Fachbeiträge & Kommentare zu Aufwendungen

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.12 Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens (Abs. 2 Nr. 12)

Rz. 169 Dieser Posten (§ 275 Abs. 2 Nr. 12 HGB) dient dem Ausweis aller Abschreibungen des Gj auf Finanzanlagen sowie auf die Wertpapiere des UV, unabhängig davon, ob diese das übliche Maß überschreiten oder nicht. Rz. 170 Abzinsungsbeträge aus unverzinslichen oder niedrig verzinslichen langfristigen Ausleihungen stellen, wenn diese erst im Rahmen ihrer Folgebewertung nach de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Abs. 6)

Rz. 30 § 248 Abs. 2 HGB erlaubt die Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen VG des AV. § 255 Abs. 2a HGB konkretisiert die Abgrenzung der dabei notwendigen Entwicklungskosten. Allerdings dürfen nur diejenigen selbst geschaffenen immateriellen VG des AV aktiviert werden, deren Entwicklung nicht bereits im letzten Gj vor Anwendung des BilMoG[1] begonnen wurde. Damit ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.1 Erstanwendung von latenten Steuern im Jahresabschluss nach § 274 HGB

Rz. 140 Obwohl mit dem BilMoG erhebliche Änderungen der Bilanzierungsvorschriften für latente Steuern eingeführt wurden, sieht das EGHGB keine Beibehaltungs- oder Fortführungswahlrechte für nach der Altfassung angesetzte Steuerlatenzen vor. Während seit der Neufassung des § 274 HGB das international gebräuchliche bilanzorientierte temporary-Konzept anzuwenden ist, schrieb di...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.3 Bestimmung der Restlaufzeit

Rz. 136 Zur Auswahl des Abzinsungssatzes ist die Restlaufzeit der zurückzustellenden ungewissen Verbindlichkeit zu ermitteln. Das ist der gesamte Zeitraum vom Abschlussstichtag bis zum Erfüllungszeitpunkt der passivierten Schuld.[1] Praxis-Beispiel Eine zum 31.12.01 bilanzierte ungewisse Verbindlichkeit ist am 31.12.02 (Fall 1) bzw. am 31.12.03 (Fall 2) zu begleichen. In Fall ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.4.2 Cashflow aus Investitionstätigkeit

Rz. 37 Nach der Definition in DRS 21.9 gehören zur Investitionstätigkeit Aktivitäten i. V. m. Zu- und Abgängen von VG des Anlagevermögens sowie von VG des Umlaufvermögens, die nicht dem Finanzmittelfonds oder der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind. Die Definition hat sich im Vergleich zur bisherigen Abgrenzung in DRS 2 geändert (DRS 2.30 f.). Inhaltlich sind aber ke...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.3 Grundsatz der Angemessenheit

Rz. 110 § 255 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB verlangen/gestatten die Einbeziehung von angemessenen Teilen der Gemeinkosten respektive Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung. Unter angemessenen Teilen sind Kosten/Ausgaben zu verstehen, deren Zurechnung zu den Gemeinkosten auf vernünftigen betr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3 Bewertungsstichtag

Rz. 40 Nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB sind "Schulden … zum Abschlussstichtag … zu bewerten". Das darin zum Ausdruck kommende Stichtagsprinzip verlangt nach überwiegender Ansicht eine Wertbemessung nach den (objektiven) Verhältnissen am Abschlussstichtag. Wie hoch die ungewisse Verbindlichkeit tatsächlich ist, zeigen vielfach erst die stichtagsnachgelagerten Entwicklungen. Inwie...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.4 Nebenpflichten und Nebenleistungen

Rz. 32 Nebenpflichten und Nebenleistungen im Zusammenhang mit der eigentlichen Außenverpflichtung sind ebenfalls passivierungspflichtig. Der Bilanzierende hat alle Aufwendungen zurückzustellen, die zur Erfüllung einer Außenverpflichtung erforderlich sind. Maßgeblich ist die Sichtweise des Schuldners (Verpflichteten), nicht die des Gläubigers. Damit sind auch interne Aufwendu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Nachträgliche Herstellungskosten

Rz. 24 Nicht explizit im Gesetz geregelt ist der Problemkreis der Aktivierung nachträglicher Herstellungskosten bei selbst geschaffenen immateriellen VG des AV.[1] Die Abgrenzungsproblematik zwischen nachträglichen Herstellungskosten und sofort aufwandswirksamen Erhaltungsaufwendungen ist auch in diesen Fällen nach den allgemeinen Grundsätzen zu lösen (§ 255 Rz 91). Allerdin...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Grundlegendes

Rz. 1 § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB definiert Anschaffungskosten (AK) als die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen VG zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die Aufwendungen müssen dem VG einzeln zuordenbar sein. Nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB zählen zu den AK auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen AK. Anschaffungspreisminderungen, die ein...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Hochinflation

Rz. 41 Für die Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen aus Hochinflationsländern ist § 308a HGB nicht unmittelbar anwendbar.[1] Es bedarf einer Bereinigung der Inflationseffekte. Hierzu stehen zwei Vorgehensweisen zur Verfügung (DRS 25.43, DRS 25.99 ff.): Zum einen ist die Aufstellung des Abschlusses des FremdwährungsUnt in einer Hartwährung möglich (hier bietet sich die Wäh...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Andere aktivierte Eigenleistungen (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 73 Über Aufwendungen für die Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen hinaus können im Unt auch Aufwendungen für aktivierte Eigenleistungen entstanden sein, die, der Systematik des GKV Rechnung tragend, durch den Ausweis des Postens "andere aktivierte Eigenleistungen" (§ 275 Abs. 2 Nr. 3 HGB) auf der Ertragsseite der GuV ergebnisneutralisierend auszu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 28 Die Einhaltung der in § 275 Abs. 2 und 3 HGB alternativ vorgegebenen Mindestgliederungsformen sowie die Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Gliederung (§ 265 HGB) sind zwingend, sodass von einer Verbindlichkeit des Gliederungsschemas gesprochen werden kann. Abweichende Gliederungen sind prinzipiell nicht zulässig. Allerdings sind i. R. weiterer gesetzlicher B...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.11 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen (Abs. 2 Nr. 11)

Rz. 161 Unter dem Posten § 275 Abs. 2 Nr. 11 HGB sind alle laufenden Erträge (des Finanzbereichs) auf Bruttobasis auszuweisen, die nicht bereits unter den Posten Nr. 9 oder Nr. 10 ausgewiesen werden. Das obligatorisch zu beachtende Saldierungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB) verbietet eine Verrechnung der Zinserträge mit den Zinsaufwendungen. Dies gilt auch bei Aufwendungen aus Sol...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Bewertung von Verbindlichkeiten (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 21 Verbindlichkeiten sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit bestimmt sich nach dem Betrag, der zur Begleichung der Verbindlichkeit aufzuwenden ist. In Geld zu erbringende Verbindlichkeiten sind mit dem Nennbetrag (zu Ausnahmen vgl. Rz 29) oder Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Rz. 22 Der Erfüllungsbet...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4 Aufwands- und Ertragskonsolidierung

Rz. 17 Bei der Aufwands- und ErtragsKons gem. § 305 HGB werden konzerninterne Erträge, insb. Umsatzerlöse, aber auch sonstige Liefer- und Leistungstransaktionen, mit den auf sie entfallenden Aufwendungen, soweit sie nicht als Bestandsveränderungen auszuweisen sind, verrechnet. I. d. R. stehen sich die zu konsolidierenden Erträge und Aufwendungen in gleicher Höhe gegenüber, s...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6.2.1 Soziale Abgaben

Rz. 110 Als soziale Abgaben sind v. a. die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, Knappschaft), Beiträge an die BG und Umlagen für Insolvenzgeld, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, auszuweisen. Nicht unter Posten Nr. 6b, sondern Nr. 6a sind vom Arbeitgeber aufgrund ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.6 Ansammlungs- oder Verteilungsrückstellungen

Rz. 66 Der notwendige Erfüllungsbetrag einer ungewissen Verbindlichkeit kann – von einer etwaigen Abzinsung abgesehen – sofort in voller Höhe oder ratierlich über mehrere Berichtsperioden einer Rückstellung zuzuführen sein. Im letzteren Fall liegt eine Ansammlungs- oder Verteilungsrückstellung vor. Ansammlungsrückstellungen sind zu bilden für ungewisse Verbindlichkeiten, die ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Einschränkungen des Verrechnungsverbots in der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 133 Auch in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) dürfen Erträge und Aufwendungen grds. nicht saldiert werden. Vom Bruttoprinzip gibt es abgesehen von dem durch das BilMoG eingeführten Verrechnungsgebot bestimmter Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverpflichtungen folgende wesentliche Ausnahmen: Eine Verrechnung der Bestandserhöhungen mit Bestandsm...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Bestimmung der Konzernanschaffungs- oder Herstellungskosten

Rz. 15 Zur Ermittlung der den Einzelabschlusswerten gegenüberzustellenden konzernspezifischen Zielwerte sind zunächst die Konzern-AK oder Konzern-HK der um Zwischenergebnisse zu bereinigenden VG zu bestimmen. Die Fortschreibung dieser Zugangswerte zum Konzernbilanzstichtag unter Beachtung der konzerneinheitlichen Bewertungsgrundsätze ergibt sodann den maßgeblichen Konzernabs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Ausnahme vom Aktivierungsverbot in bestimmten Fällen

Rz. 204 Die Voraussetzungen eines sachlichen Bezugs sind gegeben, sofern ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen der Fremdkapitalaufnahme und der Herstellung des VG vorliegt. Abgesehen von Kreditverträgen, die unter direkter oder indirekter Bezugnahme[1] auf den herzustellenden VG abgeschlossen bzw. verlängert werden und damit eindeutig in einen tatsächlichen Bezug gesetzt w...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.14 Steuern vom Einkommen und Ertrag (Abs. 2 Nr. 14)

Rz. 182 Unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag" (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB) sind jene ergebnisabhängigen Steuern zu erfassen, für welche die KapG selbst wirtschaftlicher Steuerschuldner ist. Praxis-Beispiel Konkret sind als Steuern vom Einkommen und Ertrag v. a. folgende Aufwendungen auszuweisen: KSt (einschl. des Solidaritätszuschlags); GewSt; Kapitalertragsteuer auf ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Anschaffungsnebenkosten

Rz. 58 Anschaffungsnebenkosten sind dem erworbenen VG einzeln zurechenbare Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb und der erstmaligen Versetzung des VG in einen betriebsbereiten Zustand stehen.[1] Zweck der Einbeziehung der Anschaffungsnebenkosten in die AK ist eine periodenrichtige Verteilung des Aufwands.[2] Anschaffungsnebenkosten können unte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.5.1 Allgemeine Verwaltungskosten

Rz. 136 Zu den Verwaltungskosten gehören insb. Gehälter und Löhne des Verwaltungsbereichs, die entsprechenden Abschreibungen sowie die sonstigen Gemeinkosten des Verwaltungsbereichs (etwa Reisekosten, Kommunikationskosten, Kosten der Abschlussprüfung oder Beratungskosten). Rz. 137 Der Ansatz allgemeiner Verwaltungskosten ist an das Angemessenheitsgebot (Rz 110) gebunden und b...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Anwendbare Bewertungsmethoden

Rz. 11 Für die auf den Konzernabschluss anwendbaren Bewertungsmethoden ist grds. auf die Bewertungsmethoden abzustellen, die für das MU maßgeblich sind und von diesem angewendet wurden. Gem. § 308 Abs. 1 Satz 3 HGB sind Abweichungen hiervon und damit die Neuausübung der Bewertungswahlrechte auf Ebene des Konzerns in dessen Anhang anzugeben und zu begründen. Die Bewertung der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.3.4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau (Abs. 2 A. II. 4.)

Rz. 48 Geleistete Anzahlungen sind als Vorleistungen auf eine noch zu erbringende Lieferung von VG durch einen anderen Vertragspartner zu interpretieren. Durch diese Aktivierung wird der Zahlungsmittelabgang für das schwebende Geschäft erfolgsneutral berücksichtigt. Dieser Posten mindert gleichzeitig die zukünftige Zahlungsverpflichtung bei Lieferung des VG oder begründet gg...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.2 Personalaufwand

Rz. 34 Erfolgt die Gliederung der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren, ist der Personalaufwand im Konzernanhang anzugeben. Die Gesamtangabe ist insb. für Wertschöpfungsrechnungen[1] und Relationen wie Personalaufwand/Mitarbeiter von Interesse. Rz. 35 Eine Aufteilung des Personalaufwands ist nach Löhnen und Gehältern, Kosten der sozialen Sicherheit und Kosten der Altersversorgu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.3 Sachanlagen

Rz. 247 Zum Begriff der Sachanlagen vgl. § 266 Rz 37. Unbebaute Grundstücke unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Um eine Überbewertung zu vermeiden, ist bei ihrer Bewertung der ggf. bestehenden Notwendigkeit von außerplanmäßigen Abschreibungen ein besonderes Augenmerk zu widmen. Der beizulegende Wert eines Grundstücks kann bspw. abgeleitet werden aus beobachteten Markt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Bewertung der Anteile (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 34 Die im Weiteren zu verrechnenden Anteile sind nach § 301 Abs. 1 Satz 1 HGB mit ihren Wertansätzen in die Aufrechnung mit dem anteiligen EK des TU einzubeziehen. Die Wertansätze entsprechen den AK gem. § 255 Abs. 1 HGB, d. h. der für den Erwerb der Anteile bewirkten Gegenleistung, die ggf. um Anschaffungsnebenkosten oder sonstige direkt dem Erwerb zurechenbare Kosten z...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Unterschiedsbetrag aus Erfüllungs- und Ausgabebetrag

Rz. 20 Der Gesetzeswortlaut spricht von einem Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und (höherem) Erfüllungsbetrag. Hierunter fällt das sog. Ausgabedisagio sowie ein Rückzahlungsagio. [1] Unter Erfüllungsbetrag ist der Betrag zu verstehen, der gem. den Vertragsvereinbarungen am Ende der Laufzeit oder zu bestimmten, vertraglich im Voraus definierten Zeitpunkten vom Schuldner zu ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Bereinigung innerkonzernlicher Ergebnisübernahmen

Rz. 13 Bei der Bereinigung innerkonzernlicher Ergebnisübernahmen ist zwischen periodenungleichen und periodengleichen Vereinnahmungen von Beteiligungserträgen sowie Aufwendungen und Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen zu unterscheiden. Bei der periodenungleichen Vereinnahmung von Beteiligungserträgen ist zu beachten, dass der Gewinn eines vollkonsolidierten KonzernUnt n...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Rz. 25 Für die formelle Ausgestaltung der GuV ist zunächst auf die für alle Jahresabschlussbestandteile gültigen GoB zu verweisen und damit auf die Notwendigkeit zur Beachtung der auch für die GuV verbindlichen Grundsätze der Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB), der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB) und des Saldierungsverbots (§ 246 Abs. 2 HGB). Rz. 26 Das Sald...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 4 § 247 HGB gehört zum Bereich der Ansatzvorschriften. Die Vorschrift ergänzt das in § 246 Abs. 1 HGB enthaltene Vollständigkeitsgebot hinsichtlich des Ausweises der Aktiva und Passiva.[1] § 248 HGB begrenzt das grundsätzliche Ansatzgebot des § 246 Abs. 1 HGB, indem für selbst geschaffene immaterielle VG des AV ein Aktivierungswahlrecht, für bestimmte selbst geschaffene ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Auflösung

Rz. 26 Die Änderung des § 309 Abs. 2 HGB führt trotz des Wandels zur abstrakten Bilanzierungsanweisung nicht zu einer Änderung von materieller Bedeutung. Dies liegt daran, dass es sich bei diesem Absatz wie bereits zuvor im Endeffekt um einen Verweis auf die GoB handelt.[1] Rz. 27 Wenn die negativen Entwicklungen bzw. erwarteten Verluste im Zeitpunkt des Unternehmenserwerbs z...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.3 Vorrang von Abschreibungen

Rz. 136 Soweit bei Bilanzaufstellung im Zusammenhang mit dem schwebenden Geschäft stehende VG aktiviert werden (z. B. unfertige Leistungen im Vorratsvermögen), sind diese zunächst um den erwarteten Verlust abzuschreiben, da eine außerplanmäßige Abschreibung Vorrang vor einer Drohverlustrückstellung hat. Der Vorrang der aktivischen Abschreibung begründet sich aus Art. 20 Abs....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2 Kapitalflussrechnung

Rz. 28 Als Zusatzinstrument für die Dokumentation von Entwicklung, Herkunft und Verwendung der Finanzmittel eignet sich die Kapitalflussrechnung (KFR), da durch diese im Jahresabschluss neben der Darstellung von Vermögen und Kapital als Stichtagswerte in der Bilanz sowie der Erträge und Aufwendungen als Zeitraumrechnung in der GuV auch die Ein- und Auszahlungen der betrachte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Einfrierungsmethode versus Durchbuchungsmethode

Rz. 56 § 254 HGB regelt nicht, wie sich die Nichtanwendung der §§ 249 Abs. 1, 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 253 Abs. 1 Satz 1 und 256a HGB bilanziell auswirkt, soweit sich die gegenläufigen Wert- oder Zahlungsstromänderungen aus dem abgesicherten Risiko ausgleichen. Nach der Regierungsbegründung steht es den Unt frei, den wirksamen Teil der Bewertungseinheit entweder nach der Einf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Erfolgswirksame und erfolgsneutrale Bildung und Auflösung

Rz. 122 Das Temporary-Konzept erfasst nicht allein die sich in der GuV auswirkenden temporären Differenzen, sondern auch erfolgsneutral zu erfassende Bilanzierungs- und Bewertungsabweichungen zwischen Handelsbilanz und maßgeblichem Steuerwert.[1] In der Praxis existieren nur wenige Anwendungsfälle für die erfolgsneutrale Bildung von Steuerlatenzen im Jahresabschluss.[2] Sie ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.10 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen (Abs. 2 Nr. 10)

Rz. 153 Der Posten "Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens" (§ 275 Abs. 2 Nr. 10 HGB) erfasst die laufenden Erträge der als Finanzanlagevermögen (§ 266 Abs. 2 A. III. HGB) zum Ausweis gebrachten VG, die nicht als Erträge aus Beteiligungen oder Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen gesondert ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 7 Erleichterungen ergeben sich für Kreditinstitute aus dem § 340i Abs. 2 HGB. Demnach entfallen die Berichtspflichten für: die Angabe von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und zu gesicherten Verbindlichkeiten (Abs. 1 Nr. 1), die Aufgliederung von Umsatzerlösen nach Tätigkeitsbereichen und Märkten (Abs. 1 Nr. 3), die Angaben zu Vorschüssen und...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5 Materialaufwand (Abs. 2 Nr. 5)

Rz. 88 Unter dem Posten "Materialaufwand" (§ 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB) sind sowohl die Aufwendungen für RHB und für bezogene Waren (Nr. 5a) als auch die Aufwendungen für bezogene Leistungen (Nr. 5b) gesondert auszuweisen. 3.5.1 Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren (Abs. 2 Nr. 5a) Rz. 89 Eine Definition für den Materialaufwand findet sich in den h...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Änderung von Gliederung und Bezeichnung (Abs. 6)

Rz. 24 In § 265 Abs. 6 HGB werden die Modifikation der Gliederung und die Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und GuV vorgeschrieben, "wenn dies wegen" Besonderheiten der KapG zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist. Mit dieser Vorschrift sollen Besonderheiten von Unt spezieller Branchen oder speziell...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.4 Kompensationsbereich

Rz. 140 Eine Drohverlustrückstellung ist zu bilden, wenn ein Verlust droht. Rückstellungspflichtig ist nur der sog. Verpflichtungsüberschuss, der eine Saldogröße darstellt (Rz 131). Da das Gesetz die Ermittlung einer Saldogröße erfordert, liegt bei deren Bilanzierung auch kein Verstoß gegen das Saldierungsverbot (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB) vor. Die Abgrenzung der Ansprüche und...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5 Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie Zwischenergebniseliminierung

Rz. 34 Bei der Behandlung von Zwischenergebnissen aus innerkonzernlichen Geschäften mit GemeinschaftsUnt ist unabhängig von der Lieferungsrichtung eine quotale Eliminierung i. H. d. Beteiligungsquote durchzuführen (DRS 27.46). Die Zwischenergebniseliminierung ist somit sowohl bei upstream- (vom GemeinschaftsUnt zu anderen Unt im KonsKreis) als auch den umgekehrten downstream...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.7.2 Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten (Abs. 2 Nr. 7b)

Rz. 122 Unter dem Posten § 275 Abs. 2 Nr. 7b HGB sind Abschreibungen auf das UV gem. § 253 Abs. 4 HGB auszuweisen, die den üblichen Umfang der Abschreibungen auf Gegenstände des UV wesentlich übersteigen (§ 253 Rz 279 ff.), d. h., lediglich die Mehrabschreibungen sind hier zu erfassen. Abschreibungen für Wertpapiere des UV sind auch im Falle einer gegebenen Unüblichkeit nicht...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1.3 Vorschriften über die Gliederung (Abs. 1 Nr. 1 lit. c)

Rz. 15 Es werden folgende Vorschriften über die Gliederung geschützt:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2 Abzug der Erlösschmälerungen

Rz. 49 Aufgrund der Umsatzerlösdefinition des § 277 Abs. 1 HGB erfolgt der Ausweis der Umsatzerlöse unter Saldierung von Erlösschmälerungen sowie im Weiteren unter Abzug der Umsatzsteuer und sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern. Praxis-Beispiel Als saldierungspflichtige Erlösschmälerungen abzuziehen sind bspw. Skonti, Rabatte oder Umsatzvergütungen sowie zurück...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9 Angaben zum Honorar des Abschlussprüfers (Abs. 1 Nr. 9)

Rz. 62 Alle Unt haben im Konzernabschluss Angaben zum Honorar des Abschlussprüfers zu machen. Eine Beschränkung auf Unt, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG in Anspruch nehmen, wurde mit dem BilMoG aufgehoben. Die Angabepflicht gilt gem. § 315e HGB auch dann, wenn der Konzernabschluss verpflichtend oder freiwillig nach den IFRS aufgestellt wird. Der Geset...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2.3 Handelswaren

Rz. 307 Die Ermittlung des beizulegenden Werts hat bei Handelswaren nach überwiegender Auffassung sowohl beschaffungs- als auch absatzmarktorientiert zu erfolgen (doppelte Maßgeblichkeit, Rz 288). Praxis-Beispiel Die Handels-AG verfügt am Abschlussstichtag über Handelswaren, die zu AK von 10 TEUR im Bestand geführt werden. Unter Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten be...mehr