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§ 16 Franchiserecht / aa) Allgemeines

Dr. Guido Plassmeier
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Rz. 41

Ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 282, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 42

Anknüpfungspunkt im Franchising ist hier regelmäßig eine Verletzung der (vorvertraglichen) Aufklärungspflicht des Franchisegebers. Allgemein gilt, dass aufgrund des Charakters eines Franchise-Vertrages als Dauerschuldverhältnis die Parteien bei den Vertragsverhandlungen im weitesten Sinne gegenseitig zur Offenlegung sämtlicher für die Zusammenarbeit erheblicher Faktoren verpflichtet sind.[86] Den Franchisegeber treffen bei den Vertragsverhandlungen grundsätzlich zwei Arten von Pflichten: Es ist ihm zum einen verboten, den (potenziellen) Franchisenehmer über vertragswesentliche Umstände zu täuschen oder in die Irre zu führen (Täuschungsverbot). Zum anderen ist der Franchisegeber verpflichtet, den (potenziellen) Franchisenehmer über solche Umstände aufzuklären, die alleine ihm bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muss, dass die Entscheidung der anderen Partei durch deren Kenntnis beeinflusst wird (Aufklärungspflicht im engeren Sinne),[87] wobei insbesondere diejenigen für den geschäftlichen Erfolg des Franchisenehmers relevanten Umstände betroffen sind, mit denen der Franchisegeber aufgrund seiner Kenntnis des Systems und dessen Wirkungsweise am Markt besser vertraut ist.[88] Die Aufklärungspflichten des Franchisegebers dürfen aber deshalb nicht überspannt werden, weil es grundsätzlich den Vertragsparteien selbst obliegt, sich über die Risiken und Chancen einer geschäftlichen Verbindung zu informieren und sich ein eigenes Bild von den Marktchancen zu verschaffen.[89] In diesem Zusammenhang hat das OLG Frankfurt[90] jüngst entschieden, dass die Vorverlagerung der Aufklärungspflichten des Franchisegebers auf den Abschluss v...

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