Fachbeiträge & Kommentare zu Brandenburg

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Billigkeitserwägungen.

Rn 30 Leitprinzip für die Kostenentscheidung ist das Veranlassungsprinzip, dh die Kosten sind dem aufzuerlegen, der sie bei Fortführung des Rechtsstreits zu tragen hätte (MüKoZPO/Schulz Rz 1). Dabei sind die allgemeinen Regeln des Kostenrechts (§§ 91 ff) entspr anzuwenden. Nach §§ 91, 92 hat grds derjenige die Kosten zu tragen, der voraussichtlich unterlegen wäre. Das Gerich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zum Vollstreckungsabwehrantrag (§ 120 I iVm § 767 ZPO).

Rn 7 Die Anwendungsbereiche von Abänderungsantrag und Vollstreckungsgegenantrag schließen sich aus. Der (nur vom Schuldner zu stellende) Vollstreckungsabwehrantrag nach § 120 I iVm § 767 ZPO dient der Durchsetzung rechtsvernichtender, -hemmender und -beschränkender Einwendungen. Es geht nur um die Frage, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel aufgrund neu hinzugetretener m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundsatz des Vorrang- und Beschleunigungsgebots (Abs 1).

Rn 3 Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot gilt für alle Kindschaftssachen, die den Aufenthalt eines Kindes (als Teil der Personensorge, § 1631 I BGB) betreffen. Das können insb Verfahren nach §§ 1628, 1671, 1678, 1680 f BGB sein. Anderes gilt aber, wenn die Eltern zwar (auch) um das Aufenthaltsbestimmungsrecht streiten, nicht aber über den tatsächlichen Aufenthalt ihrer Kind...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Bestehen eines allgemeinen Gerichtsstandes bei verschiedenen Gerichten und Fehlen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstandes.

Rn 6 § 36 I Nr 3 erfordert, dass die verklagten oder zu verklagenden Streitgenossen voneinander verschiedene allgemeine Gerichtsstände (§§ 12–19a) haben und dass für den Streitgegenstand kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand eingreift. Ein etwaiger gemeinsamer besonderer ausländischer Gerichtsstand bleibt dabei außer Betracht (Brandbg Beschl v 11.4.24 – 1 AR 8/24 [SA Z],...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Unterlassungen des Beklagten.

Rn 29 Der Bekl muss gg die Obliegenheit, seinen Verteidigungswillen innerhalb einer ihm nach § 276 I 1, 3 gesetzten Frist anzuzeigen, verstoßen haben. Das begründet die ges Vermutung, dass die Sache unstr bleibt und durch Versäumnisurteil entschieden werden kann. Die fristgemäß beim Gericht eingegangene Anzeige schließt den Erlass des Versäumnisurteils in jedem Falle aus (BT...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Verletzungen des Art 103 I GG.

Rn 6 Die Gehörsverletzung bestimmt sich nach denselben Maßstäben wie der verfassungsrechtliche Begriff des Art 103 I GG, der sich nach hM in einem Mindestschutz erschöpft und nicht etwa Fälle offensichtlicher Unrichtigkeit von Entscheidungen einbezieht (BGH WRP 08, 956 f [BGH 13.12.2007 - I ZR 47/06] Rz 5; BGH, I ZR 112/17, BeckRS 19, 2252 Rz 4; BFH NJW 06, 861; Musielak/Mus...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten.

Rn 9 Für den Versuch oder das Gelingen einer gütlichen Erledigung entsteht eine Gerichtsvollziehergebühr nach Nr 207 des KV zum GvKostG (19,20 EUR). Das gilt aber nur im Falle des isolierten Antrags auf gütliche Erledigung. Beantragt der Gläubiger gleichzeitig die Einholung einer Vermögensauskunft nach §§ 802a II S 1 Nr 2, 802c oder die Pfändung nach § 802a II S 1 Nr 4, ermä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bescheidene Lebens- und Haushaltsführung (Buchst a).

Rn 15 Für die Lebens- und Haushaltsführung werden insb Kleidungsstücke, Wäsche, Haushaltsgeräte und Möbel benötigt. Gegenstände, die in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt, eine Teilnahme am kulturellen Leben und die Informationsbeschaffung über das Zeitgeschehen ermöglichen, können unpfändbar sein (LSG Rheinland-Pfalz info also 18, 85). Welche Gegenstände der Schuldn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Titel.

Rn 3 § 890 verlangt eine titulierte Unterlassungs- bzw Duldungsverpflichtung des Schuldners. Der Titel kann auch eine Verpflichtung zur Handlung beinhalten, wenn der Schuldner der Pflicht zur Duldung oder Unterlassung nur genügen kann, indem er die hierfür erforderliche positive Handlung vornimmt (BGH MDR 20, 1276 [BGH 09.07.2020 - I ZB 79/19] – für die Duldung der Inaugensc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zeitpunkt der Erledigungserklärung und des erledigenden Ereignisses.

Rn 23 Auf den Zeitpunkt der materiell-rechtlichen Erledigung kommt es bei übereinstimmend abgegebenen Erledigungserklärungen nicht an, weil das Gericht nicht prüft, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis vorliegt (vgl Rn 25). Der Rechtstreit kann daher auch dann übereinstimmend für erledigt erklärt werden, wenn das erledigende Ereignis zwischen Einreichung (Anhängigkeit) u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Einsichtsrecht Dritter (Abs 2).

Rn 8 Dritter ist, wer nicht Berechtigter iSv Abs 1 (Rn 3) oder Behörde (Rn 1) ist. Während Anhängigkeit der zuständige Vorsitzende, danach der Vorstand des Gerichts (Behördenleiter) oder der von diesem beauftragte Richter wird dem Berechtigten nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag idR Einsicht gewähren, wenn die Parteien damit einverstanden sind. Sind sie – das Widerspruch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Gerichtliche Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit der Forderung.

Rn 4 § 868 I betrifft die Fälle, in denen eine Auswirkung im Verfahren auf die materiell-rechtliche Verpflichtung eintritt. Wird nach Eintragung der Hypothek der Titel aufgehoben, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Titels aufgehoben, die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, so erwirbt der derzeitige Eigentümer ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einschränkungen.

Rn 14 Die durch die Konzentrationsvorgabe eröffneten Auswahlmöglichkeiten für Rechtsbehelfsführer werden grds in Kauf genommen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass der Rechtsweg vollständig zur Disposition der Beteiligten steht. Nach der Rspr sind daher angeführte, aber offensichtlich nicht erfüllte Anspruchsgrundlagen in dem Zusammenhang unbeachtlich (vgl nur BVerwG NVwZ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f) Ungeeignetheit des Beweismittels.

Rn 50 Bei der Qualifizierung eines Beweismittels als ungeeignet ist besondere Vorsicht geboten, weil die Gefahr einer vorweggenommenen Beweiswürdigung hier besonders groß ist (vgl BVerfG NJW-RR 01, 1006, 1007; BGH NJW 22, 2935 = MDR 22, 1299 = Bespr Laumen MDR 22, 1529 f [BGH 16.08.2022 - VI ZR 1151/20]). Weder die Unwahrscheinlichkeit einer Tatsache noch die Wahrnehmung dur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Elektronische Verwaltung der Vermögensverzeichnisse (E-Vermögensverzeichnis) durch zentrale Vollstreckungsgerichte (Abs 1).

Rn 2 Geregelt wird die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse bei einem zentralen Vollstreckungsgericht (Satz 1). Soweit der Gerichtsvollzieher zur Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet ist (§ 802f VIII), hat er sie diesem Gericht zu übermitteln. Entspr gilt für das nach § 284 VII 4 AO zu hinterlegende Vermögensverzeichnis. Das Eintragungsverfahren der überm...mehr

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§ 28 Testament des Landwirts / A. Rechtszersplitterung im landwirtschaftlichen Erbrecht

Rz. 1 Das Landwirtschaftserbrecht als Sondererbrecht der Landwirtschaft verfolgt das Ziel, landwirtschaftliche Betriebseinheiten beim Übergang auf die nachfolgende Generation zu erhalten. Erreicht werden soll dieses Ziel durch Regelungen zur Sondererbfolge, wonach nur ein einzelner Miterbe den landwirtschaftlichen Betrieb fortführt, und durch Bewertungsvorteile im Verhältnis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Reisekosten des Anwalts.

Rn 5 Näher geregelt ist auch, inwieweit die Reisekosten eines Anwalts zu erstatten sind Reisekosten eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts sind immer zu erstatten, etwa zur Teilnahme an auswärtigen Beweisterminen (AG Zeitz AGS 19, 45 = NJW-Spezial 19, 125 [AG Zeitz 05.12.2018 - 4 C 164/17]), Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind ebenfalls immer zu ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32004R0805 Art. 6 EuVTVO – Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel.

Gesetzestext (1) Eine in einem Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung wird auf jederzeitigen Antrag an das Ursprungsgericht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Andere Fristen.

Rn 6 Für andere Fälle der Versäumung prozessualer Fristen (etwa: Antrag auf Tatbestandsberichtigung oder Urteilsergänzung, vgl BGH NJW 60, 866 [BGH 25.01.1960 - II ZR 22/59] und 80, 785 f [BGH 23.01.1980 - IV ZR 217/79]) kommt Wiedereinsetzung (auch im Wege analoger Anwendung) nicht in Betracht; dem steht die bewusste Beschränkung des § 233 auf die darin ausdrücklich genannt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Geständnisfiktion und Grenzen.

Rn 11 Die Säumnis des Bekl bewirkt, dass das gesamte (rechtzeitig vorgetragene) tatsächliche Vorbringen des Kl als zugestanden anzunehmen ist. Ausgenommen sind die einem Geständnis nicht zugänglichen, vAw zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen (s Rn 3), was nach Abs 1 S 2 auch für das Vorbringen des Kl zu Vereinbarungen über den Erfüllungsort- und den Gerichtsstand gilt. Di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Kein Hauptsacheprozess.

Rn 19 Der Gesetzgeber hat die Einführung eines selbstständigen Beweisverfahrens durch Neuregelung in § 485 II ua damit begründet, dass in Anlehnung an das amerikanische Recht vor dem Eintritt in die eigentliche Verhandlung ein Verfahren geschaffen werden sollte, welches dem Zweck dient, den streitgegenständlichen Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht weitestgehend aufzukläre...mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / a) Beeinflussbarkeit durch Dritte

Rz. 33 Eine freie Willensbildung ist nicht mehr möglich, wenn infolge der Geistesstörung der Wille durch Einflüsse Dritter übermäßig beherrscht wird,[67] mithin der Testierende sich kein klares, von krankhaften Einflüssen ungestörtes Urteil bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen Dritter handeln kann. Zu prüfen ist, ob die Fremdeinflüsse das Gewicht einer pathologi...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / 1. Verfahren

Rz. 43 Das Verfahren nach § 11 RVG beginnt durch Stellung eines Antrages vor dem Prozessgericht in erster Instanz. In Zwangsvollstreckungssachen ist der Antrag an das Gericht der ersten Instanz zu richten.[53] Handelt es sich um die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens, welches nicht an das zuständige Gericht abgegeben wurde, so ist für den Antrag nach § 11 RVG das Mahn...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Verständigung in der Hauptverhandlung

a) Verfahrensgang und Beteiligte Rz. 1241 [Autor/Stand] Die Vereinbarung muss zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten getroffen werden (§ 257c Abs. 1 Satz 1 StPO). Neben der StA sind der Angeklagte und sein Verteidiger zu beteiligen. Rz. 1241.1 [Autor/Stand] Die Initiative geht nach der Gesetzeskonzeption vom Gericht aus (§ 257c Abs. 3 Satz 1 StPO), aber auch die an...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 25 Als Rechtsfolge der Drittwirkung werden Gesamtrechtsnachfolger, Vertreter, Bevollmächtigte und aus eigenem Recht Anfechtungsberechtigte mit Einwendungen gegen Grund und Höhe des Steueranspruchs nicht mehr gehört; sie können sich nur noch gegen ihre eigene Inanspruchnahme, z. B. als Haftungsschuldner, und die darin liegende Ermessensentscheidung wehren. Rz. 26 Eine Ausn...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.3.2.4 Rückgriffsberechtigter Dritter

Rz. 198 Der Anwendungsbereich des Abs. 2 wird nicht nur auf dem Anteilseigner nahestehende Personen ausgedehnt, sondern auch auf einen Dritten, der weder dem Anteilseigner noch der Kapitalgesellschaft selbst nahesteht, wenn der Dritte für das Fremdkapital, das er der Körperschaft zur Verfügung gestellt hat, auf den Anteilseigner oder eine diesem nahestehende Person zurückgre...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst

Rz. 19 Nach § 11 Nr. 2 KSchG muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Vorschrift ist inhaltsgleich mit § 615 Satz 2 BGB. [1] Beide Bestimmungen stellen darauf a...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Organvertreter von juristischen Personen

Rz. 5 Die Vorschriften des KSchG über den allgemeinen Kündigungsschutz gelten nicht für unmittelbare Organvertreter einer juristischen Person. Dies sind die Mitglieder von Organen, die zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen sind. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG knüpft allein an die organschaftliche Stellung an und erfasst ohne Unterschied alle organschaftlichen ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Eine unwirksame Arbeitgeberkündigung beendet das Arbeitsverhältnis nicht, sofern der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt und das Arbeitsgericht das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses feststellt. Für diesen Fall hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch nach § 615 Satz 1 BGB auf (Nach-)Zahlung seiner vertraglichen Vergütung für den Zeitraum zwis...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: Brandenburg

Zusammenfassung Überblick Die soziale Wohnraumförderung des Landes Brandenburg unterstützt Bürgerinnen und Bürger mit geringem bis mittlerem Einkommen beim Zugang zu bedarfsgerechtem Wohnraum. Grundlage ist das Brandenburgische Wohnraumförderungsgesetz (BbgWoFG) vom 5.6.2019 sowie die dazugehörigen aktuellen Förder-Richtlinien. Ziel ist es, insbesondere in angespannten Wohnun...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 2 Weitere Informationen und Ansprechpartner

Adressen Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, Henning-von-Tresckow-Str. 2 – 8, 14467 Potsdam, Tel.: 0331-866 0, Mail: poststelle@mil.brandenburg.de, Web: www.mil.brandenburg.de Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Babelsberger Str. 21, 14473 Potsdam, Tel.: 0331-660 0, Infotelefon Wohnungsbau: 0331-660 1322, Mail: kundencenter@ilb.de, Web: www.ilb.de Förder...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.8 Antragstellung

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ist zuständig für die Antragsannahme und Bearbeitung. Der Antrag muss vor Beginn des Bauvorhabens gestellt werden. Voraussetzungen: Einkommensnachweis aller Haushaltsmitglieder, Bau- oder Kaufunterlagen, ggf. Nachweis über besondere Bedarfe (Pflegegrad, Schwerbehindertenausweis), Bestätigung der Stadt oder Gemeinde über das Wohnun...mehr

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Soziale Wohnraumförderung: ... / Zusammenfassung

Überblick Die soziale Wohnraumförderung des Landes Brandenburg unterstützt Bürgerinnen und Bürger mit geringem bis mittlerem Einkommen beim Zugang zu bedarfsgerechtem Wohnraum. Grundlage ist das Brandenburgische Wohnraumförderungsgesetz (BbgWoFG) vom 5.6.2019 sowie die dazugehörigen aktuellen Förder-Richtlinien. Ziel ist es, insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten preis...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.5 Art der Förderung

zinsgünstige Darlehen Die Förderung erfolgt in Form von: zinsfreien oder zinsgünstigen Darlehen über die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Tilgungszuschüssen in Höhe von 15–35 % (je nach Förderprogramm und Vorhaben), direkten Zuschüssen bei Wohnraumanpassung (bis zu 20.000 EUR je Maßnahme möglich). Praxis-Beispiel Beispiel Mietwohnungsneubau: Darlehen bis zu 3.200 EUR...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 1 Rechtliche Grundlagen

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz Bbg WoFG) vom 5.6.2019 (GVBl I Nr. 17) Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung im Land Brandenburg (Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung – BbgWoFEGV) vom 6.9.2019 (GVBl II Nr. 72), zuletzt geändert am 23.8.2023 Richtlinie zur Förde...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.4 Was wird gefördert?

3.4.1 Mietwohnungsbau preisgebundener Wohnraum Gefördert wird der Neubau sowie die Modernisierung von Mietwohnungen, insbesondere wenn dadurch: preisgebundener Wohnraum entsteht, Barrieren abgebaut werden, energetische Standards verbessert werden. 3.4.2 Selbstgenutztes Wohneigentum Neubau- oder Ersterwerb Gefördert wird: Neubau oder Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum, Ausbau, Umbau o...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3 Förderangebote

3.1 Allgemeine Bestimmungen angemessener Wohnraum Die Wohnraumförderung richtet sich an Haushalte, die aufgrund ihres Einkommens nicht in der Lage sind, sich angemessenen Wohnraum am freien Markt zu verschaffen. Gefördert werden sowohl der Neubau von Mietwohnungen und selbstgenutztem Wohneigentum, als auch die Modernisierung, Instandsetzung und barrierefreie Anpassung bestehende...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.4.3 Wohnraumanpassung

Barrierefreiheit Umbau bestehender Wohnungen zur Herstellung von Barrierefreiheit, insbesondere bei Haushalten mit pflegebedürftigen oder mobilitätseingeschränkten Personen.mehr

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Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.4.1 Mietwohnungsbau

preisgebundener Wohnraum Gefördert wird der Neubau sowie die Modernisierung von Mietwohnungen, insbesondere wenn dadurch: preisgebundener Wohnraum entsteht, Barrieren abgebaut werden, energetische Standards verbessert werden.mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.6 Miet- und Belegungsbindungen

Geförderte Wohnungen unterliegen strengen Bindungen: Belegungsbindung: Nur einkommensberechtigte Haushalte dürfen einziehen. Mietbindung: Die Nettokaltmiete darf die festgelegte Höchstmiete nicht überschreiten (z. B. 5,50 – 6,50 EUR/m2, regional gestaffelt). Bindungsdauer: In der Regel 20 bis 30 Jahre, abhängig von Förderhöhe und Programm. Bei Verstößen droht die Rückzahlung der...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.2 Wer Anträge stellen kann

Förderbereiche Die Antragsberechtigung auf die Förderungen richten sich nach den folgenden Förderbereichen: Mietwohnungsbau = Kommunen, Wohnungsunternehmen, Stiftungen, Privatpersonen Eigentumsförderung = Privatpersonen (insbes. Familien, Alleinerziehende) Wohnraumanpassung = Pflegebedürftige, Angehörige, Vermieter, Eigentümermehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.4.2 Selbstgenutztes Wohneigentum

Neubau- oder Ersterwerb Gefördert wird: Neubau oder Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum, Ausbau, Umbau oder Erweiterung, auch Erwerb von Bestandsimmobilien mit Sanierungspflicht.mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.7 Förderfähige Wohnungsgrößen

Die zulässige Wohnungsgröße richtet sich nach Haushaltsgröße. Gefördert wird nur Wohnraum, der "angemessen" ist: Achtung: Bei besonderen Bedarfen (z. B. Behinderung, Homeoffice, Pflege) kann eine größere Fläche genehmigt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.1 Allgemeine Bestimmungen

angemessener Wohnraum Die Wohnraumförderung richtet sich an Haushalte, die aufgrund ihres Einkommens nicht in der Lage sind, sich angemessenen Wohnraum am freien Markt zu verschaffen. Gefördert werden sowohl der Neubau von Mietwohnungen und selbstgenutztem Wohneigentum, als auch die Modernisierung, Instandsetzung und barrierefreie Anpassung bestehender Gebäude.mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.3 Einkommensgrenzen

jährliche Gesamteinkommen Die Einkommensgrenzen orientieren sich an der Anzahl der Haushaltsangehörigen. Maßgeblich ist das jährliche Gesamteinkommen, ermittelt auf Grundlage der §§14–16 WoFG. Beispielhafte Einkommensgrenzen (Stand 2025)mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kosten für Wärme und Warmwa... / 6 Entscheidung

OLG Brandenburg, Urteil v. 12.6.2024, 4 U 183/22mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Abschreibungen, AfA und Wer... / 2.9.1.5 Überschreiten der Buchführungsgrenzen, § 7a Abs. 6 EStG

Rz. 155 Bei der Prüfung, ob die Buchführungsgrenzen in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO überschritten sind, sind erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen nicht zu berücksichtigen. Hiermit soll verhindert werden, dass allein wegen der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen oder Sonderausgaben die Buchführungsfrist erlischt, weil die Grenzen unterschritten werden. Bei Ermittlung ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zinsen / 8.1 Steuererstattungen/Steuernachzahlungen

Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind nach § 233a AO zu verzinsen. Erstattungszinsen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen,[1] soweit sie nicht zu den Betriebseinnahmen gehören.[2] Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, sind als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zinsen / 8.3 Hinterziehungszinsen

Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind.[1] Der Zinslauf beginnt mit Vollendung der Tat. Bei Fälligkeitssteuern (z. B. USt-Voranmeldungen) tritt die Verkürzung im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit ein. Bei Veranlagungssteuern (z. B. Einkommensteuer) tritt die Verkürzung bei einer falsch ab...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pfändung von Lohn / 7.2.1 Unpfändbare Bezüge, § 850a ZPO

Grundsätzlich unterliegt das gesamte Vermögen der Pfändung des Schuldners. Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält § 850a ZPO. Die dort aufgeführten Bezüge sind absolut unpfändbar. Auf diesen Schutz kann der Schuldner auch nicht verzichten. Die Aufzählung der unpfändbaren Bezüge in § 850a ZPO ist nicht abschließend, vielmehr enthalten andere Gesetze ergänzende Regelungen. Im E...mehr