Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Kündigung / 15.2 Weiterbeschäftigungsanspruch

Der Weiterbeschäftigungsanspruch des § 102 Abs. 5 BetrVG bzw. § 79 Abs. 2 BPersVG setzt voraus, dass eine ordentliche Kündigung vorliegt, der Betriebsrat bzw. die Personalvertretung frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat, der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat, der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung verlangt hat. Jede einzelne dieser Voraussetzungen muss vorlieg...mehr

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Kündigung / 5.6.1 Überblick

Dieser Kündigungsschutz ist abgestuft. Für amtierende Mandatsträger und Wahlbewerber regelt § 15 KSchG einen weitgehenden Ausschluss der Kündigung dieser Arbeitnehmer. Danach ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebs- oder Personalrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur für die außerordentliche Kündigung. S...mehr

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Kündigung / 23.1 Anhörungspflicht

Der Betriebsrat ist vor jeder ordentlichen wie außerordentlichen Kündigung zu hören (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Auch vor jeder Änderungskündigung ist der Betriebsrat zwingend zu hören, selbst wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot vorbehaltlos annimmt.[1] Führt die Änderungskündigung zugleich zu einer Versetzung, ist daneben noch das Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 Betr...mehr

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Kündigung / 19.4 Klagefrist

Mit Änderung des KSchG zum 1.1.2004 gilt sowohl für Klagen, die sich auf die mangelnde soziale Rechtfertigung, also auch auf § 1 KSchG, stützen wollen, als auch für Klagen, die "sonstige Gründe" geltend machen, einheitlich nach § 4 KSchG die Frist von 3 Wochen ab Zugang der (wie das Gesetz angesichts § 623 BGB wohl überflüssigerweise sagt) schriftlichen Kündigung. "Sonstige G...mehr

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Kündigung / 15.5 Allgemeiner Beschäftigungsanspruch

Neben der ausdrücklichen Regelung, die in § 102 BetrVG und in § 79 Abs. 2 BPersVG enthalten ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Kündigungsfall auch aus § 242 BGB.[1] Ein solcher Anspruch ist bedeutsam, wenn die engen Voraussetzungen der § 102 BetrVG, §§ 79 BPersVG nicht gegeben sind. Denkbar ist dies in Fällen außerordentlicher Kündigung, fehlend...mehr

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Kündigung / 11.5 Personalvertretungsverfahren

Vor einer außerordentlichen Kündigung ist die Personalvertretung anzuhören (§ 86 Satz 1 BPersVG, § 102 Abs. 1 BetrVG). Die Anhörung ist die geringste Stufe der Rechte der Personalvertretung. Die Personalvertretung kann hier nicht blockieren, sondern lediglich Bedenken (§ 86 Satz 3 BPersVG, § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) schriftlich mitteilen. Die Frist hierfür beträgt 3 Arbeitst...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.8.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 51 Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, ist zu beachten, dass dieser bei bestimmten Anordnungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht hat. Dieses ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG. Nach § 87 Abs. 1 BetrVG besteht das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich nur dann, wenn keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. N...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.6 Betriebsratstätigkeit

Rz. 42 Betriebsratstätigkeit von Betriebsratsmitgliedern zählt nicht als Arbeitszeit i. S. d. § 2 ArbZG.[1] Damit gelten für Betriebsratsmitglieder die tägliche Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG), die Regelungen zu den Ruhepausen (§ 4 ArbZG) und die Ruhezeit von 11 Stunden (§ 5 ArbZG) nicht. Dennoch will das BAG die Wertung des § 5 ArbZG im Rahmen des § 37 Abs. 2, 3 BetrVG berück...mehr

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Kündigung / 5.5.4 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Vor Ausspruch der Kündigung ist nicht nur der Betriebs- bzw. Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligten, sondern nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch die Schwerbehindertenvertretung. Die unterlassene Beteiligung war bisher folgenlos; zwar konnte die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX verlangen, die Durchführung oder Vollziehung der Maßnahme auszusetzen...mehr

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Kündigung / 5.6.2 Prüfungsmaßstab für einen wichtigen Grund

Vom Sonderkündigungsschutz erfasst sind grundsätzlich auch außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigungen. Auch sie können erst ausgesprochen werden, wenn der Betriebs- oder Personalrat ihr vorab ausdrücklich zugestimmt hat. Praxis-Beispiel Ein Kaufhausunternehmen schaffte in allen Niederlassungen und Betrieben die sog. "Aufsichten" ab. Alle betroffenen Arbeitnehmer e...mehr

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Kündigung / 5.6.4 Zustimmungsersetzungsverfahren

Stimmt der Betriebs- oder Personalrat der beabsichtigten fristlosen Kündigung nicht zu, so darf der Arbeitgeber die Kündigung nicht aussprechen, sondern kann lediglich nach § 103 BetrVG, § 108 BPersVG beim Arbeitsgericht bzw. beim Verwaltungsgericht beantragen, die verweigerte Zustimmung zur fristlosen Kündigung zu ersetzen. Im Hinblick auf die Frist des § 626 Abs. 2 BGB mus...mehr

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Kündigung / 11.10 Umdeutung

Das Bundesarbeitsgericht hat es zugelassen, eine fristlose Kündigung, die im Ergebnis wegen der nicht nachgewiesenen Unzumutbarkeit unwirksam war, in eine ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt umzudeuten (vgl. Punkt 14 Unwirksamkeit/Umdeutung, dort Annahmeverzug). Die Begründung liegt darin, dass der Arbeitgeber mit seiner fristlosen Kündigung gezeigt hat, dass...mehr

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Kündigung / 10.1 Verstoß gegen Auswahlrichtlinien

Dies setzt voraus, dass mehrere Arbeitnehmer für die Kündigung in Betracht kommen. Dies ist ausschließlich bei betriebsbedingten Kündigungen gegeben. Auswahlrichtlinien unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats/Personalrats (§ 95 BetrVG/§ 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG). Wirksame Auswahlrichtlinien sind allerdings von den Arbeitsgerichten bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit auc...mehr

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Kündigung / 5.6.3 Wahlvorstand, Wahlbewerber und Ersatzmitglieder

Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerber (nicht aber Wahlbewerber zum Wahlvorstand) genießen gleichfalls denselben Sonderkündigungsschutz. Für Mitglieder eines Wahlvorstands beginnt der Kündigungsschutz mit ihrer Bestellung. Bei Wahlbewerbern setzt er ein, wenn ein Wahlvorstand bestellt ist und der betroffene Arbeitnehmer als Bewerber auf einem Wahlvorschlag steht, de...mehr

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Kündigung / 6.4.1 Begriff des Betriebs und der Verwaltung

Zur Auslegung des Betriebsbegriffs können zunächst die allgemeinen Grundsätze herangezogen werden, wie sie insbesondere im Bereich des Betriebsverfassungsrechts entwickelt worden sind. Unter dem Begriff des Betriebs ist nach allgemein anerkannter Auffassung zu verstehen: "Die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mithil...mehr

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Kündigung / 3.2.2 Kündigungsgründe

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Angabe von Gründen. Eine Ausnahme besteht bei Ausbildungsverhältnissen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Werden die Gründe hier nicht angegeben, führt das zur Unwirksamkeit der Kündigung. Im Zweifelsfall ist von einer Angabe der Kündigungsgründe abzuraten. Manche Kündigungsschutzklage ist dadurch mitbedingt, dass sich der Arbeitnehmer gegen ...mehr

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Kündigung / 5 Besonderer Kündigungsschutz

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bestimmte Personengruppen besonders schutzbedürftig sind. Er hat ihren Kündigungsschutz erweitert und die Kündigung von einer behördlichen Zustimmung abhängig gemacht oder sie auf bestimmte Tatbestände beschränkt. Für folgende Personengruppen sehen die verschiedenen Gesetze einen besonderen, wenn auch unterschiedlich gestalteten Kündigungssc...mehr

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Kündigung / 15.3.1 Art der Beschäftigung

Grundsätzlich ist das Arbeitsverhältnis zu den bestehenden Bedingungen fortzusetzen. Das heißt, dass dem Arbeitnehmer alle Ansprüche zustehen, wie im Fall des ungekündigten Fortbestands. Anders hat das LAG München[1] dies für den Fall der Änderungskündigung gesehen. Hier sah das Gericht den Arbeitnehmer zur Weiterarbeit zu den geänderten Bedingungen verpflichtet. Dies ist für ...mehr

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Kündigung / 15.4 Durchsetzung des Anspruchs

Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung auffordern. Erfüllt der Arbeitgeber diesen Anspruch nicht, so kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Klage auf Weiterbeschäftigung "bis zur Rechtskraft des Kündigungsschutzprozesses" einreichen. Da aber auch die Entscheidung einige Zeit braucht, kann der Arbeitnehmer im Wege der einstweiligen Verfügung die Weite...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2.2.2 Zeitliche Weisungsgebundenheit

Rz. 65 In Anlehnung an § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist zur Bestimmung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, auch die zeitliche Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers als Merkmal heranzuziehen.[1] Das BAG verneint in der Regel eine Arbeitnehmereigenschaft, wenn der Dienstverpflichtete in der Einteilung seiner Zeit frei ist.[2] Allerdings entfaltet auch dieses Merkmal lediglich Indiz...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2.2.4 Organisatorische Weisungsgebundenheit

Rz. 67 Ein weiteres Merkmal, das in der Rechtsprechung des BAG in Betracht gezogen wurde zur Bestimmung, ob eine persönliche Abhängigkeit gegeben ist, ist der Umfang der Einbindung des Dienstverpflichteten in die betrieblichen Organisationsstrukturen. Ist der Dienstverpflichtete auf die betrieblichen Mittel des Arbeitgebers zur Erbringung seiner Dienste angewiesen, beispiels...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2 Arbeitnehmer, Abs. 2

Rz. 57 In § 2 Abs. 2 werden Arbeitnehmer als Arbeiter und Angestellte und die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten definiert. Von der Berufsbildung ist nach § 1 BBiG die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung erfasst. Die vorgenommene Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte ist für das Arbeitsrecht irre...mehr

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Kündigung / 5.6.5 Auflösungsantrag

In welchem Umfang der Arbeitgeber bei einem Wahlbewerber einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG stellen kann, ist nicht endgültig geklärt. Hat der Arbeitgeber vor Eintritt des Sonderkündigungsschutzes eine – sozial nicht gerechtfertigte – ordentliche Kündigung erklärt und hierauf bezogen im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag gestellt und hat der Sonderkündigungssch...mehr

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Kündigung / 15.1 Überblick

Das Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung beendet. Die Wirksamkeit der Kündigung ist aber dann fraglich, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat. In einem solchen Fall steht erst nach rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens endgültig fest, ob die Kündigung wirksam war. Bei Kündigungsfristen, die unterhalb von 3 Monaten liegen, wird bis zu...mehr

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Kündigung / 9.6.3 Auswahl nach sozialen Merkmalen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG)

Unter denjenigen, die im Kreis der sozialen Auswahl übrig bleiben, ist der zu entlassen, den die Kündigung am wenigsten hart trifft. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG lautet seit dem 1.1.2004: "Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Au...mehr

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Kündigung / 14.3.2 Angebot der Arbeitsleistung

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer die Leistung so anbieten, wie er sie zu bewirken hat (§ 294 BGB). Er muss persönlich, zur rechten Zeit, am rechten Ort in der richtigen Art und Weise genau die von ihm vertraglich geschuldete Leistung anbieten. Praxis-Beispiel Dem Fahrer des städtischen Busses wird die Fahrerlaubnis entzogen. Nach der fristlosen Kündigung schickt er 3 Tage ...mehr

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Kündigung / 23.3 Fehlende oder fehlerhafte Anhörung

Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ist absolut unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Die hierauf beruhende Unwirksamkeit der Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb der 3–Wochen–Klagefrist gemäß § 4 KSchG und in jedem Verfahren arbeitsgerichtlich geltend machen. Fehler im Anhörungsverfahren führen dann zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn diese Mänge...mehr

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Kündigung / 5.5.3 Entscheidung des Integrationsamtes

Bei einer ordentlichen Kündigung entscheidet das Integrationsamt nach schriftlichem Antrag (§ 170 SGB IX), unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Arbeitsagentur, Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und nach Anhörung des Betroffenen nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Ermessen wirkt eingeschränkt nach § 172 SGB IX. Danach hat es bei Betriebsstilllegung die Zustimmun...mehr

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Kündigung / 9.6.2 Herausnahme Einzelner aus dem Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG)

"In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt." Dies entspricht der früheren gesetzlichen Regelung vom 1.10.1996 bis 1.1.1999. Nach der bisher...mehr

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Kündigung / 6.3 Wartezeit

Weitere Voraussetzung für das Eintreten des Kündigungsschutzes ist ein mehr als 6-monatiger Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Hinweis Die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist nicht zu verwechseln mit der Probezeit, auch wenn sie durchaus die Funktion einer Erprobung des Arbeitnehmers hat. Die Wartezeit betrifft die Frage, ob der Arbeitge...mehr

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Kündigung / 6.6.4 Beurteilungszeitpunkt der Sozialwidrigkeit der Kündigung

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit ist der Zugang der Kündigungserklärung.[1] Es kommt nur darauf an, dass die Kündigungsgründe zu diesem Zeitpunkt objektiv vorlagen. Ereignisse, die noch vor dem Zugang der Kündigung stattgefunden haben, sind bei der Bewertung, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, zu berücksichtigen; Ereignisse nach Zugang der Kündig...mehr

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HR Analytics: Modernes Pers... / 5 Rolle der betrieblichen Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz

5.1 Erfassungen von personenbezogenen Daten Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist ein wichtiges Rechtsinstrument, das die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten regelt und damit die Beteiligung und Vertretung der Arbeitnehmer an betrieblichen Entscheidungsprozessen sicherstellt. Da beim Einsatz von HR-Analytics Personaldaten systematisch mit anderen Untern...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
HR Analytics: Modernes Pers... / 5.2 Rolle des Betriebsrates

Bei HR-Analytics-Verfahren, die personenbezogene Daten erheben, muss der Betriebsrat vor der Einführung der Software angehört und über die Art und Weise der Überwachung informiert werden. Der Betriebsrat kann der Einführung der Software widersprechen, wenn dadurch die Interessen der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden. Ist die KI-gestützte Personalsoftware bereits im Einsatz ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
HR Analytics: Modernes Pers... / 5.1 Erfassungen von personenbezogenen Daten

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist ein wichtiges Rechtsinstrument, das die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten regelt und damit die Beteiligung und Vertretung der Arbeitnehmer an betrieblichen Entscheidungsprozessen sicherstellt. Da beim Einsatz von HR-Analytics Personaldaten systematisch mit anderen Unternehmensdaten verknüpft werden, ist besonders...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
HR Analytics: Modernes Pers... / 9 Literaturhinweise

Atabaki/Biemann, Potenziale der Datenanalyse für HR (People Analytics), in: Petry/Jäger (Hrsg.), Digital HR. Smarte und agile Systeme, Prozesse und Strukturen im Personalmanagement, 2018, S. 125-136. Becker/Huselid/Ulrich, The HR scorecard. Linking people, strategy, and performance, Harvard Business Press, 2001. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), 2023, https://www.gesetze-im-...mehr

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Geschlechtsunabhängige Beza... / 2.2.2 Transparenz im laufenden Arbeitsverhältnis

(1) Informations- und Auskunftspflichten (Art. 6, 7) Arbeitgeber sind nach Art. 6 der Richtlinie verpflichtet, ihren Beschäftigten Informationen darüber, welche Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts, der Entgelthöhe und der Entgeltentwicklung verwendet werden, zur Verfügung zu stellen. Flankiert wird diese Arbeitgeberpflicht durch im Vergleich zum bisherigen deutschen E...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1.5 Verhältnis zum Betriebsverfassungsgesetz

Die Anwendungsbereiche des BPersVG und des BetrVG schließen sich hinsichtlich desselben Beschäftigtenkreises regelmäßig aus. Betriebe, die privatrechtlich organisiert sind, fallen unter den Anwendungsbereich des BetrVG. Dort können Betriebsräte gebildet werden.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1.1.1 Bundesverwaltung und Verwaltungen der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Hinsichtlich des Anwendungsbereiches unterscheidet das Gesetz nicht zwischen den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie alle sind ebenso wie die Gerichte des Bundes und die Betriebsverwaltungen vom Gesetz erfasst. Dementsprechend findet auch keine Differenzierung zwischen Verwaltung mit hoheit...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.3 Betriebsratswiderspruch

Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch setzt nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG einen form- und fristgerechten Betriebsratswiderspruch voraus. Der Betriebsrat muss der beabsichtigten Kündigung innerhalb der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 BetrVG schriftlich widersprochen haben. Der Widerspruch muss einen Bezug zu den Kataloggründen des § 102 Abs. 3 Nrn. 1–5...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1.1.3 Betriebsverwaltungen

Der Geltungsbereich des Gesetzes erfasst auch die Betriebsverwaltungen der voran genannten Verwaltungen auf Bundesebene. Sowohl die Betriebsverwaltungen, als auch die Betriebe selbst unterfallen dem Gesetz. Unklarheiten hinsichtlich der Frage, ob eventuell das BetrVG zur Anwendung gelangen könnte, werden so vermieden. Betriebe oder Betriebsverwaltungen unterliegen stets dann ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Hund am Arbeitsplatz / 1.5.2 Beendigung der Betriebsvereinbarung

Soll in einer Betriebsvereinbarung nicht mehr geregelt werden, dass ein Bürohund grundsätzlich möglich ist und welche Bedingungen für eine Gestattung zu erfüllen sind, kann diese Betriebsvereinbarung durch eine neue, abweichende Betriebsvereinbarung abgelöst werden, sofern sie nicht ohnehin zeitlich befristet war. Ferner kann die Betriebsvereinbarung durch einen Aufhebungsve...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Weiterbeschäftigungsansprüc... / 3 Weiterbeschäftigungsanspruch nach einer Änderungskündigung

Auch nach Ausspruch einer Änderungskündigung kommen Weiterbeschäftigungsansprüche in Betracht. Infrage kommen der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch nach einer Änderungskündigung oder ein Weiterbeschäftigungsanspruch nach einer Änderungskündigung gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG analog. Für einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Ausspruch einer Änderungskündigung gelten andere ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 2.2.2 Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen

Ähnlich wie bei tariflichen Rechten kann ein Arbeitnehmer nach § 77 Abs. 4 BetrVG nicht auf Ansprüche, die sich aus einer Betriebsvereinbarung ergeben, verzichten. Ein Verzicht auf Ansprüche des Arbeitnehmers aus einer Betriebsvereinbarung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig, andernfalls ist der Verzicht rechtsunwirksam. Diese Zustimmung kann vor der Verzichtser...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Hund am Arbeitsplatz / Zusammenfassung

Begriff Ein Bürohund wird vom Arbeitnehmer zum Arbeitsplatz mitgebracht (alltäglich, an einzelnen Tagen, stundenweise, regel- oder unregelmäßig) – ausschließlich aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen: Entweder benötigt er einen Assistenzhund als Hilfsmittel oder es wird ein rein privater Hund (sog. Luxustier) mitgeführt, damit dieser nicht zu lange allein i...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Hund am Arbeitsplatz / 1.5.1 Erzwingbare oder freiwillige Betriebsvereinbarung

Ist der Hund nicht als Assistenzhund zur Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich, betrifft eine Regelung seines Mitbringens nicht das Arbeitsverhalten der Beschäftigten, sondern deren Ordnungsverhalten im Betrieb.[1] Letzteres ist im Rahmen einer kollektiven Maßnahme, also nicht bei individuellen Regelungen, nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Diese Mi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1 Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch

Das BetrVG regelt in § 102 Abs. 5 BetrVG (und entsprechend § 85 Abs. 2 BPersVG) unter bestimmten Voraussetzungen als Folge des Widerspruchs der Arbeitnehmervertretung gegen eine Kündigung einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung schon während des Kündigungsschutzprozesses. Dieser Weiterbeschäftigungsanspruch stellt für den Arbeitnehmer hohe formale Anforderungen, führt ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.1 Voraussetzungen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Betriebsrat nach § 102 Abs. 5 BetrVG der Kündigung widersprochen hat. Der Weiterbeschäftigungsanspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss ordentlich gekündigt worden sein. Dem ist die außerordentliche Kündigun...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.3.2 Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie

Der Betriebsrat kann der beabsichtigten Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG mit der Begründung widersprechen, die Kündigung verstoße gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG. Z. B. können die Kriterien für die Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung von den Betriebspartnern in Auswahlrichtlinien – häufig auch in Interessenausgleichs- und Sozialplanvereinb...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.6 Entbindungsantrag des Arbeitgebers

Das BetrVG regelt in § 102 Abs. 5 unter bestimmten Voraussetzungen als Folge des Betriebsratswiderspruchs einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung schon während des Kündigungsschutzprozesses. Nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG kann der Arbeitgeber sich auf Antrag durch das Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung von der Beschäftigungspflicht entbinden lassen. Vor...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.2 Kündigungsschutz und -klage

Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch setzt die rechtzeitige Klageerhebung innerhalb der 3-Wochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG voraus. Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG besteht auch während der Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG oder wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist versäumt hat, die Kündigungsschutzklage aber nachträglich zugela...mehr