Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 8 I: Die Voraussetzungen des Teilvergütungsanspruchs (1) hat der Dienstverpflichtete zu beweisen, die der Einwendung nach 2 der Dienstberechtigte (BGH NJW 97, 189 [BGH 17.10.1996 - IX ZR 37/96]), dem allerdings § 280 I 2 (analog) zum Verschulden und § 287 ZPO zur Höhe der für ihn verwertbaren Leistungen (ErfK/Müller-Glöge § 628 Rz 52) zugutekommen. Begehrt der Dienstberec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge, Beweislast.

Rn 18 Führt der Gläubiger die anspruchserhaltenden Maßnahmen nach § 771 I (s Rn 11 ff) durch, begrenzt § 777 II (wenn er nicht abbedungen ist; Rn 4) die Haftung des Bürgen: (1.) bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft (Rn 11f) auf den Umfang der Hauptverbindlichkeit bei Ablauf der bestimmten Zeit (§ 777 II Alt 2), (2.) bei der mit Einrede der Vorausklage ausgestatteten Bürg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Beweislast.

Rn 10 Da in §§ 827 f Verschuldensfähigkeit als Regelfall vorausgesetzt wird, muss der Minderjährige seine Verschuldensunfähigkeit beweisen (zB BGHZ 39, 103, 108; NJW 05, 354, 355; NJW-RR 05, 327, 328; BGHZ 181, 368 Rz 10; NJW 15, 2652 Rz 15; Hamm NJW-RR 24, 1284, 1285 [OLG Hamm 25.06.2024 - 7 U 142/23]; str, ob dafür auch ein Anscheinsbeweis in Betracht kommt: dagegen zB Grü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Weitere Verteilung der Beweislast.

Rn 7 In Anknüpfung an die Rspr findet sich in II 2 die dem Behandelnden eingeräumte Möglichkeit, sich darauf zu berufen, der Patient hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in gleicher Weise für die Maßnahme entschieden (BGH NJW 92, 2351, 2353 [BGH 07.04.1992 - VI ZR 192/91]; 10, 3230, 3232 [BGH 06.07.2010 - VI ZR 198/09]; 19, 3072 [BGH 21.05.2019 - VI ZR 119/18], NJW...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 14 Da die Begrenzungsvorschrift eine Einwendung ist, hat der Verpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Billigkeitsgründe, die eine zeitliche Begrenzung rechtfertigen (BGH FamRZ 1990, 857; FuR 08, 88). Er muss also grds beweisen, dass der Berechtigte ehebedingte Nachteile nicht erlitten hat. Hat er Tatsachen vorgetragen, die – wie zB die Aufnahme e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Beweislast.

Rn 76 Darlegungs- und beweispflichtig ist der Anspruchsteller. Voll zu beweisen hat er den Pflichtverstoß und dass er in seinen Interessen so betroffen worden ist, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten können (BGH WM 96, 1333). Besteht die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nur bejaht werden, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 4 Der Ersatz begehrende Ehegatte hat darzulegen und ggf zu beweisen, dass er höheren Unterhalt geleistet hat als ihm obliegt, dass im Zeitpunkt der Leistung Ersatz beabsichtigt war und dass diese Absicht dem anderen Ehegatten von vornherein oder den Umständen nach bekannt war (Karlsr FamRZ 90, 744).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 16 Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der Verjährung zu beweisen, der Besteller die Vereinbarung einer Fristverlängerung, ebenso arglistiges Verschweigen (BGH BauR 75, 419). Aus der Art des Mangels können im Einzelfall Rückschlüsse auf eine Arglist möglich sein. Hinsichtlich des grds ebenfalls vom Besteller zu beweisenden Verstoßes gg Organisationsobliegenheiten kann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Beweislast.

Rn 54 Nach § 280 I 2 muss der Verkäufer beweisen, dass ihn und seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft (HP/Faust Rz 106).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 7 Macht der Erklärende eine unverfälschte Übermittlung geltend, muss er darlegen und beweisen, dass die Erklärung unverfälscht in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt ist. Will der Absender anfechten, muss er die zur Anfechtung berechtigenden Tatsachen beweisen. Entspr gilt, wenn er sich auf eine bewusst verfälschte Erklärung beruft (BeckOK/Wendtland § 120 Rz 9).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Beweislast.

Rn 13 Die Umstände, aus denen sich das Vorliegen eines versteckten Dissenses ergibt, hat die Partei zu beweisen, die sich darauf beruft (MüKo/Busche Rz 16; aA mit beachtlichen Argumenten Gsell AcP 203, 119, 135). Gelingt ihr dies, so obliegt es der Gegenseite, zu beweisen, dass die Parteien sich auch gebunden gefühlt hätten, wenn ihnen die fehlende Einigung bewusst gewesen w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 10 § 105a 1 stellt eine Ausnahme von der grds Nichtigkeit der Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen dar. Wer sich auf die Wirksamkeitsfiktion beruft, muss die Voraussetzungen des 1 beweisen. § 105a 2 stellt wiederum eine Ausnahme von der Wirksamkeit eines von einem Minderjährigen nach 1 getätigten Geschäfts des täglichen Lebens dar. Wer sich trotz Vorliegen der Vora...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 5 Das Vorliegen einer Ermächtigung, einer Genehmigung des Familiengerichts oder die Rücknahme hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Ist der Minderjährige Prozesspartei, prüft das Gericht bei der Frage der Prozessfähigkeit, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 112 vorliegen (Erman/Müller Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen/Beweislast.

Rn 12 Rechtliche Konsequenzen einer Verletzung der Offenbarungspflicht sieht § 630c nicht vor (zu denkbaren Rechtsfolgen Spickhoff JZ 15, 11, 24 ff; Wagner VersR 12, 789, 797 f; gg die Einordnung von § 630c II 2 als Schutzgesetz iSd § 823 II Spickhoff JZ 15, 11, 23), insb geht der Anspruch aus der Verletzung der Offenbarungspflicht nicht über denjenigen Anspruch hinaus, der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 38 Der Vermieter ist für das Bestehen seines Pfandrechts beweispflichtig. Die Tatsachen, aus denen sich die Unpfändbarkeit der Sache ergibt, muss hingegen der Mieter beweisen (Ddorf ZMR 99, 474, 478). Der Vermieter muss das Eigentum des Mieters beweisen (Ddorf DWW 87, 330). Dabei kann er sich allerdings auf die gesetzlichen Vermutungen der §§ 1362, 1006 berufen (BGH MDR 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 6 Wer bei einem gesetzlich formfreien Rechtsgeschäft eine vereinbarte Form behauptet, ist dafür beweispflichtig (Baumgärtel/Laumen § 125 Rz 11f). Unterliegt ein Rechtsgeschäft einem vereinbarten Formzwang nach § 127 I, muss derjenige, der davon abw Vereinbarungen behauptet, diese beweisen. Für AGB ist § 309 Nr 12 zu beachten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 4 Derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des einseitigen Rechtsgeschäftes beruft, hat die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zu beweisen. Der Erklärungsempfänger, der sich trotz Vorliegen einer Einwilligung auf die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes beruft, muss die rechtzeitige Zurückweisung beweisen. Zur Entkräftung hat derjenige, der sich auf die Wirksamkeit d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Prüfungsgegenstand, Beweislast.

Rn 28 Prüfungsobjekt ist der Vereinsstrafenbeschluss wie ihn das zuständige Vereinsorgan erlassen hat. Der Verein kann keine weiteren Gründe nachschieben (BGH NJW 90, 40, 41 [BGH 10.07.1989 - II ZR 30/89]; Ddorf NJW-RR 94, 1402 [OLG Düsseldorf 18.05.1994 - 7 W 14/94]). Eine Ausn gilt nur für neue Tatsachen, die für die Beurteilung der offenbaren Unbilligkeit bedeutend sind (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales und Beweislast.

Rn 7 Für das Eingreifen des Aufrechnungsverbots ist grds der Gläubiger beweispflichtig (BGH NJW 94, 252, 253 [BGH 12.10.1993 - XI ZR 155/92]). Soweit bei der Feststellung des Deliktstatbestands Beweiserleichterungen eingreifen, kommen ihm diese auch iRd § 393 zugute (BGH NJW 99, 714 [BGH 24.11.1998 - VI ZR 388/97]). Das Aufrechnungsverbot des § 393 ist geeignet, ein besonder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Beweislast.

Rn 8 Für Abgabe und Inhalt der Garantie sowie Vorliegen eines Garantiefalls ist der Käufer beweispflichtig. II erleichtert diesen Beweis (Grüneberg/Weidenkaff Rz 4; HP/Faust Rz 12). § 477 findet keine Anwendung, da der Inhalt der Garantie anders als die von § 477 geregelten gesetzlichen Rechte der freien Disposition des Verkäufers unterliegt (HP/Faust § 443 Rz 20; MüKo/Loren...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 11 Entspr den allg Grundsätzen muss, wer sich auf ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Zustimmung beweisen. Dagegen muss derjenige, der trotz Zustimmung die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts geltend macht, darlegen und beweisen, dass die Zustimmung wegen einer bereits früher erfolgten endgültigen Genehmigungsv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 9 Wer den Schadensersatzanspruch geltend macht, muss die Nichtigkeit der Erklärung nach § 118 oder die wirksame Anfechtung gem §§ 119, 120 sowie die Anspruchsberechtigung, die Kausalität und Schadenshöhe beweisen. Der Anspruchsgegner ist für die Überschreitung des Erfüllungsinteresses und den Ausschluss der Ersatzleistung nach § 122 II beweispflichtig (Baumgärtel/Laumen §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 15 Der Empfänger hat die Tatsachen zu beweisen, auf die er sich zur Begründung seiner Behauptung beruft, dass ein wirksames Angebot vorliegt. Dagegen obliegt es dem Anbietenden, die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich der Ausschluss der Bindungswirkung ergeben soll.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 4 Der bisherige Inhaber (Anzeigende) ist beweispflichtig dafür, dass der Zugang der Verlustanzeige rechtzeitig erfolgt und die Vorlegungsfrist abgelaufen ist. Er muss jedoch nicht den Verlust der Urkunde beweisen (Staud/Marburger Rz 11; BeckOKBGB/Gehrlein Rz 3; aA MüKo/Habersack Rz 7; Erman/Wilhelmi Rz 1). Der Aussteller hat die Vorlegung der Urkunde oder die gerichtliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast für die erfolgte Bereitstellung, VI.

Rn 10 In Umsetzung von Art 12 I DIRL enthält VI eine Abweichung von der grds Beweislastregel in § 363 im Hinblick auf die Bereitstellung eines anderen als dem geschuldeten digitalen Produkt, wenn der Verbraucher dieses als Erfüllung angenommen hat (zu den prozessualen Implikationen näher Skauradszun/Harnack ZZP 136, 3). Teilleistungen iSd § 363 sind bereits gem § 327e II 1 N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 19 Die Echtheit der Urkunden hat zu beweisen, wer sich auf die Einhaltung der Form beruft (BGHZ104, 176). Steht die Echtheit fest, so hat gem § 440 II ZPO die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Dies gilt auch für Blankounterschriften und selbst für einen Blankettmissbrauch (BGHZ 104, 176). Im Kündigungsschutzprozess muss der kündig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 7 Für den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit s § 104 Rn 6. Wer sich auf § 105 II beruft, muss das Vorliegen dieses Zustandes im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung beweisen (BGH WM 72, 972; 80, 521).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen und Beweislast.

Rn 4 Die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs richten sich allg nach denen des Gläubigerverzugs, §§ 300–304. Durch den Annahmeverzug des Gläubigers gerät der Schuldner seinerseits nicht in Schuldnerverzug (HP/Lorenz § 298 Rz 6). Kann der Gläubiger die geschuldete Gegenleistung aufgrund eines durch ihn zu vertretenden Umstands nicht rechtzeitig erbringen, so gerät er gleichzeitig ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 8 Wer sich auf die Rechtsfolgen einer Irrtumsanfechtung beruft, hat Abgabe und Zugang der Erklärung zu beweisen. Wer sich auf eine Verspätung beruft, regelmäßig also der Anfechtungsgegner, muss den Zeitpunkt der Kenntnis des Anfechtenden beweisen (BGH NJW 83, 2035 [BGH 04.05.1983 - VIII ZR 94/82]; BAG NJW 80, 1303 [BAG 14.12.1979 - 7 AZR 38/78]). Wer die Folgen der Anfech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Beweislast.

Rn 32 Wer sich auf Rechte aus einem formbedürftigen Vertrag beruft, muss die Einhaltung der Formvorschrift beweisen (Baumgärtel/Laumen § 125 Rz 1). Die Person, die sich auf die formlose Abänderung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts beruft, muss die Wirksamkeit beweisen. Wurde der Vertrag eine längere Zeit vorbehaltlos in der modifizierten Gestalt durchgeführt, besteht ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen/Beweislast.

Rn 10 Vergleichbar anderen Vertragsverhältnissen des Besonderen Schuldrechts enthalten die §§ 630a ff keine speziellen Haftungs- und Schadensersatznormen. Grds gelangen daher die Vorschriften des Allg Schuldrechts zur Anwendung (Wagner VersR 12, 789, 790f). Sofern der Behandelnde gg den geltenden oder vereinbarten Standard, bspw hinsichtlich der Diagnose oder Therapie, verst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 4 Wer sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags beruft, hat den Zugang des Widerrufs (vor einer erfolgten Genehmigung des Vertrages) zu beweisen (BGH NJW 89, 1728 [BGH 25.01.1989 - IVb ZR 44/88]). Wer die Unzulässigkeit des Widerrufs behauptet, muss dagegen die Kenntnis des anderen Teils von der Minderjährigkeit oder der fehlenden Einwilligung beweisen. Dagegen hat der Vert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Beweislast.

Rn 14 Der Unterhaltsberechtigte muss darlegen, dass altersbedingt keine angemessene Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze muss er nachweisen, dass er typischerweise in den für ihn in Betracht kommenden Berufssparten altersbedingt keine angemessene Arbeit mehr zu finden vermag. Hat der Berechtigte die Regelaltersgrenze (vgl BGH FamRZ 06, 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 8 Der Schuldner muss die ihn zur Aufrechnung berechtigenden Umstände beweisen, der Zessionar, dass einer der in § 406 Hs 2 genannten Ausschlussgründe vorliegt (Staud/Busche § 406 Rz 50). § 406 regelt nur die Beweislastverteilung zwischen dem Zessionar u dem Schuldner, nicht jedoch zwischen dem Zessionar u einem Dritten (Hamm NJW-RR 89, 51 [OLG Hamm 20.05.1988 - 26 U 129/8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 9 Der Berechtigte muss darlegen und beweisen, dass von ihm aus schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Bei der Abwägung der groben Unbilligkeit muss jeder Ehepartner die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darlegen und beweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 66 Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft (BGHZ 53, 379; NJW 95, 1429). An den Nachweis der subjektiven Voraussetzungen dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 85, 2524 [BGH 03.05.1985 - V ZR 23/84]). Zur Beweiser...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 15 Der Mieter muss beweisen, dass nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung bzw an der Untervermietung entstanden ist. Der Vermieter muss Unzumutbarkeitsgründe nach I 2 beweisen. Der Mieter muss auch beweisen, dass er die Räume weiterhin bewohnt. Die Drittüberlassung hat der Vermieter zu beweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 5 Derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes beruft, muss das Vorliegen der Ermächtigung beweisen. In Fällen, in denen ein Vertragspartner die Begrenzung der Ermächtigung auf einen Einzelfall behauptet, ist dieser nach der Vermutungsregel des § 113 IV beweispflichtig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Darlegungs- und Beweislast.

Rn 13 Der Vermieter hat darzulegen und zu beweisen, dass die der Mieterhöhung zugrunde gelegten Gesamtkosten nicht auf Erhaltungsmaßnahmen entfallen sind (BGH ZMR 20, 925 Rz 49; LG Landau ZMR 09, 211).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 44 Wer sich auf die Rechtsfolgen der Irrtumsanfechtung beruft, hat die Voraussetzungen des Anfechtungsrechts nachzuweisen (RGZ 70, 90). Hinsichtlich der Kausalität sind Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die den Schluss darauf zulassen, dass die fehlerhafte Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben worden wäre (RG J...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 7 Der Beweis für die unverzügliche Zurückweisung der Erklärung obliegt demjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des einseitigen Rechtsgeschäfts beruft (BGH NJW 01, 220, 221 [BGH 27.10.2000 - V ZR 172/99]). Dagegen hat derjenige, der dessen Wirksamkeit behauptet, im Falle der Zurückweisung neben den Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung auch die Vorlage der Vol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beweislast.

Rn 9 Der Unternehmer ist dafür beweispflichtig, dass die Verschlechterung der Sache auf eine übermäßige Ingebrauchnahme der Sache zurückzuführen ist (vgl bereits BTDrs 17/5097, 17; s dazu auch Bartholomä NJW 12, 1761, 1762f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 5 Die Beweiskraft der notariellen Urkunde erstreckt sich darauf, dass die bezeichneten Personen die beurkundeten Erklärungen abgegeben haben, § 415 I ZPO, doch kann nach § 415 II ZPO eine unrichtige Beurkundung bewiesen werden (Baumgärtel/Laumen § 128 Rz 1 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 34 Die Angemessenheit des geänderten Betrags hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der die Anpassung vorgenommen hat (Bentrop WuM 22, 505 [506]; aA LG Itzehoe WuM 11, 26). Die Angemessenheit muss nach hM allerdings nur ›plausibel‹ (§ 294 ZPO) gemacht werden (BGH NJW 11, 3642 [BGH 28.09.2011 - VIII ZR 294/10] Rz 19). Zur Prüfung kann der Mieter Belegeinsicht verlangen....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 2 Zugunsten der Berechtigten wird vermutet, dass die schädigungsbedingten Aufwendungen nicht geringer sind als die entspr Zuwendung durch die Sozialleistung und dass sie tatsächlich zur Deckung des schadensbedingten Mehrbedarfs aufgewendet wird (Hamm FamRZ 91, 1199). Derjenige, der sich auf die Anrechnung der Rente beruft, hat deren Einkommensfunktion zu beweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 11 Der Ausbildungsunterhalt begehrende Ehegatte muss die Anspruchsvoraussetzungen des § 1575 darlegen und ggf beweisen. Hierzu gehört ua, dass die Eheschließung kausal für eine nicht aufgenommene oder abgebrochene Ausbildung war. Wird die Ausbildung während der Ehe abgebrochen, wird die Ehebedingtheit des Abbruchs vermutet (BGH NJW 80, 393; vgl auch Karlsr FamRZ 12, 789).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 8 Für sein Rückgewährverlangen muss der Mieter lediglich beweisen, dass er die Sicherheit an den Veräußerer oder den Erwerber geleistet hat (BGH ZMR 06, 348 für Altfall). Die Voraussetzungen eines Wiederauffüllungsanspruchs hat der Vermieter zu beweisen. Verlangt der Erwerber eine Sicherheitsleistung, muss er die Verpflichtung des Mieters aus dem Mietvertrag beweisen. Für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 13 Für Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers ist der Verkäufer (BGHZ 188, 43 Rz 17; BGH NJW-RR 17, 468 [BGH 08.07.2016 - V ZR 35/15] Rz 17; Karlsr MittBayNot 05, 401, 404; Köln NotBZ 05, 300 [OLG Köln 22.09.2004 - 19 W 40/04]), für Vorliegen von Arglist und einer Garantie ist der Käufer beweispflichtig (insg HP/Faust Rz 37).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 13 Beruft sich der Beschenkte auf ein formloses, nach II wirksames Schenkungsversprechen, so hat er zu beweisen, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden erfolgt ist (BGH NJW 14, 2275). Hierzu genügt bei einer Abhebung von fremdem Konto eine Bankvollmacht ohne Nachweis des Schenkungsversprechens idR nicht (BGH FamRZ 07, 386). Gegenüber dem Bereicherungsanspr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 10 Nach allg Grundsätzen hat derjenige die Wirksamkeit der Erklärung zu beweisen, der sich auf die Einhaltung der Form beruft (vgl BGHZ 104, 176). Elektronische Urkunden sind dabei gem § 371 I 2 ZPO Augenscheinsobjekte. Ist eine qeS bewiesen, kommt dem Beweisführer die Beweisregel des § 371a ZPO zugute, die das Gesetz – fehlerhaft – als Anscheinsbeweis bezeichnet (Schemma...mehr