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§ 27 Kaufrecht / bb) Objektive Anforderungen

Dr. Julia Jankowski, Dr. Jessica Hanke
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Rz. 65

Zusätzlich zu den subjektiven Anforderungen muss die Sache nach § 434 Abs. 3 BGB den objektiven Anforderungen entsprechen, es sei denn die Parteien haben eine abweichende Vereinbarung getroffen. Gem. § 434 Abs. 3 S. 1 BGB entspricht eine Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Nach § 434 Abs. 3 S. 2 BGB gehören zur üblichen Beschaffenheit insbesondere Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Vergleichsmaßstab ist die übliche Beschaffenheit bei Sachen mit dem gleichen Qualitätsstandard, z.B. bei Diesel-Pkw mit Partikelfilter nur diese und nicht Diesel-Pkw ohne Filter.[67] Die gewöhnliche Verwendung ist objektiv aus der Art der Sache und aus den Verkehrskreisen, denen der Käufer angehört, abzuleiten.[68] Beim Gebrauchtwagenkauf ist grds. davon auszugehen, dass aufgrund des Gebrauchs- und Alterungsprozesses Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen unvermeidlich sind.[69] Ein Verschleißgrad, der den normalen Nutzer unter gewöhnlichen Umständen zum Auswechseln des Verschleißteils veranlasst, stellt noch keinen Mangel dar.[70] Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs darf jedoch regelmäßig erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist.[71]

Auch Eigenschaften aufgrund öffentlicher Äußerungen (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b) BGB) bestimmen die übliche Beschaffenheit nach § 434 Abs. 3 S. 1 BGB, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine abweichende Beschaffenheit oder einen allgemeinen Haftungsausschluss.[72] Öffentliche Äußerungen sind insbesondere Werbe...

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