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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 13 Rangfolge der Schutzmaß ... / 2.3 Schritt 2: Arbeitsplatzwechsel (§ 13 Abs. 1 Nr. 2)

Prof. Dr. Rupert Felder
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Rz. 28

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ist – wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nr. 1 ausgeschlossen werden können oder dies wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar ist – ein Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen. Ist die Durchführung von technischen oder organisatorischen Maßnahmen nicht geeignet oder kann der Schutzzweck so nicht erreicht werden, kann eine Versetzung der Schwangeren oder Stillenden auf einen anderen, gefährdungsfreien Arbeitsplatz in Betracht kommen.

 

Rz. 29

Ein Wechsel kommt grundsätzlich auf jeden Arbeitsplatz des betreffenden Arbeitgebers in Betracht, auch auf solche in anderen Betriebsteilen oder Arbeitsstätten.

Allerdings gilt, dass der Arbeitsplatzwechsel als besondere organisatorische Schutzmaßnahme nachrangig gegenüber der Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 durchzuführen ist.

Die Tätigkeit am neuen, anderen Arbeitsplatz muss vergleichbar sein zu der, die arbeitsvertraglich geschuldet ist. Ferner müssen auch die örtliche und zeitliche Zumutbarkeit geprüft werden. Nicht jeder andere Arbeitsplatz liegt in zumutbarer Erreichbarkeit.

 

Rz. 30

Auch ein (vorübergehender) Tausch mit einer oder einem anderen Beschäftigten ist ein mögliches Instrument des Arbeitsplatzwechsels, zumal es sich bei der Schwangerschaft um einen zeitlich begrenzten Zeitraum handelt. In der Praxis wird eher der vorübergehende Wechsel des Arbeitsplatzes das taugliche Instrument darstellen. Eine Versetzung geht im arbeitsrechtlichen Sinne (§ 95 Abs. 3 BetrVG) von einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Arbeitsumstände aus.

 

Rz. 31

Ein Arbeitsplatzwechsel kommt allerdings in der Praxis nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann – dieser ...

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