Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren.

Rn 33 Der Verfahrensbeteiligte, der Zugewinnausgleichsansprüche geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für Höhe und Vorhandensein des beiderseitigen Endvermögens (BGH FamRZ 18, 93; Hamm FamRZ 20, 325), während – von den Besonderheiten des § 1377 abgesehen – jeder für sein eigenes Anfangsvermögen darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH FamRZ 91, 1166), der ander...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Allgemeines.

Rn 17 Für die Verjährung des Kondiktionsanspruches aus § 817 1 gelten die allg Grundsätze. Insoweit wird auf die Ausführungen zu (§ 812 Rn 108) verwiesen. Rn 18 Auch für die Beweislast gelten die allg Regeln (§ 812 Rn 109). Das führt dazu, dass hinsichtlich des Kondiktionsanspruches aus § 817 1 der Bereicherungsgläubiger sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen darlegen und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksammehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Prozessuales.

Rn 22 Da es dem Verpflichteten überlassen bleibt, unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr zu wählen (Rn 18), darf der Klageantrag nicht auf die Vornahme einer bestimmten Handlung gerichtet sein (RGZ 65, 73, 76). Erst im Zwangsvollstreckungsverfahren kann der Anspruchsinhaber (Rn 4) als Gläubiger bestimmen, welche konkrete Vorkehrung zum Schutz v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB D

Dachboden § 1361b BGB 5 Damnationslegat § 2174 BGB 1 Dänemark Verhältnis zur ROM I Art 1 ROM I 2, 28; Art 2 ROM I 4; Art 24 ROM I 5; Art 25 ROM I 2; Vor ROM I 2 Dänisch Namensanpassung nach dänischer Tradition § 1617h BGB 1 Darlegungs- und Beweislast § 1360a BGB 10; § 1361 BGB 5, 21, 41; § 1584 BGB 5 abgestufte ~ § 22 AGG 7 anwendbares Recht Art 18 ROM I 1 Darlehen § 288 BGB 5; § 78...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beweisfragen.

Rn 33 Grds hat der Geschädigte die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Ihm kommen aber häufig Beweiserleichterungen zugute: Wichtig sind im Deliktsrecht der Anscheinsbeweis sowie die freie Beweiswürdigung nach §§ 287 ff ZPO. Teilw wird der Kausalitätsbeweis durch Vermutungen erleichtert. Sofern die Rechtswidrigkeit indiziert ist (§ 823 Rn 11 u 13), tr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / K. Prozessuales/Steuer.

Rn 14 Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 2287, insb die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (Rn 5) und die Beeinträchtigungsabsicht, trägt der Vertragserbe (BGH NJW 76, 249; 80, 2307 [BGH 12.06.1980 - IVa ZR 5/80]; 82, 43 [BGH 23.09.1981 - IVa ZR 185/80]; 26.10.11 – IV ZR 72/11 Rz 11). Behauptet er, der Erblasser habe bei Schenkung kein Eigeninteresse gehabt, muss der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anscheinsbeweis.

Rn 6 Gemildert wird die Beweislast für den Geschädigten bei typischen Geschehensabläufen insb hinsichtlich der Kausalität: Wenn sich unter Berücksichtigung aller unstr oder festgestellten Umstände und besonderen Merkmale des Einzelfalls ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt, kann von diesem ausgegangen werden (etwa BGHZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Verfahren.

Rn 31 Wer für sich das Vorhandensein von Anfangsvermögen behauptet, hat dieses substantiiert darzulegen und ggf zu beweisen, sofern nicht ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen erstellt ist (§ 1377 I). Zu beweisen sind auch das Fehlen von Schulden (Jena FuR 18, 94) und die Voraussetzungen für die Hinzurechnung nach II (BGH FamRZ 05, 1660), wobei kein Erfahrungssatz dahinge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Existenzvernichtungshaftung.

Rn 41 Anders als die zuvor geschilderten Fallgruppen setzt die Existenzvernichtungshaftung der Gesellschafter einer GmbH nicht im Außenverhältnis zu den Gläubigern, sondern im Innenverhältnis zur GmbH an: Die persönliche Haftung der Gesellschafter für Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen, die zur Insolvenz der GmbH führen, wird vom BGH heute bei § 826 verortet (BGHZ 173, 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Z

Zahlung bargeldlose ~ § 245 BGB 3 Zahlung eines Preises § 312 BGB 5 Zahlungsanweisung § 780 BGB 3 Zahlungsaufschub Tatbestand § 506 BGB 4 Zahlungsauftrag § 675f BGB 27 Ablehnung § 675o BGB 1 Ausführungspflicht § 675o BGB 6 Entgelt § 675y BGB 18 Haftungsausschluss § 675y BGB 15 Nicht erfolgte Ausführung § 675y BGB 1 Regressansprüche § 676a BGB 2 Sonstige Ansprüche § 675z BGB 1 Terminaufträ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zustandekommen.

Rn 3 Maßgebend für das Zustandekommen eines wirksamen Werkvertrages sind die allg Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre – §§ 104 ff. Unternehmer und Besteller müssen sich also mit Angebot und Annahme (§§ 145 ff) über die wesentlichen Vertragsbedingungen (essentialia negotii, vgl Vor §§ 145 ff Rn 42, § 145 Rn 4) einigen, wozu außer der Bestimmung der werkvertraglichen Leistungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftungsvoraussetzungen.

Rn 3 Der Haftungstatbestand in § 701 I setzt voraus, dass ein im Beherbergungsgewerbe tätiger Gastwirt einen Gast aufnimmt und dieser Sachen in den Betrieb einbringt, an denen ein Schaden entsteht. Das gesetzliche Schuldverhältnis wird zu jedem Gast begründet. Eigentum des Gastes an den Sachen ist nicht erforderlich. Die Drittschadensliquidation ist in § 701 gesetzlich zugel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 658 BGB – Widerruf.

Gesetzestext (1) 1Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. 2Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt. (2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesetzliche Vermutung.

Rn 5 Ist deutsches Recht Vertragsstatut (und insoweit nicht durch fremdes Prozessrecht verdrängt, vgl oben Rn 1), können zB die folgenden Rechtszustandsvermutungen greifen: (1) die von der Rspr entwickelte Vermutung für die vollständige und richtige Wiedergabe der getroffenen Vereinbarung in der Vertragsurkunde (s § 133 BGB Rn 50); (2) die Vermutung der Begründetheit eines G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Feststellung des Leistungsstands (Abs 4).

Rn 11 Mit der Regelung in IV hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die den Gedanken der Zustandsfeststellung gem § 650g I–III aufgreift. Beide Vertragsparteien können nach wirksamer (Teil-)Kündigung des Vertrages von der jeweils anderen Vertragspartei eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes im Zeitpunkt der Kündigung verlangen. Das soll – allein – der quant...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuale Besonderheiten.

Rn 8 Sollte der Eigentümer einen solchen Anspruch geltend machen, muss er darlegen und beweisen, dass eine Vindikationslage zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtshängigkeit bestanden hat und eine Verschlechterung der Sache ggü dem Zustand vor Rechtshängigkeit eingetreten ist. Dies gilt ebenso bei der Behauptung, dass die Sache untergegangen oder die Herausgabe anderweitig u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelung.

Rn 1 Die Regelung enthält in I die Grundlage für einen verschuldensunabhängigen Regressanspruch des Zahlungsdienstleisters gg einen anderen Zahlungsdienstleister, einen Zahlungsauslösedienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle. Voraussetzung dafür ist, dass es zu einer mangelhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags kam, der eine Haftung des Zahlungsdienstleisters ggü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Disponibilität.

Rn 4 Als dispositive Norm kann § 139 durch Abreden zwischen den Parteien modifiziert werden. Die dispositive Regelung des § 139 kann von den Parteien insb durch eine salvatorische Klausel abbedungen werden (BGHZ 184, 209 Tz 30; BGH NJW 96, 774; 10, 1660 Tz 8). Steht die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts fest, verlagert die Klausel die Darlegungs- und Beweislast auf denje...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit, § 574c II.

Rn 4 (Nur) Bei einer Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit konnte vom Vermieter jederzeit erneut fristgemäß (§§ 573, 573a) gekündigt werden. 1. Fall: Verlängerung des Mietverhältnisses durch Urt auf unbestimmte Zeit. Hier kann der Mieter unter den erleichterten Voraussetzungen des § 574c II die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Sind die Um...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Mängelanzeigepflicht gem § 536c I.

Rn 3 Der Mieter ist verpflichtet, Sach- oder Rechtsmängel (I 2) unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Vermieter anzuzeigen. Gleiches gilt nach der offenen Gesetzesformulierung für erkennbar in Erscheinung getretene Mängel, die dem Mieter infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt sind (BGH NJW-RR 02, 515 [BGH 14.11.2001 - XII ZR 142/99]) und für erkennbare konkrete Gefahr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelbeispiele.

Rn 96 Nach Nr 12a sind Klauseln in Lagerverträgen unwirksam, wonach der Einlagerer die Beschädigung des Lagerguts und das Verschulden des Lagerhalters beweisen muss (BGH NJW 73, 1192 [BGH 28.03.1973 - I ZR 41/72]; 64, 1123 [BGH 17.02.1964 - II ZR 98/62]). Rn 97 Vorformulierte Wissensbestätigungen, in denen sich der Kunde mit gewissen Besonderheiten des Geschäfts vertraut erkl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs § 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses § 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung § 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ § 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen § 51 VersAusglG 5 ff. Amt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 5 Die Beweislast für die den Ersatzspruch begründenden Umstände einschließlich des Schadens liegt beim Geschädigten. Ausnahmen iSe Beweislast des Schädigers gelten im Bereich des Schadens nach § 251 II (unverhältnismäßige Höhe der Herstellungskosten), § 252 2 (entgangener Gewinn unter dem zu erwartenden) und va § 254 (mitwirkendes Verschulden). Dazu kommen noch schadensmi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahren.

Rn 14 Zur Darlegung des Getrenntlebens in der Ehewohnung reicht allein die Behauptung, die Wohnung sei zwischen den Ehegatten aufgeteilt, nicht aus (Bremen OLGR 99, 441). Erforderlich ist vielmehr, dass substantiiert dazu vorgetragen wird, welche Räume innerhalb der Wohnung von den Ehegatten allein und welche gemeinsam genutzt werden, ob getrennt geschlafen wird, ob die Mahl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 68 BGB – Vertrauensschutz durch Vereinsregister.

Gesetzestext 1Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. 2Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 31a BGB – Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern.

Gesetzestext (1) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Prozessuale Besonderheiten.

Rn 3 Bei der prozessualen Behandlung des Wegnahmerechts nach § 997 sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: Entweder hat der Besitzer die verbundene Sache (zB das Gartenhaus auf dem herauszugebenden Grundstück) bereits abgetrennt und sich (wieder) angeeignet, so dass mangels fortbestehender Verbindung auch kein wesentlicher Bestandteil der herauszugebenden Hauptsache ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftung getrennter Bestandteile.

Rn 3 Ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse haften solche Bestandteile nicht, die bereits vor der Begründung der Hypothek vom Grundstück getrennt wurden (Stettin OLGR 11, 122: vor Hypothekenbestellung abgeholzte Waldbäume). Nach der Hypothekenbestellung getrennte Bestandteile haften weiter, wenn sie im Eigentum des Grundstückseigentümers verbleiben oder (nach § 955 I) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vor Annahme.

Rn 90 Der Verkäufer trägt bis zur Annahme der Kaufsache, also gerade auch bei deren Verweigerung, die Beweislast für die Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 I 2) (Staud/Matusche-Beckmann Rz 332). Damit muss er auch den Maßstab der Mangelfreiheit beweisen, zB eine Beschaffenheitsvereinbarung. Eine prinzipielle Differenzieru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsanwalts-/Steuerberaterhaftung.

Rn 81 Rechtsanwälte: Der Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Mandanten verpflichtet (BGH NJW 88, 563, 566 [BGH 22.10.1987 - IX ZR 175/86]; 91, 2079 [BGH 16.05.1991 - IX ZR 131/90]; BGH NJW-RR 90, 1241 [BGH 28.06.1990 - IX ZR 209/89]; zur Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich s BGH NJW 23, 2775 [BGH 29.06.2023 - IX ZR 56/22]), e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Einzelfälle von A–Z. Abschleppunternehmer.

Rn 82 Nach der Werkzeugtheorie (Rn 11) handelt es sich bei einem Abschleppunternehmer, der auf polizeilicher Veranlassung ein Fahrzeug abschleppt, um einen ›Beamten‹ iSd § 839 (BGHZ 49, 108; VersR 06, 807). Rn 83 Arzt, Amtshaftung. Unterlaufen einem beamteten Arzt Fehler, sind Amtshaftungsansprüche nur gegeben, wenn das Behandlungsverhältnis mit dem Geschädigten öffentlich-re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB E

eBay Vertragsschluss Vor §§ 145 ff BGB 49 eBay, Widerruf § 356 BGB 12 EBV IPR Art 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt § 449 BGB 23 EC-Karte § 675f BGB 14; § 807 BGB 1 E-commerce Vertragsschluss im ~ § 145 BGB 6 Effet utile Art 1 ROM I 9; Vor ROM I 14 EG-Recht Art 6 EGBGB 3, 11; Art 12 EGBGB 2; Art 11 ROM I 2, 4; Vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendung von Abs 1 bei deutschem Vertragsstatut.

1. Gesetzliche Vermutung. Rn 5 Ist deutsches Recht Vertragsstatut (und insoweit nicht durch fremdes Prozessrecht verdrängt, vgl oben Rn 1), können zB die folgenden Rechtszustandsvermutungen greifen: (1) die von der Rspr entwickelte Vermutung für die vollständige und richtige Wiedergabe der getroffenen Vereinbarung in der Vertragsurkunde (s § 133 BGB Rn 50); (2) die Vermutung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verbrauchsgüterkauf.

Rn 88 Zur Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang s § 477 im Verhältnis zum Verbraucher und § 478 I beim Unternehmerregress.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB M

MaBV Art 9 ROM I 20 Mahnantrag § 291 BGB 6 Mahnbescheid § 286 BGB 15 Mahnkosten § 280 BGB 28 Mahnung Vor §§ 116 ff BGB 7; § 116 BGB 7; § 117 BGB 7; § 281 BGB 13; § 1958 BGB 14; § 2024 BGB 6; § 2039 BGB 11 angekündigte Leistungsverspätung § 286 BGB 20 Antrag auf Prozesskostenhilfe § 286 BGB 15 Begriff § 286 BGB 12 Betriebsausfall § 286 BGB 23 Datum § 286 BGB 17 einstweilige Anordnung §...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (ii) Niedrigeres Dotationskapital für die inländische Bankbetriebsstätte eines ausländischen Kreditinstituts (Abs. 2)

(2) 1 Ein geringeres Dotationskapital als nach Absatz 1 darf das ausländische Kreditinstitut der inländischen Bankbetriebsstätte nur zuordnen, soweit dies zu einem Ergebnis der inländischen Bankbetriebsstätte führt, das im Verhältnis zum übrigen Unternehmen dem Fremdvergleichsgrundsatz auf Grund der ihr zugeordneten Vermögenswerte sowie der ihr zugeordneten Chancen und Ri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahren.

Rn 8 Beruft sich ein Ehegatte auf die Vereinbarung eines abw Stichtages, hat er hierfür die Darlegungs- und Beweislast (Grüneberg/Siede Rz 10). Der Stichtag kann nicht mittels (Zwischen-)Feststellungsantrags festgestellt werden (Köln FamRZ 03, 539).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 6 Die Beweislast für Benachteiligung und Kausalität trägt der ArbN (BAG NZA 88, 18), ein Anscheinsbeweis kann ihm jedoch zugutekommen (BAG NZA 93, 39 [BAG 11.08.1992 - 1 AZR 103/92]; LAG Kiel LAGE Nr 4 zu § 612a).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeiner Sorgfaltsmaßstab.

Rn 1 Für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses im Allgemeinen haftet der Vorerbe nach § 277. Von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist er dadurch also keinesfalls befreit. Die Beweislast dafür, dass er in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwendet, liegt beim Vorerben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Die besonderen Umstände.

Rn 9 Die Maßgeblichkeit des gewöhnlichen Laufs endet, wenn ein anderer Verlauf nach den besonderen Umständen erwartet werden konnte. Als Beispiele nennt 2 die ›getroffenen Anstalten und Vorkehrungen‹. Danach kann der gewöhnlich zu erwartende Gewinn sowohl über- wie auch unterschritten werden. Je nachdem, welches Ziel erstrebt wird, liegt hier die Beweislast bei dem Geschädig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verfahren.

Rn 12 Die Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch aus I oder II trägt der Ehegatte, der diese Ansprüche für sich geltend macht. Ansprüche aus I und II können durch Arrest gesichert werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Umfang der Beweislastumkehr.

Rn 10 Die mangelnde Befähigung des Behandelnden (vgl § 630a II) kehrt die Beweislast bzgl des Ursachenzusammenhangs zwischen mangelnder Befähigung und Rechtsgutsverletzung zu Gunsten des Patienten um. Der Behandelnde kann dieser Vermutung mit dem Beweis begegnen, dass die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache nicht in der fehlenden Befähigung findet (BGH NJW 92, 1560 [BGH 10.03....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 4 Die Feststellungs- und Beweislast für abw Erblasserwillen trägt, wer sich darauf beruft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs. (2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtliche Behandlung.

Rn 7 Überziehungskredite (I) sind Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 II). Sie erlöschen nicht automatisch mit der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (BGH WM 13, 1976, Rz 32, 34), sondern müssen gekündigt werden. Es gelten grds die §§ 491 ff, insb die vorvertraglichen Informationspflichten (§ 491a), ab 21.6.16 auch die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Haftungserleichterung nach § 300 I.

Rn 2 Trotz des Annahmeverzugs des Gläubigers wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht nicht befreit (Grüneberg/Grüneberg § 300 Rz 1). Ausn von diesem Grundsatz ergeben sich aus dem Gesetz (§ 615, hierzu Schreiber JURA 09, 295) oder Treu und Glauben. Der Schuldner erhält aber grds nur die Möglichkeit, die Schuld nach §§ 372, 383, 303 zum Erlöschen zu bringen; ein Rücktr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 7 Die Beweislast für den Grund der Beschränkung (Rn 2) trägt idR der Nacherbe, Nachvermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker, für eine nachträgliche Veränderung derjenige, der sich darauf beruft (II 1 iVm § 2336 III).mehr