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§ 3 Prozessrecht / aa) Büroräume

Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
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Rz. 288

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat Räume zu überlassen, die eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung gewährleisten. Art, Größe und Umfang des Betriebs und die sich daraus ableitenden Geschäftsbedürfnisse des Betriebsrats bestimmen dabei die Größe und Anzahl der zu überlassenden, notwendigen Büroräume. Somit hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat regelmäßig entweder einen oder mehrere verschließbare Räume ständig oder zeitweise zur Verfügung zu stellen.[650] In kleineren Betrieben kann es aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten unter Umständen sogar genügen, einen Raum für bestimmte Zeiten, z.B. tage- bzw. stundenweise, für Betriebsratstätigkeiten bereit zu halten, sofern hierdurch die ungestörte Abhaltung der Betriebsratssitzungen gewährleistet ist. In diesen Fällen müssen dem Betriebsrat verschließbare Aktenschränke zur Verfügung gestellt und zur alleinigen Nutzung überlassen werden.[651] Die Büroräume müssen regelmäßig im Betrieb bereitgestellt werden, d.h. innerhalb des Betriebsgeländes liegen – dies gilt regelmäßig auch nach einem Umzug des Betriebes.[652] Sie müssen über ausreichende Beheizung und Beleuchtung verfügen und den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen.[653] Ist auf dem Betriebsgelände kein geeigneter Raum vorhanden, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob durch entsprechende Umbaumaßnahmen ein Betriebsratsraum geschaffen werden kann.[654]

 

Rz. 289

In den ihm überlassenen Räumen hat der Betriebsrat das Hausrecht.[655] Aus diesem folgt, dass der Betriebsrat berechtigt ist, seine auf Dauer bereitgestellten Räume abzuschließen. Der Arbeitgeber darf gegen den Willen des Betriebsrats dessen Räumlichkeit weder öffnen oder betreten.[656] Davon kann allenfalls in Notsituationen eine Ausnahme zu machen sein.[657] Das Hausrecht steht dem Betriebsrat jedoch nicht ...

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