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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / 5. Beteiligung des Betriebsrats/Haftungsprivileg

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 63

Gem. § 94 Abs. 1 BetrVG bedürfen Personalfragebögen der Zustimmung des Betriebsrats. Aber auch mündliche Befragungen (z.B. bei Tests oder Interviews) anhand von Checklisten, in denen die Antworten schriftlich festgehalten werden, sind mitbestimmungspflichtig.[145]

 

Rz. 64

Seine Zustimmung kann der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber formlos erteilen. Die Erklärung muss allerdings – wie auch sonst – auf einem Beschluss des Betriebsrats (§ 33 BetrVG) beruhen.[146] Möglich ist auch der Abschluss einer formlosen Regelungsabrede[147] oder einer Betriebsvereinbarung.

Sicherheitshalber sollte der Weg über die Betriebsvereinbarung gewählt werden, denn dem Arbeitgeber schafft ein kollektiv-rechtlich wirksam legitimierter Personalfragebogen ein erhebliches Stück Rechtssicherheit. Gem. § 15 Abs. 3 AGG haftet er nämlich für Diskriminierungen dann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (Haftungsprivileg). Auch wenn dieses Privileg nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 AGG nur für die Zahlung einer Entschädigung und daher nur für Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG gilt, wird in der Literatur vertreten, dass die Haftungserleichterung auch § 15 Abs. 1 AGG erfassen müsse; denn die "höhere Richtigkeitsgewähr" kollektivrechtlicher Regelungen,[148] die die Haftungserleichterung begründet, sei nicht von der Art des Schadensersatzes abhängig, der nach einer Verletzung begehrt wird.[149]

Wurden die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht gewahrt, so ist streitig, ob eine Verpflichtung des Bewerbers zu wahrheitsgemäßer Auskunft besteht.[150]

[145] BAG 21.9.1993 – 1 ABR 28/93, NZA 1994, 375, 378.
[146] Richardi/Thüsing, § 94 BetrVG Rn 43.
[147] Dafür HSWG/Glaubitz, § 94 BetrVG Rn 38; LAG Hessen 8.1.1991, DB 1992, 534.
[148] BT-Drucks 16/1780, 38.
[149] Kleinebrink, ArbRB 2006, 374, 376; Bauer/Evers...

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