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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / a) Erzwingbarkeit des Sozialplans

Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
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Rz. 999

Die Aufstellung eines Sozialplans ist erzwingbar, soweit nicht die Ausnahmetatbestände des § 112a BetrVG greifen. Einschränkungen hinsichtlich der Erzwingbarkeit bestehen gem. § 112a BetrVG, wenn eine geplante Betriebsänderung in einem bloßen Personalabbau besteht, sowie im Falle von Neugründungen von Unternehmen. Beim bloßen Personalabbau ist der Sozialplan nur erzwingbar, wenn die Schwellenwerte des § 112a Abs. 1 BetrVG erreicht sind.[2476] Neugegründete Unternehmen werden in den ersten vier Jahren vor einer Sozialplanpflicht geschützt, wobei die Ausnahme von der Sozialplanpflicht gem. § 112a Abs. 2 S. 2 BetrVG nicht im Falle von Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen greift.

 

Rz. 1000

 

Praxishinweis

Die Pflicht zur Verhandlung eines Interessenausgleichs bleibt durch § 112a BetrVG unberührt.

 

Rz. 1001

Kommt in den Fällen des erzwingbaren Sozialplans eine Einigung zwischen den Betriebspartnern nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Mit der Umsetzung der Betriebsänderung muss der Arbeitgeber aber nicht bis zum Abschluss eines Sozialplans abwarten. Vielmehr kann er damit beginnen, wenn entweder ein Interessenausgleich zustande gekommen ist oder die Interessenausgleichsverhandlungen endgültig gescheitert sind.

[2476] Nach Ansicht des LAG Köln soll es für die Frage, ob in einem Betrieb genügend Arbeitnehmer beschäftigt sind, um die Sozialplanpflichtigkeit einer Betriebsänderung zu begründen, auf den Zeitpunkt der Entschlussfassung des Arbeitgebers hinsichtlich der Betriebsänderung ankommen, LAG Köln 5.6.2014 – 7 TaBV 27/14, AuR 2015, 32; zur Frage der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern für die Schwellenwerte des § 112a BetrVG im Entleiherbetrieb vgl. § 14 Abs. 2 S. 4 AÜG sowie Richardi/Annuß...

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