In Formulararbeitsverträgen sind Vertragsstrafenabreden nicht generell unzulässig. § 309 Nr. 6 BGB, der ein entsprechendes Verbot enthält, findet auf Arbeitsverträge keine Anwendung, weil die Arbeitsleistung – anders als andere Leistungsversprechen – nicht vollstreckbar ist und der Arbeitgeber deshalb ein anerkennenswertes Interesse an der Absicherung der Vertragserfüllung durch eine Vertragsstrafenabrede hat. Eine Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag kann aber im Einzelfall gemäß § 307 Abs. 1 BGB unzulässig sein, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers ist dann anzunehmen, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Vertragsstrafenvereinbarung fehlt, wenn das sanktionierte Verhalten typischerweise nicht zu einem Schaden oder zu einem völlig unerheblichen Schaden führt. Der Arbeitnehmer ist vor allem dann unangemessen benachteiligt, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe zu hoch ist. Die Vertragsstrafe darf, gemessen an der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Art der Tätigkeit, der Höhe des Gehalts und der Bedeutung des Schadens, nicht unangemessen hoch sein. Die gerichtliche Herabsetzung einer Vertragsstrafe nach § 343 BGB auf den angemessenen Betrag ist bei vorformulierten Arbeitsverträgen nicht möglich. Eine zu hohe Vertragsstrafe ist vielmehr als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion auf eine zulässige Höhe ist nicht möglich.[1]

Die angemessene Höhe einer Vertragsstrafe kann nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Interessenabwägung) bestimmt werden.[2] Bei formularmäßigen Strafabreden besteht jedoch ein gesteigertes Bedürfnis nach einer generellen Obergrenze, deren Überschreitung im Regelfall die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge hat. Die Höhe der erzielbaren Vergütung innerhalb der einzuhaltenden Kündigungsfrist ist als Vertragsstrafe nicht unangemessen, wenn die Verletzung der Kündigungsfrist sanktioniert werden soll.[3] Ein Monatsgehalt ist generell als Maßstab für die Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe geeignet.[4] Beträgt die Kündigungsfrist in der Probezeit allerdings nur 2 Wochen, ist eine Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt in der Regel unangemessen hoch.[5] Grundsätzlich gilt, dass der Wert der dem Arbeitgeber entgangenen Arbeitsleistung durch die Arbeitsvergütung ausgedrückt werden kann. Vertragsstrafenvereinbarungen sollten daher grundsätzlich für den Fall der vertragswidrigen vorfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht höher ausfallen, als die in der einzuhaltenden Kündigungsfrist geschuldete Vergütung.[6] Dies gilt auch bei einer Vertragsstrafe wegen Nichtantritts der Arbeit.[7] Nur in Ausnahmefällen ist eine Überschreitung der Arbeitsvergütung in der Kündigungsfrist angemessen, wenn der Wert der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände die Arbeitsvergütung übersteigt.[8] Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch ist, trägt der Arbeitnehmer.

Ist nach den Regelungen des Arbeitsvertrags unklar, ob eine Vertragsstrafe wegen "Nichteinhaltung der Kündigungsfrist" bei einer Probezeitkündigung auf die Vergütung der Probezeitkündigungsfrist beschränkt ist oder nicht, ist die Gesamtregelung wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.[9]

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