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§ 47 Urheberrecht / 5. Veröffentlichung

Verena Hoene
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Rz. 22

Die Veröffentlichungsbefugnis ergibt sich aus § 103 UrhG. Danach kann ein Urteil nach Eintritt der Rechtskraft bekannt gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse daran vorträgt. Bei einer Marktverwirrung wird man dies regelmäßig bejahen. Die Art der Bekanntmachung richtet sich nach dem Zweck, den sie verfolgt. Sie muss so umfassend sein, dass sie auch für einen Außenstehenden verständlich ist. Die Veröffentlichungsbefugnis kann auf die Bekanntmachung nur eines Teils der Urteilsformel beschränkt werden, wenn dieses ausreicht, um den Interessen des Betroffenen gerecht zu werden.[35]

 

Rz. 23

Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen folgen den allgemeinen Regeln. Der ordentliche Rechtsweg ist eröffnet. Dies gilt auch für Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, sofern nicht ausschließlich Vergütungsansprüche streitbefangen sind (§ 2 Abs. 2 lit. b ArbGG, § 104 S. 2 UrhG).[36] Zuständig sind die allgemeinen Zivilkammern. Allerdings ist zu beachten, dass gemäß § 105 UrhG bei den Landgerichten Spezialkammern für Urheberrechtsstreitsachen eingerichtet werden können. Davon haben die meisten Bundesländer Gebrauch gemacht. Wird die Spezialzuständigkeit nicht beachtet und die Klage bei dem an sich zuständigen Gericht eingereicht, so wird die Klage von Amts wegen abgegeben.

Passivlegitimiert ist in einer Urheberrechtsstreitigkeit natürlich in erster Linie derjenige, der die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Daneben kommen aber auch alle die Personen in Betracht, die selbstständig eine Ursache für die Rechtsverletzung gesetzt haben, bspw. also ein Verleger, Drucker oder Veranstalter etc. Störer sind grundsätzlich auch die Inhaber eines WLAN-Anschlusses.[37] Für diese spricht eine tatsächliche Vermutung einer Täterschaft...

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