Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Appell zur Mitwirkung, Abs 1.

Rn 2 I begründet keine Rechte oder Pflichten, sondern hat nur Appellcharakter. Tarifvertragsparteien sind ArbG, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, ArbG sind in § 6 II (§ 6 Rn 5), Beschäftigte in § 6 I definiert (§ 6 Rn 2 f), Vertretungen sind Betriebsrat, Personalrat, Sprecherausschuss, nicht jedoch Aufsichtsrat nach §§ 4 ff DrittelbG oder §§ 8 ff MitbestG. Gegenstand z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, AGG § 32 AGG – Schlussbestimmung.

Gesetzestext Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen. Rn 1 Die in § 32 vorbehaltenen allg Bestimmungen sind insb solche des BGB, namentlich Schuldrecht und Deliktsrecht, aber auch KSchG, GewO, HGB, BetrVG, PersonalVG der Länder und des Bundes (BTDrs 16/1780, 53; § 15 Rn 20 ff). Bei unberechtigter Inanspruchnahme kommen Ans...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nicht wiederkehrende Vergütung.

Rn 17 Zu den nicht wiederkehrenden Ansprüchen auf Vergütungen eines ArbN gehören Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aus den §§ 9, 10 KSchG (BAG NZA 97, 563, 565; LG Bochum ZInsO 10, 1801; LG Essen ZVI 11, 379, 380; LG Wuppertal JurBüro 19, 267) bzw Sozialplanabfindungen nach den §§ 112, 113 BetrVG (BAG NZA 92, 384, 385; LG Bamberg JurBüro 09, 32...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Weitere Einzelfälle.

Rn 47 Abmahnung Interesse des Arbeitnehmers an Entfernung aus der Personalakte, idR Bruttomonatsverdienst (LAG Rheinland-Pfalz MDR 07, 987), bei mehreren für die folgenden nur noch Bruchteil hiervon, aus Addition Gesamtwert zu bilden (LAG Berlin MDR 03, 1021). Änderungsvereinbarung Obergrenze Vierteljahresverdienst analog § 42 II 1 GKG (LAG Nürnberg JurBüro 06, 146); Einstel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung und Anwendungsbereich.

Rn 5 Der in § 242 enthaltene Rechtsgrundsatz hat einen umfassenden Anwendungsbereich und beherrscht die gesamte Rechtsordnung (BGHZ 85, 39, 48; BGHZ 118, 182, 191). Die Vorschrift wird wegen ihrer überragenden Bedeutung gelegentlich als ›königliche Norm‹ bezeichnet (Weber JuS 92, 631). Zu der nur geringe Wirkungen entfaltenden Beschränkung von § 242 auf Sonderverbindungen s ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anwendungsbereich.

Rn 62 Der Verwirkung unterliegen grds sämtliche Rechte, Rechtsstellungen und Befugnisse. Sie findet im gesamten Bereich des Privatrechts als allg Regel Anwendung und zwar einschl des Familienrechts (BGH FamRZ 02, 1698 ff), des Erbrechts (München FamRZ 05, 1120; vgl BVerfG NJW 07, 1043), der gewerblichen Schutzrechte (BGH GRUR 01, 1161, 1163; Kobl GRUR-RR 06, 184; BGH NJW 14,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelfälle.

Rn 12 Da der hypothetische Parteiwille aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln ist, dürfen die Fallbeispiele nicht ungeprüft verallgemeinert werden. Die Abtretung einer Forderung kann in eine Einziehungsermächtigung (BGHZ 68, 125; NJW 87, 3122; 07, 1957 Tz 34), die Abtretung eines Herausgabeanspruchs in die Abtretung eines Bereicherungsanspru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) AGB-Kontrolle.

Rn 59 Die AGB-Kontrolle (BLDH/Lingemann Kap 2 Rz 2, 82 ff; Preis/Preis Arbeitsvertrag, 96 ff) gilt für seit dem 1.1.02 geschlossene oder geänderte (BAG NZA 10, 170; s aber BAG DB 11, 2783) Verträge (Neuverträge) und seit dem 1.1.03 auch für Altverträge (Art 229 § 5 EGBGB), für letztere zT mit Vertrauensschutz (BAG NJW 07, 536; auf einen Anpassungsversuch bis 31.12.02 kommt e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Sozialauswahl.

Rn 78 Ist der ArbN, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, mit anderen ArbN vergleichbar, so ist aufgrund der gesetzlich angeordneten Sozialauswahl, § 1 III 1 Hs 1 KSchG, nicht unbedingt ihm zu kündigen, sondern dem vergleichbaren ArbN, der bei ausreichender Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitsdauer (richtiger: Unternehmenszugehörigkeit), Lebensalter (BAG NZA 17, 902 [B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Von der Beweiskraft nicht erfasste Tatsachen.

Rn 18 Von der Beweisregel des § 416 nicht erfasste Umstände unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 I). Das gilt insb für Ort und Zeit der Abgabe der Erklärung (BGH NJW-RR 90, 737, 738; 93, 1379, 1380 [BGH 24.06.1993 - IX ZR 96/92]; MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 9; Musielak/Voit/Huber § 416 Rz 4; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 18, 23). Ist in der Urkunde ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundgedanken.

Rn 40 Die Regelung der §§ 280 III, 281–283 beruht auf zwei Grundgedanken: Zunächst bedeutet Schadensersatz statt der Leistung Liquidation des Schuldverhältnisses, soweit es auf Erfüllung der verletzten Pflicht in Natur gerichtet war, durch Ersatz des ›Erfüllungsinteresses‹ oder ›positiven Interesses‹. Schadensersatz statt der Leistung ist also Schadensersatz anstelle des Erf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Kündigung durch den Dienstberechtigten.

Rn 7 Arbeitsleistung: beharrliche Verweigerung der Arbeitsleistung, selbst in der Annahme, rechtmäßig zu handeln (BAG NZA 18, 646), nicht bloße Schlechtleistung (LAG Schleswig-Holstein RzK I 6a Nr 208; LAG Düsseldorf LAGE Nr 2 zu § 626 BGB 2002), die aber zur ordentlichen Kündigung berechtigen kann (BAG NZA 04, 784 [BAG 11.12.2003 - 2 AZR 667/02]), Nichtbefolgen von (billige...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Aufwandsentschädigungen, Auslösungen etc (Nr 3).

Rn 9 Aufwandsentschädigungen gelten besondere Belastungen des ArbN ab, die nicht mit den regelmäßigen Bezügen vergütet werden. Sie betreffen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit notwendig werden, ohne bereits mit dem Tätigkeitsentgelt abgegolten zu sein (BGH NZI 17, 461 Rz 10). Die Entschädigungen stellen damit einen Ersatz für tatsächlich entstandenen Aufwa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Leiharbeitsverhältnis.

Rn 102 Leiharbeitnehmer werden von ihrem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen (§ 1 I 1 AÜG) (iE BLDH/Lingemann Kap 10 Rz 1 f). Zwischen Verleiher und ArbN besteht ein Arbeitsvertrag, zwischen Verleiher und Entleiher ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Zur Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungszweck.

Rn 1 Ob ein durchsetzbarer Anspruch besteht, kann häufig erst nach der Vorlegung bzw Besichtigung einer Sache oder der Einsichtnahme in eine Urkunde beurteilt werden. Dem Interesse an der Besichtigung steht das Interesse des Besitzers an der Wahrung seiner Privatsphäre ggü. Die §§ 809 f sehen daher nur unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen schuldrechtlichen Anspruch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Androhung des Ordnungsmittels.

Rn 9 Vor Verurteilung des Schuldners zu einem Ordnungsgeld bzw zur Ordnungshaft muss die Verhängung angedroht werden, § 890 II. Den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln kann allein der Gläubiger stellen, nicht der Schuldner (BGH NJW-RR 18, 960 [BGH 07.06.2018 - I ZB 117/17]). Auf die Androhung als zwingende gesetzliche Voraussetzung können die Parteien nicht wirksam verz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Eintritt des Erwerbers in Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Rn 14 Der Erwerber wird Schuldner aller Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, auch aus der Zeit vor dem Betriebsübergang, selbst wenn sie erst später durch Zeitablauf wirksam werden (BAG NZA 08, 241 [BAG 19.09.2007 - 4 AZR 711/06]; Rn 29 ff). Das gilt für alle Vergütungsbestandteile (zur Anrechnung von Beschäftigungszeiten BAG NZA 08, 713), also auch Prämien, Versorgu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Begrenzende Wirkung.

Rn 27 Der Grundsatz von Treu und Glauben entfaltet zudem begrenzende Wirkungen für die sich aus dem Rechtsverhältnis oder der Rechtsordnung ergebenden Rechtspositionen der Parteien (auch: Schrankenfunktion). Diese – gelegentlich auch bei § 826 verortete (s § 826 Rn 2) – Funktion findet im Wortlaut von § 242 zwar keine Stütze, sie ist jedoch nach dem Vorbild von Art 2 SchwZGB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Auswirkungen auf Tarifverträge, Abs 1 S 2–4.

Rn 21 Sind Betriebserwerber, Betriebsveräußerer und Arbeitnehmer kongruent an denselben Tarifvertrag gebunden, gilt der beim Veräußerer anwendbare Tarifvertrag beim Erwerber kollektivrechtlich weiter (›Weitergeltung‹, BAG DB 05, 2141; zu nachwirkendem TV BAG NZA 08, 552). Rn 22 Für einen Firmentarifvertrag gilt das nur bei Gesamtrechtsnachfolge (zB § 20 I 1 UmwG), nicht aber ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Willenserklärung.

Rn 3 Der Begriff der Willenserklärung umfasst zum einen alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Unerheblich ist, ob es sich beim Adressaten der Erklärung um den Gläubiger, einen Dritten (Brandbg NJW-RR 01, 1185, 1186) oder eine deutsche Behörde (BGHZ 120, 239, 248) handelt. Die rechtsgeschäftlichen Erklärungen können auf Abschluss eines Vertrages gerichtet sein, wie zB Angebo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Regelbeispiele Nr 1–6.

Rn 8 Die Nrn 1–6 regeln nicht abschließend (›insb‹), was zulässig ist (EuGH NZA 09, 305 – Age Concern England; BAG NZA 09, 945 [BAG 22.01.2009 - 8 AZR 906/07]), nach Maßgabe von 1 und 2 kommen weitere Rechtfertigungen in Betracht (Rn 6, Rn 7). Die Rechtfertigung der Regelbeispiele ist auch an 1 und 2 zu messen (3: ›können‹; s.a. BAG NZA 19, 997 [BAG 19.02.2019 - 3 AZR 215/18...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelne Schutzgesetze.

Rn 238 Von der Rspr größtenteils anerkannte, wichtige Schutzgesetze (keine abschließende Aufzählung) und Abgrenzung zu nicht als Schutzgesetz anerkannten Normen: Rn 239 Aus dem BGB: § 226 (RGZ 58, 214, 216), § 394 (RGZ 85, 108, 118), § 450 (Staud/Beckmann § 451 Rz 2), § 486 I (BeckOGK/Meier § 486 Rz 18 mwN), § 551 III 1 (LG Hambg NJW-RR 04, 1530 [LG Hamburg 19.02.2004 - 333 S...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Verbindung mit Antrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG

Rz. 52 Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung kann hilfsweise mit einem Antrag auf Ausschluss des betroffenen Arbeitnehmers aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Organ nach § 23 Abs. 1 BetrVG verbunden werden.[1] Unzulässig ist jedoch die Antragsverbindung in umgekehrter Reihenfolge, also den Ausschließungsantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG hilfsweise mit einem Antrag nach § 1...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Entscheidung über die Aufhebung personeller Maßnahmen

Rz. 2 Der Betriebsrat kann beim Arbeitsgericht beantragen, eine Einstellung oder Versetzung aufzuheben, wenn der Arbeitgeber sie ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt hat[1], die Zustimmung nicht fingiert (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG) oder nicht gerichtlich ersetzt ist (§ 99 Abs. 4 BetrVG), eine vorläufige Einstellung oder Versetzung aufrechterhält, obwohl er nach Bestre...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.7 Beschäftigungsverbote, § 76 BetrVG, §§ 9, 14 TzBfG

Rz. 120 Ein Verstoß gegen ein Gesetz kommt insbesondere bei Beschäftigungsverboten in Betracht: Verbot der Beschäftigung von Frauen, §§ 3–6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3, § 16 MuSchG (vgl. § 2 Abs. 3 MuSchG), Beschäftigung von Jugendlichen, §§ 22 ff. JArbSchG, Beschäftigung von nicht aus EU-Staaten kommenden Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung, § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III (BAG, Be...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Beschluss des Betriebsrats

Rz. 41 Der Betriebsrat hat über den Antrag des Arbeitgebers durch Beschluss zu entscheiden. Eine bestimmte Form oder Frist für die Mitteilung des Ergebnisses an den Arbeitgeber ist nicht vorgeschrieben. Nach allgemeiner Meinung[1] gilt aber die Zustimmung bei einer außerordentlichen Kündigung als verweigert, wenn der Betriebsrat die Zustimmung nicht innerhalb von 3 Kalendert...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 105 Leitende Angestellte

1 Vorbemerkung Rz. 1 Das BetrVG findet auf leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3, 4 BetrVG grundsätzlich nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Hieraus folgt, dass dem Betriebsrat kein Beteiligungsrecht zusteht, soweit es um personelle Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers gegenüber diesem Personenkreis geht. Durch § 105 BetrVG wird aber ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

1 Vorbemerkung Rz. 1 Bei dem in § 99 BetrVG geregelten Beteiligungsrecht des Betriebsrats handelt es sich entgegen des Wortlauts nicht um eine echte "Mitbestimmung" des Betriebsrats. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht nur dann, wenn sich – wie im Rahmen des § 87 BetrVG – Arbeitgeber und Betriebsrat über die Durchführung einer Maßnahme einig sein müssen oder die Einigung durch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

1 Vorbemerkung Rz. 1 § 103 BetrVG ergänzt zunächst den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG . Dieser regelt, dass dem dort und in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Personenkreis nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden kann. Die ordentliche Kündigung, also auch eine ordentliche Änderungskündigung, ist unzulässig (Ausnahmen: § 15 Abs. 4, Abs. 5 KSchG). Im Ab...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 101 Zwangsgeld

1 Vorbemerkung Rz. 1 Die Vorschrift sichert die Einhaltung der personellen Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG und § 100 BetrVG durch die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den Arbeitgeber. Es ist ein 2-stufiges Verfahren vorgesehen: Zunächst kann der Betriebsrat eine rechtskräftige Verurteilung des Arbeitgebers zur Aufhebung einer personellen Maßnahme beant...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 100 Vorläufige personelle Maßnahmen

1 Vorbemerkung Rz. 1 Die Vorschrift ermöglicht dem Arbeitgeber, angesichts des in zeitlicher Hinsicht nicht einschätzbaren Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG, personelle Maßnahmen vorläufig durchzuführen, sofern dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Rz. 2 Da § 100 BetrVG eine Spezialregelung zur vorläufigen Durchführung einer personellen E...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer

1 Vorbemerkung Rz. 1 § 104 BetrVG regelt einen Sondertatbestand der Beteiligung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entfernung (Entlassung oder Versetzung) betriebsstörender Arbeitnehmer verlangen. Andere konkrete personelle Maßnahmen, so etwa die Entziehung der Personalführungsfunktion, kann der Bet...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4.5.1 Änderung des Arbeitsbereichs

Rz. 75 Das Betriebsverfassungsgesetz definiert selbst nicht, was unter einem Arbeitsbereich zu verstehen ist. "Arbeitsbereich" sind Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigke...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4.7 Ausnahmen von der Beteiligungspflicht

Rz. 96 Nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung, wenn Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Maßgebend ist also nicht, ob ein Arbeitgeber nach dem Vertragsinhalt des Arbeitsverhältnisses einen Wechsel verlangen kann,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.1 Versetzung von Ersatzmitgliedern

Rz. 22 Vom Gesetz selbst nicht geklärt ist die Frage, ob neben § 103 Abs. 3 BetrVG § 99 BetrVG weiterhin anwendbar bleibt. Richtigerweise ist eine Beteiligung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs nach § 99 BetrVG nicht erforderlich. Die in § 99 Abs. 2 BetrVG angeführten Widerspruchsgründe kann der Betriebsrat auch bei seiner Entscheidung im Rahmen des § 103 BetrVG berück...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Gegenstand der Mitteilungspflicht

Rz. 2 Die Mitteilungspflicht besteht bei Einstellungen und personellen Veränderungen. Der Begriff der Einstellung ist derselbe wie bei § 99 BetrVG (vgl. dort). Wird ein Arbeitnehmer zum leitenden Angestellten befördert, etwa durch Erteilung einer Prokura, dann richtet sich die Beteiligung des Betriebsrats nicht nach § 99 BetrVG, sondern nach dieser Vorschrift.[1] Rz. 3 "Perso...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.3 Betriebsübergreifende Versetzung

Rz. 25 Eine Versetzung (vgl. die gesetzliche Definition in § 95 Abs. 3 BetrVG) kann nur dann zum Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen, wenn die in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Personen betriebsübergreifend, also in einen anderen Betrieb eines Unternehmens versetzt werden sollen. Nur bei Ausscheiden aus dem Betrieb endet die betriebsverfassungsrechtliche Stellung de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.8 Versetzung ohne Zustimmung

Rz. 35 Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgte Versetzungsanordnung ist unwirksam.[1] Dem betroffenen Arbeitnehmer steht grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht zu, solange die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Versetzung nicht vorliegt.[2] Der Arbeitgeber kann aber in analoger Anwendung des § 100 BetrVG die Versetzung vorläufig durchführen.[3] D...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Allgemeines

Rz. 38 Will der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied oder einer weiteren in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Person eine außerordentliche Kündigung aussprechen oder versetzen, bedarf er hierzu der ausdrücklichen (mündlichen oder schriftlichen) vorherigen Zustimmung des Betriebsrats gem. § 103 Abs. 2 BetrVG. Besteht noch kein Betriebsrat oder ist der Betriebsrat handlungsunfäh...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8 Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

Rz. 35 Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats besteht nicht. Dies gilt auch dann, wenn zu erwarten steht, dass der Arbeitgeber das Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 2 BetrVG vor der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme nicht einhält. Das Gesetz nimmt, anders als bei § 87 Abs. 1 BetrVG und § 95 Abs. 1 BetrVG in Kauf, dass eine personelle Maßnahm...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Bei dem in § 99 BetrVG geregelten Beteiligungsrecht des Betriebsrats handelt es sich entgegen des Wortlauts nicht um eine echte "Mitbestimmung" des Betriebsrats. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht nur dann, wenn sich – wie im Rahmen des § 87 BetrVG – Arbeitgeber und Betriebsrat über die Durchführung einer Maßnahme einig sein müssen oder die Einigung durch Spruch der Ei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Zweifelsfälle

Rz. 9 Probleme können entstehen, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, ob es sich bei dem Arbeitnehmer, demgegenüber personelle Maßnahmen durchgeführt werden sollen, tatsächlich um einen leitenden Angestellten handelt. Ist dies aus objektiver Sicht nicht der Fall, kann eine Kündigung wegen unterbliebener Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG unwirksam sein oder der Betrie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Sanktionen

Rz. 14 Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Bestimmung des § 105 BetrVG führt nicht zur Unwirksamkeit der Maßnahme gegenüber einem leitendem Angestellten, insbesondere führt eine unterbliebene Information des Betriebsrats nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitgeber kann auch nicht gem. § 101 BetrVG (auch nicht durch analoge Anwendung) gezwungen werden, eine...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Reaktion des Betriebsrats

Rz. 15 Der Betriebsrat hat auf die Mitteilung des Arbeitgebers unverzüglich zu reagieren (§ 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Hierfür hat er – nach ordnungsgemäßer Beschlussfassung – folgende Möglichkeiten: Er kann keine Stellungnahme abgeben, womit die vorläufige Maßnahme nach Ablauf von drei Tagen nach Zugang der Mitteilung als gebilligt gilt. Er kann dem Arbeitgeber innerhalb von ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1 Anzahl der Arbeitnehmer

Rz. 4 Die Vorschriften der §§ 99–101 BetrVG gelten im Gegensatz zu den §§ 102–104 BetrVG nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Abzustellen ist auf die Zahl der Arbeitnehmer im gesamten Unternehmen, unabhängig davon, ob in den einzelnen Betrieben ein Betriebsrat gewählt worden ist oder nicht. Auch sind die in § 7 Satz 2 BetrVG genannt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Schutz gegen Versetzungen

Rz. 68 Der Versetzung eines Funktionsträgers i. S. d. § 95 Abs. 3 BetrVG durch die der betroffene Funktionsträger sein Amt verlieren würde, kann der zuständige Betriebsrat die Zustimmung entspr. § 99 Abs. 2 Nrn. 1–6 BetrVG verweigern, wenn der Funktionsträger durch die Versetzung in einen anderen Betrieb versetzt werden würde und damit die Betriebszugehörigkeit und folglich ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Die Vorschrift sichert die Einhaltung der personellen Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG und § 100 BetrVG durch die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den Arbeitgeber. Es ist ein 2-stufiges Verfahren vorgesehen: Zunächst kann der Betriebsrat eine rechtskräftige Verurteilung des Arbeitgebers zur Aufhebung einer personellen Maßnahme beantragen (§ 101 S...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.3 Beschäftigung anderer Personen

Rz. 19 Für eine Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die darauf abstellt, dass ein arbeitstechnischer Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit verwirklicht wird (vgl. BAG, Beschluss v. 8.11.2016, 1 ABR 57/14 [1]), ist es nicht entscheidend, welcher Art das Rechtsverhältnis ist, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen. Eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Reaktion des Arbeitgebers

Rz. 14 Der Arbeitgeber hat den Sachverhalt in eigener Verantwortung zu prüfen, wozu grundsätzlich auch die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers notwendig ist. Das Initiativrecht des Betriebsrats nach § 104 BetrVG schafft keinen neuen Kündigungs- oder Versetzungsgrund, sondern setzt einen solchen voraus. Es müssen also die in § 104 BetrVG niedergelegten Voraussetzungen für e...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Zwangsgeldverfahren

Rz. 8 Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht durch Verhängung eines Zwangsgeldes von höchstens 250 EUR für jeden Tag und jeden Fall der Zuwiderhandlung hierzu anzuhalten (§ 101 Satz 2 BetrVG). Die Anordnung von Zwangshaft ist ausgeschlossen (§ 8...mehr