Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 8 Der auf Leistung der Aufl klagende Schenker hat den Vollzug der Schenkung zu beweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 23 Die tatsächlichen Grundlagen einer Umdeutung muss derjenige darlegen und beweisen, der für sich die Rechtsfolgen aus dem umgedeuteten Geschäft in Anspruch nimmt (Baumgärtel/Laumen § 140 Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 7 Wer sich auf die Nichtigkeit einer unter Mentalreservation abgegebenen Willenserklärung beruft, muss den geheimen Vorbehalt und dessen Kenntnis beweisen (BGH NJW-RR 17, 58).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Beweislast.

Rn 19 Nach allg Regeln haben der Regressierende den Verkauf an den Käufer, die von diesem geltend gemachten I bzw II genügenden Rechte und den Mangel im Verhältnis zum Anspruchsgegner zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu beweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 10 Während der Geschädigte zunächst den Nachweis der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu beweisen hat, obliegt es dem Schädiger, dann nachzuweisen, dass er nicht anders gehandelt hat als üblicherweise in eigenen Angelegenheiten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 15 Übergabe oder Annahmeverzug muss beweisen, wer Rechte aus § 446 herleitet, also zB Verkäufer, der trotz Untergang der Sache Kaufpreis, Käufer, der vor Übereignung Nutzungen fordert.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 9 Als der, der sich als für sich günstig darauf beruft, hat der Schuldner eine Verjährungserleichterung bzw die Unzulässigkeit einer -erschwerung darzulegen und zu beweisen, eine Verjährungserschwerung bzw Unzulässigkeit einer -erleichterung der Gläubiger.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 5 Wer sich auf die Nichtigkeit beruft, muss beide subjektiven Elemente beweisen, die mangelnde Ernstlichkeit sowie die Erwartung des Erklärenden, die fehlende Ernstlichkeit werde erkannt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Beweislast.

I. Verbrauchsgüterkauf. Rn 88 Zur Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang s § 477 im Verhältnis zum Verbraucher und § 478 I beim Unternehmerregress. II. Grundsatz. Rn 89 Maßgeblich ist gem § 363 die Annahme der Kaufsache durch den Käufer (Brandbg BeckRS 09, 05205; Staud/Matusche-Beckmann Rz 332). 1. Vor Annahme. Rn 90 Der Verkäufer trägt bis zur Annahm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 12 Wer aus der Erklärung Rechte herleitet, hat ihre Wirksamkeit, dh die Erfüllung der Formerfordernisse und den Zugang, nachzuweisen (zur E-Mail Mankowski NJW 02, 2822; Roßnagel/Pfitzmann NJW 03, 1209).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 5 Der Eigentümer hat die verbotene Eigenmacht bzw das Vorliegen einer Straftat darzulegen und zu beweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beweislast.

Rn 5 Die Gutgläubigkeit wird vermutet. Wer den guten Glauben bestreitet, muss die Bösgläubigkeit beweisen (RGZ 78, 589).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 5 Der Gläubiger hat die vorübergehende Behinderung, der Schuldner die rechtzeitige Ankündigung darzulegen und zu beweisen (Erman/Hager § 299 Rz 6; Grüneberg/Grüneberg § 299 Rz 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 5 Derjenige, der sich auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes beruft, muss das Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 beweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 40 Für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gelten die allg Grundsätze (s § 812 Rn 109) mit folgenden Besonderheiten: Der Bereicherungsgläubiger muss beweisen, was der Schuldner erlangt hat. Das betrifft auch herauszugebende Surrogate und den Umfang gezogener Nutzungen (BGHZ 109, 139, 148), darüber hinaus für § 818 II den Wert des Erlangten im maßgeblichen Zeitpu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 7 Da das BGB von der Geschäftsfähigkeit als Regel ausgeht, stellt die Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung die zu beweisende Ausnahme dar. Das gilt für § 104 Nr 1 und 2 gleichermaßen (BGH NJW 72, 681; BayObLG Rpfleger 82, 286; Ddorf MDR 13, 702 [BGH 21.02.2013 - V ZB 15/12]; BGH, NJW-RR 18, 1091 [BGH 09.05.2018 - XII ZB 577/17]). Steht ein kra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung des Verzeichnisses und Beweislast.

Rn 6 Die Vermutung des I gilt nur zwischen den Eheleuten und ggf deren Erben (BGH FamRZ 02, 606), nicht auch ggü Dritten. Bestreitet ein Ehegatte die Richtigkeit des Verzeichnisses, trägt er die Beweislast für die Unrichtigkeit (§ 293 ZPO). Ein fehlendes Verzeichnis begründet die Vermutung, dass weder positives noch negatives Anfangsvermögen vorhanden war. Jeder Ehegatte hat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 17 Die Beweislast für den Scheincharakter des Geschäfts gem § 117 I trägt, wer sich auf die Nichtigkeit beruft (BGH NJW 88, 2599; BAG NJW 03, 2930; ZInsO 15, 47 Rz 23; LAG Schleswig-Holstein NZI 19, 601). Wer aus dem verdeckten Geschäft Rechtsfolgen ableiten will, muss dieses beweisen (vgl BGH NJW 91, 1617 [BGH 31.01.1991 - VII ZR 375/89]). Nur wer alle zur Verfügung steh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 18 Der Vertragspartner hat zu beweisen, dass der Vertreter mit ihm in fremdem Namen einen Vertrag geschlossen hat (BGH NJW-RR 05, 1585, 1586). Da die Verweigerung der Genehmigung ein selbstständiges Anspruchselement bildet, hat der Vertragspartner abw von der für die Genehmigung nach § 177 geltenden Beweislastverteilung (§ 177 Rn 13) auch zu beweisen, dass der Vertretene ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Beweislast.

Rn 22 Der Unterhaltsgläubiger (zur Beweislast des Pflichtigen vgl § 1581 Rn 4 und BGH FamRZ 15, 1172) hat alle seine Bedürftigkeit begründenden Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH FamRZ 10, 357): Die Höhe seiner Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (Hambg FamRZ 96, 292). Vergebliche Bemühungen um den Erhalt einer Arbeitsstelle einschl einer fehlenden Beschäftigungschance auf de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Beweislast, Verjährung.

Rn 15 Der Sparbuchinhaber hat die Höhe der Guthabensforderung, die Bank eine Auszahlung zu beweisen (Köln VuR 01, 121). Nach § 416 ZPO begründet das Sparbuch nur in formeller Hinsicht den vollen Beweis dafür, dass die Urkundserklärungen vom Aussteller abgegeben worden sind. Der materielle Inhalt unterliegt dagegen freier richterlicher Beweiswürdigung (BGH NJW 02, 2707). Die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzliche Vermutungen und Beweislast (Abs 1).

Rn 1 ROM I qualifiziert die Beweislast materiell-rechtlich (anders zB das chinesische Zivilprozessrecht, Art 64 S 1 chin. ZPO). Art 18 I regelt die Bedeutung des mit Hilfe von ROM I ermittelten Vertragsstatuts für Beweisfragen: Es gelten die gesetzlichen Vermutungen und die Bestimmungen zur Beweislast im Vertragsstatut. Insoweit wird das Verfahrensrecht der lex fori – des am...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast, III.

Rn 9 Den Unternehmer trifft die Beweislast, wenn der Beginn der Widerrufsfrist streitig ist (BGH NJW 19, 3231 [BGH 14.03.2019 - I ZR 134/18]). Ob diese Bestimmung im Zusammenhang mit außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen im Einklang mit der VRRL steht, ist zweifelhaft. Nach Art 11 IV VRRL trägt bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 27 Für die Kenntnis des Verkäufers als Voraussetzung für eine Aufklärungspflicht (Bambg MDR 16, 1008 [OLG Bamberg 18.01.2016 - 4 U 160/14] zu § 280) ist der Käufer ebenso wie für Fehlen und Mängel der Aufklärung darlegungs- und beweispflichtig (Brandbg BeckRS 15, 20917 Rz 33). Ihm stehen aber erhebliche Beweiserleichterungen nach den Regeln der sekundären Darlegungs- und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beweislast.

Rn 18 Bei § 833 2 muss der Geschädigte beweisen, dass er durch ein vom Anspruchsgegner gehaltenes Tier eine Rechtsgutsverletzung erlitten hat. Will sich der Tierhalter exkulpieren, muss er beweisen, dass es sich bei diesem Tier um ein Haustier mit Nutztiereigenschaft iSd § 833 2 handelt (BGH NJW-RR 05, 1183, 1184 [BGH 03.05.2005 - VI ZR 238/04]) und dass er entweder bei der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 20 Die Beweislast ist in § 1 IV in Anlehnung an allg Grundsätze geregelt. Der Geschädigte muss gem § 1 IV 1 Produktfehler, Schaden und ursächlichen Zusammenhang beweisen, wobei der Begriff des Schadens wohl weit zu interpretieren ist, so dass er sowohl die Rechtsgutsverletzung als auch den darauf beruhenden Schaden umfasst. Haftungsbegründende und -ausfüllende Kausalität ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / M. Beweislast (Nr 12).

Rn 94 Nr 12 enthält das umfassende Verbot einer Änderung der sich aus Gesetz oder Richterrecht ergebenden (objektiven oder subjektiven) Beweislast zum Nachteil des Kunden (BGH NJW 88, 258). Es genügt allein die Möglichkeit, dass der Richter aufgrund der Klausel die Anforderungen an den Beweis erhöht (BGH NJW 90, 765 [BGH 09.11.1989 - IX ZR 269/87]). Beweismittelbeschränkunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Prozessuales/Beweislast.

Rn 29 Nach BGH (ZMR 15, 685; 30.1.24 – VIII ZB 43/23) muss der Mieter darlegen und beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Nur die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter. Durch die Beweislastverteilung zulasten des Mieters wird dieser quasi so gestellt, als ob die n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 18 Der Kläger trägt die Beweislast allein dafür, dass das selbstständige Schuldversprechen oder -anerkenntnis eingegangen wurde. Zu Recht wird daher im Prozess die Wirkung des konstitutiven Anerkenntnisses in einer Beweislastumkehr zum Nachteil des Anerkennenden (Beklagten) gesehen (MüKo/Habersack Rz 48). Der Kläger trägt die Beweislast für die Selbstständigkeit des Versp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beweislast.

Rn 28 Den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung hat derjenige zu beweisen, der aus dem Rechtsgeschäft Rechte herleiten will. Entspr muss bei auflösenden Bedingungen derjenige den Eintritt beweisen, der sich auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beruft. Rn 29 Derjenige, der aus einem Vertrag Rechte herleitet, muss nach hM nicht nur den Vertrag selbst, sondern auch die Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beweislast.

Rn 24 Der Geschädigte hat das Vorliegen einer unerlaubten rechtswidrigen (ggf auch schuldhaften, s.o. Rn 14 aE) Handlung des Verrichtungsgehilfen (der nicht konkret benannt werden, RGZ 159, 283, 290 f; BGH NJW 73, 1602, 1603, wohl aber als Verrichtungsgehilfe zu qualifizieren sein muss, NJW 14, 2797 [BGH 03.06.2014 - VI ZR 394/13] Rz 18) sowie dessen Handeln in Ausführung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 48 Der Verkäufer ist für den Abschluss des Kaufvertrags sowie alle Regelungen darin beweispflichtig, auf die er sich beruft, also insb für die Höhe des Kaufpreises (BGH NJW 83, 2944; kein Anscheinsbeweis bzgl. Vertragspartner bei eBay-Kontonutzung, BGH NJW 11, 2421 ff [BGH 11.05.2011 - VIII ZR 289/09]; Bremen NJW-RR 12, 1519, 1520 [OLG Bremen 21.06.2012 - 3 U 1/12]; ausf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtsfolge und Beweislast.

Rn 11 Geschieht ein Angriff auf die Rechtsgüter des Angreifenden in Notwehr, ist dieser nicht rechtswidrig. Es können insb keine Schadenersatzpflichten ausgelöst werden (Frankf 11.11.22 – 26 U 71/21 Rz 49). Ebenso handelt es sich nicht um verbotene Eigenmacht (§ 858 I). Nicht gerechtfertigt ist allerdings die Schädigung Rechtsgüter Dritter. Dies kann nur über andere Normen (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 12 Wer sich auf eine der Vorschriften des 3. Untertitels beruft, trägt dafür die Beweislast: bei den §§ 474, 475, 476, 477, 479 also idR der Verbraucher, bei § 475 II der Unternehmer, bei den §§ 445a, b, 478 idR der den Regress begehrende Händler oder in der Lieferantenkette der Anspruch stellende Lieferant (BGH NJW 07, 2619 Rz 13; Karlsr NJW-RR 12, 289; Staud/Matusche-Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 630h BGB – Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler.

Gesetzestext (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) 1Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beweislast.

Rn 219 Die größte Bedeutung der von der Rspr entwickelten Regeln zur Arzthaftung liegt – wie bei der Produkthaftung – im Beweisrecht, insb bei den Modifikationen der Beweislast. Grds hat der Patient das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Arztes sowie einer Körper- oder Gesundheitsverletzung, die Kausalität zwischen beiden (Bsp für eine besonders weitgehende Zurechnung sog...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast für die Erbfähigkeit.

Rn 7 Das Nachlassgericht hat, wenn es auf den genauen Todeszeitpunkt beim Tod mehrerer Personen ankommt, diesen vAw zu ermitteln, § 26 FamFG. Daher ist weder die Feststellung eines Überlappens noch der Annahme des gleichzeitigen Versterbens ausreichend (Hamm NJW-RR 96, 70 [OLG Hamm 12.06.1995 - 15 W 120/95]; Karlsr NJW-RR 24, 1463). Rn 8 Die Beweislast für das Überleben triff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 6 Der sich auf ein formloses Anerkenntnis berufende Gläubiger trägt die Beweislast dafür, dass eine Abrechnung oder ein Vergleich vorliegt. Im Zusammenhang mit einer Abrechnung hat er allerdings grds nur den Abrechnungsvorgang darzulegen und nicht einzelnen Schuldposten (Staud/Marburger Rz 15; BGH WM 02, 281, 282: bei Bürgschaft). Anders ist das bei einem nicht anerkannte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales/Beweislast.

Rn 13 Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann für den Fall, dass die Voraussetzungen des Schlusszahlungsanspruches strittig sind, neben diesem hilfsweise geltend gemacht werden (BGH NJW 00, 2818). Ein Übergang vom Anspruch auf Abschlagszahlung auf den auf Schlusszahlung stellt einen Fall der Klageumstellung nach § 264 ZPO dar und ist damit keine Klageänderung (modifizierte Fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beweislast.

Rn 16 Wer sich auf den Beginn der Rechtsfähigkeit und damit die Vollendung der Geburt berufen will, muss dies ebenso beweisen wie die Tatsache des Todes und den (rechtlich relevanten) Todeszeitpunkt. Für den Beginn der Rechtsfähigkeit gibt das Gesetz auch keine Vermutung. Erleichtert wird der Beweis aber durch das PStG. Durch Eintragung beweist das Geburtenbuch die Tatsache ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 19 Darlegungs- und beweispflichtig für den Leistungsstand und die für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen anzusetzenden Vertragspreise ist nach allg Grundsätzen der Unternehmer. Im Prozess muss er darüber hinaus auch zu den ersparten Aufwendungen und zum anderweitigen Erwerb nachvollziehbar vortragen (Erstdarlegungslast). Anders nur, wenn er sich auf die gesetzliche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 12 Die Darlegungs- und Beweislast für den Beginn und den Ablauf der Verjährung sowie ein Ende der Hemmung trägt der Schuldner, der sich darauf beruft; entspr gilt bei Ausschlussfristen. Damit obliegt ihm bei der Regelverjährung auch der Nachweis der subjektiven Voraussetzungen iSd § 199 I Nr 2 (BGH NJW 07, 1584 [BGH 23.01.2007 - XI ZR 44/06] Rz 34 ff; 09, 587 Rz 15). Auf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 14 Den Unterhaltsgläubiger trifft die Darlegungs- und Beweislast, dafür, dass für ihn eine mögliche Tätigkeit wegen der ehelichen Lebensverhältnisse unbillig wäre. Dem Tatrichter obliegt eine Gesamtabwägung aller Umstände (BGH FamRZ 20, 38; 20, 40). Die Tatsachen, aus denen sich ein unzumutbares Abweichen der Erwerbstätigkeit von nachhaltig gestalteten ehelichen Lebensver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Beweislast.

Rn 71 Den Abschluss des Darlehensvertrags hat nach allg Grundsätzen derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft (BGH NJW 83, 931; Kobl WM 13, 842, 843; NJW-RR 98, 1516). Ein Schuldschein mit monatlicher Zinszahlung (BGH WM 76, 974) sowie ein Bankeinzahlungsbeleg mit der Verwendungszweckangabe ›Darlehen‹ (Kobl WM 13, 842) beweisen noch nicht den Abschluss eines Darlehensver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beweislast.

Rn 109 Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für Bereicherungsansprüche folgt allg Grundsätzen. Dementsprechend muss der Bereicherungsgläubiger sämtliche Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen, aus denen sich sein Bereicherungsanspruch ergeben soll (BGH NJW 14, 2275; NJW 83, 626 [BGH 21.10.1982 - VII ZR 369/80]; 83, 220 [BGH 20.09.1982 - II ZR 186/81]; St...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beweislast.

Rn 18 Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Billigkeit liegt bei demjenigen, der das Bestimmungsrecht in Anspruch nimmt (BGHZ 115, 311, 322; BGHZ 165, 336, 343). Zusätzlich beweisen muss er ggf, dass ihm mehr Spielraum eingeräumt worden ist als das nach I im Zweifel gewährte billige Ermessen (s.o. Rn 12). Das gilt auch bei der Anwendung von § 315 III gg Mo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 15 Die Voraussetzungen der §§ 305 ff muss derjenige beweisen, der sich darauf beruft – also die Verwendergegenseite (BGHZ 118, 238). Für die Vorformulierung spricht ein Beweis des ersten Anscheins, wenn ein Formularvertrag verwendet wurde, der nach seiner Erscheinungsform und seiner inhaltlichen Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 26 Wenn der Gläubiger nach § 326 zurücktreten will, muss er die Unmöglichkeit beweisen (zu den Substantiierungsanforderungen BGH WM 22, 347). Gelingt ihm das nicht, wird er nach §§ 320, 322 zur Leistung Zug um Zug verurteilt. Dieses Urt kann aber nicht vollstreckt werden. Daher ist der Weg über § 323 anzuraten. Rn 27 Dagegen muss der Schuldner bei II 1 Alt 1 beweisen, dass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 8 Das Vorliegen eines Produktfehlers ist gem § 1 IV vom Geschädigten zu beweisen (zum Beweismaß Zweibr BeckRS 22, 25706). Allerdings will der BGH jetzt an dessen Darlegungs- und Beweislast keine zu hohen Anforderungen stellen, wenn es um fachspezifische Fragen geht, für die besondere Sachkunde erforderlich ist, etwa wenn sich in einem Produkthaftungsprozess medizinische F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 22 Nach § 416 ZPO begründet die Bürgschaftsurkunde den vollen Beweis für die Bürgschaftserklärung. Wird die Echtheit bestr, hat die Echtheit der Gläubiger zu beweisen, der sich auf die Urkunde beruft (§ 440 I ZPO). Für ihn streitet die Echtheitsvermutung für Urkunden aus § 440 II ZPO, die durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) widerlegt werden kann. Es gilt weiter di...mehr