company" oder LLC enthalten. Fehlen diese Hinweise, so haften die Geschäftsführer persönlich und solidarisch für die Verbindlichkeiten der LLC.[18] Ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, kann damit die Haftungsbeschränkung indirekt verloren gehen. II. Buchführungspflicht ...mehr

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Rumänien / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 119 Auf allen Rechnungen, Angeboten, Auftragsschreiben und ähnlichen Schriftstücken einer Gesellschaft sind gem. Art. 74 GesG Firma, Rechtsform, Sitz, Ordnungsnummer der Gesellschaft beim Handelsregister und einziger Eintragungscode (cod unic de inregistrare) anzugeben. II. Buchführungspflicht Rz. 120 Gemäß Art. 5 des rumänischen Rechnungswesengesetzes[22...mehr

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Slowenien / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 109 Auf allen Schreiben, Aufträgen, Rechnungen und ähnlichen Unterlagen der d.o.o. sind Firma, Sitz, zuständiges Gerichtsregister, Handelsregisternummer sowie der Betrag des Stammkapitals und der noch nicht geleisteten Einlagen anzugeben. II. Buchführungspflicht Rz. 110 Gemäß Art. 54 ff. ZGD-1 ist jeder Unternehmer mit Sitz in der Republik Slowenien zur B...mehr

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Estland / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 117 Gemäß § 15 Abs. 2 HGB müssen auf Geschäftsunterlagen der Handelsname, der Sitz und die Handelsregisternummer angegeben werden. Auf den Geschäftsunterlagen der Zweigniederlassung einer Handelsgesellschaft sind der Handelsname, der Sitz und die Handelsregisternummer der Zweigniederlassung anzugeben. II. Buchführungspflicht 1. Aufstellung und Feststellun...mehr

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Belgien / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 119 Gemäß Art. 2:20 GGV haben sämtliche im Geschäftsverkehr verwendeten Dokumente die folgenden Angaben zu enthalten:mehr