Maria Demirci
, Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 45
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, reformiert durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs – und Vormundschaftsrechts, der hier mangels Abschlusses eines Ehevertrages gilt, sieht u.a. für den Fall der Beendigung der Ehe durch Ehescheidung die Durchführung des Zugewinnausgleichs nach Maßgabe der §§ 1372 ff. BGB vor. Nach § 1378 Abs. 1 BGB hat derjenige der Ehegatten, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, dem anderen die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleich zu zahlen. Die Forderung entsteht nach § 1378 Abs. 3 BGB mit der Beendigung des Güterstandes, im Falle der Ehescheidung also mit Rechtskraft eines Ehescheidungsbeschlusses. Die Forderung ist erst ab diesem Zeitpunkt vererblich, übertrag- und pfändbar und verjährt nach den Bestimmungen der §§ 194 ff. BGB, d.h. mit dreijähriger Verjährungsfrist, ggf. gehemmt nach § 207 Abs. 1 S. 1 BGB.
Rz. 46
Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Die Vorschrift ist unverändert geblieben, sodass seit dem 1.9.2009 auch negativer Zugewinn – das Anfangsvermögen ist höher als das Endvermögen – nicht in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist. Es bleibt bei dem Prinzip, dass der gesetzliche Güterstand nur eine Zugewinn- und keine Verlustgemeinschaft ist.
Rz. 47
Anfangsvermögen ist das nach Abzug der Schulden am Tage der standesamtlichen Eheschließung vorhandene Nettovermögen eines Ehepartners, § 1374 Abs. 1 Hs. 1 BGB. Verbindlichkeiten sind auch über die Höhe des Vermögens hinaus vollständig abzuziehen, § 1374 Abs. 3 BGB, sodass sich auch ein negatives Anfangsvermögen (Schulden) ergeben kann.
Hierdurch wird gewährleistet, dass der Vermögenszuwachs in der Ehe wirtschaftlich vollständig erfasst...