Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftsanspruch

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FF 12/2015, Kein Vorrang de... / 2 Gründe:

[1] I. Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner Betreuungsunterhalt wegen Pflege und Erziehung des gemeinsamen minderjährigen Kindes … Beide Beteiligten leben in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem jeweiligen Ehegatten zusammen. Beide haben ein bzw. zwei Kinder aus ihren jeweiligen ehelichen Beziehungen. In dem Haushalt des Antragsgegners leben außer seiner Ehefrau sei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 51... / 7 Schutz des Wettbewerbs

Rz. 19 Die Tätigkeit steuerbegünstigter Körperschaften kann in Konkurrenz mit wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht steuerbegünstigten Personen treten. Dies ist vor allem der Fall, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft steuerpflichtige oder steuerbefreite wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält. Soweit die damit verbundene Wettbewerbsbevorzugung der steuerbegünstigten ...mehr

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FF 11/2015, Elternunterhalt... / 1 Gründe:

A. [1] Die Beteiligten streiten um Elternunterhalt für die Zeit seit August 2011. [2] Die 1934 geborene Antragstellerin ist verwitwet und lebt im eigenen Haushalt. Sie hat in den hier streitigen Unterhaltszeiträumen einen durch Renteneinkünfte und Eigenverdienst nicht gedeckten Unterhaltsbedarf in wechselnder Höhe zwischen 647 EUR und 756 EUR. Der Antragsgegner ist der Sohn d...mehr

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zerb 11/2015, Anwesenheitsp... / Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 703, 891, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, zudem form- und fristgemäß erhoben worden (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Senat ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG zur Entscheidung hierüber berufen, dies entsprechend § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter. Die Beschwerde hat zudem in der Sache Erfolg. Zwar liegen die allgemeinen Vorausset...mehr

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zerb 11/2015, Anwesenheitsp... / Anmerkung

Das notarielle Nachlassverzeichnis ist je nach Interessenlage des einen Freud, des anderen Leid. Pflichtteilsberechtigte als Gläubiger des Auskunftsanspruchs wählen diesen Weg vordergründig, weil man sich einen höheren Standard an Übersichtlichkeit, inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit erwartet. Nicht selten ist die Motivation eine andere; der in der Erbfolge übergan...mehr

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§ 4 Güterstände / 2. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB

a) Zeitpunkte des Auskunftsanspruchs Rz. 986 Der Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB zum Stichtag des Beginns des Güterstandes, zum Stichtag der Trennung und zum Stichtag der Beendigung des Güterstandes entsteht, wenn ein Ehegatte die Scheidung nach § 1564 S. 1 BGB oder die Aufhebung der Ehe nach § 1313 S. 1 BGB beantragt, den vorzeitigen Ausgleich des Zug...mehr

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§ 4 Güterstände / (4) Besonderheit: Zurückbehaltungsrecht beim Auskunftsanspruch

Rz. 689 Im Auskunftsverfahren nach § 1379 BGB schulden sich die Beteiligten gegenseitig Auskunft über ihr Vermögen zu den Stichtagen und soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wird allerdings hinsichtlich der gegenseitig zu erteilenden Auskünfte nicht gewährt, weil diese Auskünfte lediglich der Vorb...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Zeitpunkte des Auskunftsanspruchs

Rz. 986 Der Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB zum Stichtag des Beginns des Güterstandes, zum Stichtag der Trennung und zum Stichtag der Beendigung des Güterstandes entsteht, wenn ein Ehegatte die Scheidung nach § 1564 S. 1 BGB oder die Aufhebung der Ehe nach § 1313 S. 1 BGB beantragt, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Umfang des Auskunftsanspruchs

Rz. 988 Nach der Legaldefinition des § 1374 Abs. 1 BGB ist das Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstandes gehört. Stichtag für den Auskunftsanspruch ist demnach der Eintritt des Güterstandes, regelmäßig ist dies der Tag der Eheschließung, alternativ der Tag der Aufhebung der Gütertrennung durch Entstehen d...mehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / aa) Auskunftsansprüche und andere vorbereitende Ansprüche

Rz. 17 Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Herausgabe von Unterlagen sind auch dann Familiensachen, wenn sie keine spezifisch familienrechtliche Grundlage besitzen, sondern aus allgemeinen Prinzipien abzuleiten sind, soweit sie nur der Prüfung oder Durchsetzung eines familienrechtlichen Anspruchs dienen.[33]mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Inhalt des Auskunftsanspruchs

Rz. 1031 Der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB umfasst die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über den Bestand des jeweiligen Vermögens der Ehegatten zu den im Gesetz genannten Auskunftsstichtagen. Der Auskunftsanspruch bezieht sich nicht nur auf Informationen über positives Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, sondern er umfasst alle für dessen Berechnung maßgeblichen Inf...mehr

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§ 4 Güterstände / d) Beharrliche Weigerung zur Unterrichtung über den Bestand des Vermögens, § 1385 Nr. 4 BGB

Rz. 957 Ein Ehegatte kann dann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Die in § 1386 Abs. 3 BGB a.F. enthaltene Sanktion der Verletzung des auf § 1353 BGB beruhenden Informationsanspruchs wurde im § 1385 Nr. 4 BGB übernommen. Rz. 958 Ob die...mehr

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§ 4 Güterstände / e) Allgemeiner Informationsanspruch, §§ 1353, 1385 Nr. 4 BGB

Rz. 1018 Unabhängig von dem zwischen den Ehegatten bestehenden Güterstand und unabhängig von § 1379 BGB sind die Ehegatten während des Güterstandes aus § 1353 BGB zur wechselseitigen vermögensrechtlichen Information verpflichtet. Dieser sog. Informations- oder Unterrichtungsanspruch ist kein Anspruch gemäß § 242 BGB, sondern er ist aus §§ 1353, 1385 Nr. 4 BGB abzuleiten. Rz....mehr

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§ 4 Güterstände / c) Rechtskraft

Rz. 1084 Soweit ein rechtskräftiger (Teil-)Beschluss betreffend den Auskunftsanspruch des Auskunftsgläubigers vorliegt, stellt sich regelmäßig die Frage, unter welchen Umständen dem Auskunftsgläubiger ein erneuter klagbarer Auskunftsanspruch zusteht. Rz. 1085 Die Rechtsprechung ist hier restriktiv. Soweit der Unterhaltsgläubiger einen rechtskräftigen Beschluss in Händen hat, ...mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Trennungszeitpunkt

Rz. 1004 In der Praxis zeigt sich oft, auch weil die beteiligten Eheleute hierzu keine juristisch fassbaren Angaben tätigen, dass die tatsächliche Feststellung des Trennungstages oft schwierig ist.[1197] Rz. 1005 Soweit teilweise die Ansicht vertreten wird, dass die Auskunft nicht auf einen spezifizierten Tag sondern auf einen gewissen Zeitraum erteilt wird, so ist dies abzul...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Allgemeines

Rz. 1000 Nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage gab es keinen Anspruch auf Auskunft über Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Scheidung. Ein Anspruch auf Auskunft über die Entwicklung des Vermögens in der Zeit des Bestehens oder den Verbleib einmal vorhandener Vermögensgegenstände war nicht gegeben.[1191] Dies war umso problematischer, als ein großer Teil v...mehr

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§ 4 Güterstände / d) Endvermögen

Rz. 1012 Der Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezieht sich auf das Vermögen des anderen Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes. Er entsteht mit Anhängigkeit der in § 1379 Abs. 1 BGB bezeichneten Verfahren, kann jedoch erst mit Eintritt der Rechtshängigkeit geltend gemacht werden. Der Tag der Zustellung der Antragsschrift begründet den Berechnungszeitpunkt für...mehr

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§ 4 Güterstände / 1. Übersicht über die Anspruchsgrundlagen des § 1379 BGB

Rz. 981 Für eine sachgemäße Bezifferung bestehender Zugewinnausgleichsforderungen, sowohl bei der außergerichtlichen als auch gerichtlichen Geltendmachung, ist es unerlässlich und von überragender Wichtigkeit, detaillierte Kenntnis über die vermögensrechtlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu besitzen. Soweit man bei der Vermögensermittlung zu den jeweiligen Stichtagen betr...mehr

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§ 4 Güterstände / dd) Einzelfragen

Rz. 1010 Den Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 2 BGB können Ehegatten auch dann geltend machen, wenn sie sich vor dem 1.9.2009 getrennt haben.[1202] Selbst wenn sich der Auskunftsgläubiger nur den prozessualen Vorteil der Beweislastumkehr sichern will und ein Ausgleichsanspruch als solcher nicht ersichtlich ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für einen entsprechenden Antr...mehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / a) Gesetzlicher Güterstand

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§ 4 Güterstände / 3. Der Anspruch auf Belegvorlage, § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 1046 Nachdem vor dem Reformgesetz zum 1.9.2009 – anders als im Unterhaltsrecht – im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich kein Anspruch auf Belegvorlage zu Prüf- und Kontrollzwecken vorlag,[1249] ausnahmsweise nur dann, wenn und soweit ohne schriftliche Unterlagen eine Auskunft und/oder Wertermittlung möglich war, hat der Reformgesetzgeber in Anlehnung an die Belegvorlag...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Beweislastumkehr, § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB

Rz. 1003 Der Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt gemäß § 1379 Abs. 2 BGB sollte auch im Hinblick der Beweislastumkehr des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB zwingend geltend gemacht werden. Für den Fall, dass das Endvermögen geringer ist als das Vermögen, dass der Ehegatte in der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung im Sinne des § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 1379 A...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Auskunftspflicht

Rz. 1028 Allgemein besteht die Auskunftspflicht nach § 1379 BGB auch bei kurzer Ehe und wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in vollen Umfang hergestellt werden konnte.[1216] Rz. 1029 Eine Auskunftsverpflichtung nach § 1379 BGB besteht nicht, wenn das Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn ohne jeglichen Zweifel festgestellt werde...mehr

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§ 4 Güterstände / (a) Verhandlungen über den Anspruch, § 203 S. 1 BGB

Rz. 720 Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung, § 203 S. 1 BGB. Fraglich ist dabei, ob die außergerichtliche Geltendmachung des vorbereitenden Auskunftsanspruchs bereits ein "Verhandeln über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände" darstellt und damit die Hemmung der Verjährung eintritt. Die Erteilun...mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Form der Auskunft

Rz. 1042 Der Auskunftsanspruch richtet sich auf die Vorlage eines geordneten, übersichtlichen, nachprüfbaren Bestandsverzeichnisses im Sinne des § 260 BGB. Die formalen Anforderungen an die Auskunft sind nach Sinn und Zweck der Vorschrift auszurichten. Maßstab für das, was beansprucht werden kann, ist das, was dem auskunftsberechtigten Ehegatten zur Verfügung stehen muss, um...mehr

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§ 4 Güterstände / c) Trennungsvermögen

aa) Allgemeines Rz. 1000 Nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage gab es keinen Anspruch auf Auskunft über Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Scheidung. Ein Anspruch auf Auskunft über die Entwicklung des Vermögens in der Zeit des Bestehens oder den Verbleib einmal vorhandener Vermögensgegenstände war nicht gegeben.[1191] Dies war umso problematischer, als ei...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Anfangsvermögen

aa) Umfang des Auskunftsanspruchs Rz. 988 Nach der Legaldefinition des § 1374 Abs. 1 BGB ist das Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstandes gehört. Stichtag für den Auskunftsanspruch ist demnach der Eintritt des Güterstandes, regelmäßig ist dies der Tag der Eheschließung, alternativ der Tag der Aufhebung de...mehr

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§ 4 Güterstände / f) Auskunftspflicht, Inhalt und Form der geschuldeten Auskunft

aa) Auskunftspflicht Rz. 1028 Allgemein besteht die Auskunftspflicht nach § 1379 BGB auch bei kurzer Ehe und wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in vollen Umfang hergestellt werden konnte.[1216] Rz. 1029 Eine Auskunftsverpflichtung nach § 1379 BGB besteht nicht, wenn das Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn ohne jeglichen Zweife...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Wegfall der Gestaltungsklage

Rz. 925 Nach den §§ 1385, 1386 a.F. BGB musste der Ehepartner, der während Bestehen der Ehe den Ausgleich des Zugewinns verlangte, zunächst die Rechtskraft des die Zugewinngemeinschaft beendenden Gestaltungsurteils abwarten, bevor er Auskunft und Leistung verlangen konnte. Erst mit Rechtskraft eines gestaltenden Urteils bzw. Teilurteils war der gesetzliche Güterstand beendet ...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Abgrenzung des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 ZPO zum Ergänzungs- und Berichtigungsverlangen bei erteilter Auskunft

Rz. 1075 Aus § 260 Abs. 2 BGB folgt die Verpflichtung des Auskunftsschuldners, auf Verlangen an Eides Statt zu versichern, dass er die erteilte Auskunft nach besten Wissen und so vollständig abgegeben hat, als er dazu im Stande ist. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass Grund zur Annahme besteht, dass das Bestandsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufges...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Isolierter Auskunftsantrag

Rz. 1064 Der isolierte Auskunftsantrag fällt nicht in den Scheidungsverbund, weil er lediglich die Regelung der Scheidungsfolgen vorbereitet, also nicht für den Fall der Scheidung erhoben wird.[1268] Der Antrag wird also nicht direkt für den Fall der Scheidung gestellt, so dass der Zweck des § 137 FamFG mit diesem Antrag nicht erreicht werden kann.[1269] Rz. 1065 Praxistipp Vo...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Grundsatz

Rz. 1352 Bis zur Auseinandersetzung steht die Verwaltung des Gesamtguts den Ehegatten also gemeinsam zu, § 1472 Abs. 1 BGB. Rz. 1353 Die Ehegatten können grundsätzlich auch nur noch gemeinschaftlich über das Gesamtgut verfügen.[1499] Anderenfalls greifen die Vorschriften §§ 177 ff., 182–185 BGB.[1500] Rz. 1354 Die Kosten und Lasten der Verwaltung tragen die Ehegatten analog § ...mehr

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§ 4 Güterstände / k) Auskunftspflicht, Verzeichnis (Art. 16)

Rz. 1581 Art. 15 ist – leider jedoch nur unvollkommen – § 1379 BGB nachgebildet. Anders als das deutsche Zugewinnrecht gewährt das Abkommen keinen Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Trennung. Der aus dem deutschen Recht bekannte Anspruch auf Wertermittlung fehlt ebenfalls. Rz. 1582 Nach Beendigung des Güterstands – bei Art. 13 zu dem dort genannten Zeitpunkt (Abs. 2) – "ist ...mehr

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§ 10 Familienvermögensrecht... / 3. Kostendeckung

Rz. 38 Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann aber nur dann erfolgen, wenn die Kosten des Verfahrens nach § 54 InsO gedeckt sind. In Verbraucherinsolvenzverfahren ist aber aufgrund der Verschuldung und der geringen Liquidität der Schuldner überwiegend eine Kostendeckung nicht zu erreichen. Aus diesem Grunde ist der Gesetzgeber dazu übergegangen diesen Personen die Durc...mehr

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§ 4 Güterstände / (b) Persönliches Fehlverhalten

Rz. 652 § 1381 BGB ist gegeben, wenn bei über 50jähriger Ehedauer die Ausgleichspflichtige in den letzten Jahrzehnten erheblichen Gewalttätigkeiten und Misshandlungen durch den Ausgleichsberechtigten ausgesetzt war, insbesondere, wenn sie sich schützend vor die Kinder stellte (Kürzung um 42 %).[923] Rz. 653 § 1381 BGB ist gegeben, wenn bei 9-jähriger Ehedauer der Ehemann währ...mehr

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§ 4 Güterstände / 3. Aufteilung des Vermögens nach §§ 39, 40 FGB/DDR

Rz. 1533 Ließen sich die Ehegatten vor dem 3.10.1990 scheiden oder haben sie das Optionsrecht nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB gewählt, fand bzw. findet die Auseinandersetzung des Vermögens nach §§ 39, 40 FGB/DDR statt. Rz. 1534 Fand nach der deutschen Wiedervereinigung gemäß Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB dagegen eine Überführung des Güterstands der Eigentums- und Vermögensgemeinsc...mehr

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§ 4 Güterstände / h) Verfahrensrechtliches

Rz. 1479 Kommt es zu keiner gütlichen Auseinandersetzung des Gesamtguts, können die Ehegatten ihren Anspruch auf Auseinandersetzung beim Familiengericht geltend machen. Rz. 1480 Bei dem Auseinandersetzungsverfahren handelt es sich gemäß §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG um eine Familienstreitsache, weshalb die Vorschriften der ZPO weitgehend anwendbar bleiben nach § 113 Abs. 1 F...mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Stufenantrag

Rz. 1067 Die Verbindung güterrechtlicher Ansprüche im Wege eines Stufenantrags ist insbesondere wegen der damit verbundenen Hemmung der Verjährung als vorzugswürdiges Vorgehen zu bezeichnen. Der Stufenantrag (§ 113 Abs. 1, 5 FamFG, 254 ZPO) stellt einen Leistungsantrag mit einer noch nicht fixierten Anspruchshöhe dar.[1273] Rz. 1068 Auf der ersten Stufe werden die Ansprüche d...mehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / b) Güterstand der Gütergemeinschaft

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§ 4 Güterstände / 4. Der Wertermittlungsanspruch, § 1379 Abs. 1 S. 3, 2. Alt. BGB

Rz. 1055 Neben dem Anspruch auf Auskunftserteilung und Belegvorlage kann der Auskunftsberechtigte nach § 1379 Abs. 1 S. 3, 2. Alternative BGB vom Auskunftsverpflichteten die Ermittlung des Wertes der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten verlangen. Dieser Anspruch ist ein zusätzlicher und kann neben dem Auskunftsanspruch auch im Wege des Stufenantrags gesondert gelt...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Negatives Anfangsvermögen und Beweislast

Rz. 992 Nachdem im Rahmen der Güterrechtsreform zum 1.9.2009 die Regelung des § 1374 Abs. 1 Hs. 2 BGB wegfiel, kann jetzt auch das Anfangsvermögen negativ sein. So ist also bei rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Abbau eines zum Stichtag des Anfangsvermögens bestehenden Negativsaldos eines Ehegatten als wirtschaftlicher Vermögenszuwachs und somit als Zugewinn zu bewe...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / d) Leistungserbringung nach Trennung

Rz. 86 Fehlt es an einem Ausgleichsanspruch aufgrund Tilgung gemeinsamer Verbindlichkeiten während intakter Ehe, so ändert sich das dogmatische Gefüge gravierend ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, an der früheren Übung der Alleinübernahme geme...mehr

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§ 4 Güterstände / d) Verfahrenswert/Beschwer

Rz. 1087 Wird der Auskunftsantrag isoliert bei Gericht anhängig gemacht, bestimmt sich der Verfahrenswert nach den §§ 2, 3 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG nach dem Interesse des Antragstellers an der begehrten Information. Das Interesse orientiert sich an der Höhe der Zugewinnausgleichsforderung und wird durch die Rechtsprechung mit 1/10 bis ¼ des Leistungsanspruchs bewertet.[1295] Rz...mehr

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§ 9 Gegenstandswerte, Vergü... / (1) Antrag und Widerantrag

Rz. 42 Im Falle von Antrag- und Widerantrag gilt § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG, d.h. die Werte beider Anträge werden zusammengerechnet, es sei denn, es liegt derselbe Gegenstand zugrunde. Dann gilt nur der höhere der beiden Werte (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG). Derselbe Gegenstand liegt nicht vor, wenn wechselseitig Ansprüche auf Zahlung von Zugewinn,[10] oder Auskunftsansprüche gelten...mehr

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§ 4 Güterstände / 6. Musterschreiben

Rz. 979 Muster 4.1: Isolierter Antrag zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft Muster 4.1: Isolierter Antrag zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft An das Amtsgericht – Abteilung für Familiensachen – Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, §§ 1386, 1385 BGBmehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / aa) Rechte und Ansprüche

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§ 3 Nebengüterrecht / b) Ausnutzen unrichtiger Unterhaltstitel

Rz. 968 Besteht ein der Rechtskraft fähiger Unterhaltstitel, der materiell unrichtig zustande kommt oder später unrichtig wird, weil sich die zugrunde liegenden Verhältnisse auf Seiten des Unterhaltsberechtigten für ihn positiv geändert haben, macht sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach § 826 BGB schadenersatzpflichtig, wenn er in sittenwidriger Weise den Titel weiter...mehr

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§ 9 Gegenstandswerte, Vergü... / jj) § 42 FamGKG (Auffangwert)

Rz. 51 § 42 FamGKG Auffangwert (1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er ...mehr

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AGS 10/2015, Überspannung d... / 1 Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein familiengerichtliches Verfahren. Die Beschwerdeführerin und ihr im Jahr 2011 geschiedener Ehemann (der Beteiligte zu 2) sind Miteigentümer einer Finca auf Mallorca. Diese wird vom Beteiligten zu 2) allein verwaltet. Zur gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung der Häl...mehr

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AGS 10/2015, Verfahrenswert... / 1 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten zu 1) der Antragsgegnerin aus eigenem Recht gegen den Beschluss des FamG, soweit mit diesem der Verfahrenswert für die Folgesache Unterhalt auf 1.000,00 EUR festgesetzt worden ist, ist gem. §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 FamGKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässig. Gleiches gilt für die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten zu...mehr